1. Ist § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II idF vom 24.12.2003 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 1, 6 Abs. 2, 20 Abs. 1 GG vereinbar, als die Norm für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Regelleistung in Höhe von lediglich 60 vH der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für Erwachsene vorsieht, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kindern von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.
2. Das BSG hat mehrfach entschieden, dass die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene in § 20 Abs. 2 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Ein Anspruch auf Leistungen für einen zusätzlichen Lagerraum kann bestehen, wenn der angemietete Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich ist.
1. Der Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen einer Wohnung kann vom erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft allein geltend gemacht werden, wenn die Leistung weder dem Grunde noch der Höhe nach vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abhängig ist.
2. Besteht erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung, so kann sich der Anspruch auch auf einzelne Gegenstände beziehen.
1. Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf --insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen-- einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird --z.B. Krankheits- oder Pflegekosten-- dagegen nach § 33 EStG.
2. Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.
Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist der individuelle Anspruch des einzelnen Partners auf Alg II nach dem Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf zu berechnen (horizontale Berechnungsmethode); es ist nicht nach Ermittlung der individuellen Bedarfe der Partner nur das überschießende Einkommen zu verteilen (vertikale Berechnungsmethode).
Bis zum 31.12.2007 fehlte es an einer Rechtsgrundlage dafür, anderweitig bereit gestellte Vollverpflegung (hier Verköstigung während eines stationären Krankenhausaufenthalts) als Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.
Der Erlass der Dienstvorschrift zur Abgabe von Schuldenerklärungen durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes unterliegt der Mitwirkung des Personalrats der Zentrale nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
Bei sog gemischten Bedarfsgemeinschaften ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit von dem Einkommen des nicht leistungsberechtigten Mitglieds (hier eines Altersrentners) dessen eigener Bedarf nach dem SGB II abzuziehen. Der ungedeckte Gesamtbedarf wächst entgegen der Verteilungsregel in § 9 Abs 2 S 3 SGB II allein dem leistungsberechtigten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu.
Die Kosten der Warmwasserbereitung sind seit dem 1.1.2005 mit einem Anteil von 6,22 ¤ in der Regelleistung (345 ¤) enthalten und daher maximal in dieser Höhe von den Kosten für Heizung in Abzug zu bringen.
Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums schützt nicht nur das sogenannte sächliche Existenzminimum. Auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall können Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein. Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen.
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).
Eine analog §§ 5 Abs. 2, 15 HausratsVO festzusetzende Nutzungsvergütung regelt nur die Nutzungszeit, die dem Auszugsverpflichteten zur Vermeidung von Härten bewilligt wird, nicht dagegen den Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegenüber dem anderen Ehegatte, der die Wohnung rechtswidrig weiter innehält.
Im echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Hausratsverfahren) können die Beteiligten nicht durch Zwangsmaßnahmen gemäß § 33 FGG zur Tatsachenaufklärung angehalten werden.
1. Zahlt eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für die von dieser gelieferten Waren Preise, die sie einem fremden Unternehmen nicht eingeräumt hätte, so liegt darin eine vGA.
2. Die Ermittlung des hiernach maßgeblichen Fremdvergleichspreises ist in erster Linie Aufgabe des FG. Dessen Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin untersucht werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
3. Ein Einkaufspreis hält nicht notwendig schon deshalb dem Fremdvergleich stand, weil er sich an einer Preisliste orientiert, die für alle Kunden des betreffenden Lieferanten gleichermaßen gilt.
4. Eine Vertriebsgesellschaft wird regelmäßig keine Einkaufspreise akzeptieren, bei denen sie die betreffenden Waren voraussichtlich nur mit Verlust verkaufen kann (Anschluss an Senatsurteile vom 17. Februar 1993 I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457; vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171).
5. Vertreibt eine Kapitalgesellschaft sowohl Produkte einer Schwestergesellschaft als auch Waren, die sie von Fremdunternehmen bezogen hat, so müssen bei der Ermittlung des Fremdvergleichspreises für die Waren der Schwestergesellschaft die mit den Fremdprodukten erzielten Handelsmargen berücksichtigt werden.
1. Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens und des nach Abzug von Geldzuwendungen verbleibenden übrigen Vermögens.
2. Kein Widerruf der Erbeinsetzung durch einen Nachtrag, in dem der so bedachte Alleinerbe zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschrieben werden.
1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.
2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.
2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.
2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.
2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.
2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin verfügt, dass ihre Verwandten enterbt sind, eine dritte Person den Nachlass "regeln" soll, über ihr Vermögen verfügen kann und den Auftrag hat, die Eigentumswohnung zu veräußern und von diesem Verkaufserlös und den Bankguthaben einen Notarztwagen zu kaufen und dem Roten Kreuz zur Verfügung zu stellen.
Fährt ein Ehepartner trotz Trennungsabsicht dem anderen Ehepartner in einen gemeinsamen Urlaub und organisiert die Auflösung des gemeinsamen Hausrats in Abwesenheit während dieser Zeit, so dass der andere keinerlei Eingriffsmöglichkeiten hat, kann dies einen eklatanten Vertrauensmißbrauch darstellen und zur teilweisen Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führen.
SB-Markt ist eine gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO typisierbare Nutzungsunterart. Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO können ein Verbot von SB-Märkten mit Waren für den täglichen Bedarf beinhalten, die nach Sortimenten bestimmt sind.
Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung, die aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses beschädigt oder zerstört worden sind, können mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung (hier eine Hausratversicherung) abzuschließen.
Zur Frage der Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments, wenn der Erblasser die Namen im Testament begünstigter Personen gestrichen und durch die Namen anderer Personen ersetzt hat.
1. Aufwendungen für die Neuanschaffung von Mobiliar können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn von den ausgetauschten Möbeln aufgrund einer Formaldehydemission nachweisbar eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht.
2. Die konkrete Gesundheitsgefährdung gilt als nachgewiesen, wenn die Formaldehydemission ausweislich eines vor der Anschaffung erstellten amtlichen technischen Gutachtens zu einer Formaldehydkonzentration in der Innenluft von über 0,1 ppm geführt hat. Wird dieser Grenzwert unterschritten, können die Kosten für die Neuanschaffung steuerlich nur dann abziehbar sein, wenn die Schadstoffbelastung tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht hat. Der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Formaldehydemission ist in diesem Fall zusätzlich durch ein vor der Anschaffung erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen.
Der BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet sind.
Ob ein Testamentsvollstrecker wegen eines erheblichen Interessengegensatzes zu entlassen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung alle Umstände des konkreten Einzelfalles.