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JuraForum.deUrteileSchlagwörterHHaushaltsvorbehalt 

Haushaltsvorbehalt

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1507/06 vom 21.10.2008

1. Professoren können die Einhaltung einer von der Hochschule abgegeben Ausstattungszusage grundsätzlich im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs begehren; ihnen steht damit ein mit der Leistungsklage geltend zu machender Rechtsschutz gegen entsprechende Stellenkürzungen zu.

2. Auch der Verteilungsvorbehalt aus § 48 Abs. 5 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes stellt die Bindungswirkung einer zugesagten Ausstattung nicht ins Belieben hochschulinterner Entscheidungen. Die Neuverteilung von Stellen und Mitteln setzt vielmehr eine Berücksichtigung bereits abgegebener Zusagen voraus und lässt deren Bruch nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 S 2472/06 vom 11.01.2007

1. Dem freien Träger der Jugendhilfe steht auch nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII (1996) ein klagbarer Anspruch auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu (wie Senatsurteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - für den Förderungszeitraum 2004).

2. An den Antrag des freien Trägers auf Förderung nach § 74 SGB VIII sind keine strengen Anforderungen zu stellen (wie BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772).

3. § 74 Abs. Satz 1 Nr. 1 SGB VIII verlangt nicht zwingend, dass der freie Träger die Förderungsentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abwarten muss, bevor er die "geplante Maßnahme" verwirklicht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 S 2474/06 vom 18.12.2006

1. Dem freien Träger der Jugendhilfe steht nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII ein klagbarer Anspruch auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde nach zu.

2. Die Zuständigkeit der Gemeinden zur Förderung von Kindergärten nach § 8 KGaG tritt neben die bundesrechtliche Förderverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und verdrängt diese nicht.

3. Der freie Träger der Jugendhilfe muss nicht vorrangig die eine Förderung verweigernde Gemeinde in Anspruch nehmen, sondern kann im Hinblick auf die Gesamt- und Letztverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 79 SGB VIII von diesem direkt Förderung begehren.

4. Art und Höhe der Förderung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

5. Bei Ausübung dieses Ermessens ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht direkt an die Bestimmungen des KGaG, die Förderpraxis der Gemeinden oder die Rahmenvereinbarung nach § 8 Abs. 5 KGaG gebunden.

6. Auf fehlende Haushaltsmittel kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur erfolgreich berufen, wenn er Haushaltsmittel, die typischerweise zur Aufgabenerfüllung genügen, in seine Haushaltsplanung eingestellt hat und diese wegen einer besonderen Inanspruchnahme nicht ausreichen.

7. § 74 Abs. 4 und 5 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dafür Sorge zu tragen, dass die Förderung von Kindergärten freier Träger, die dem Grunde nach einen Förderungsanspruch haben, in etwa gleich wie bei kirchlichen oder gemeindlichen Kindergärten erfolgt. Eine Differenzierung der Förderungshöhe nach der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung des freien Trägers oder entgegen den Grundsätzen der Jugendhilfe (§§ 3 bis 5, 9 SGB VIII) ist unzulässig.

Weitere Begriffe

Gesetze

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