1. Die Kontrolle eines Normentwurfs durch den Staatsgerichtshof setzt voraus, dass der zu beurteilende Entwurf bereits eine genau feststehende, am Maßstab der Verfassung messbare Formulierung gefunden hat. Außerdem muss absehbar sein, dass das Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel der Verabschiedung der Norm fortgeführt werden soll, wenn der Staatsgerichtshof die Vereinbarkeit des Entwurfs mit der Verfassung feststellt. Der Staatsgerichtshof erlässt keine Entscheidungen "auf Vorrat".
2. Eine Fünf-Prozent-Sperrklausel greift erheblich in die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Wahlbewerber ein. Nur eine mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane kann eine solche Klausel rechtfertigen (im Anschluss an BVerfGE 120, 82).
3. Auch unter Berücksichtigung der Wahl der haupt- und ehrenamtlichen Magistratsmitglieder durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven ist eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats ohne Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
4. Das Ziel, durch Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven ein einheitliches Wahlrecht für die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven herzustellen, rechtfertigt die mit der Wiedereinführung der Sperrklausel verbundene Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Wahlbewerber nicht.
1. Erfolgt die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde, schuldet die Ortsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast den Verbandsgemeindewerken gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG den für die Erneuerung der Kanalisation vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil.
2. Bei dem Investitionskostenanteil handelt es sich um tatsächlich entstandene Investitionsaufwendungen der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG und damit um beitragsfähigen Ausbauaufwand.
1. a) Zur Schulumlage im Sinne des § 31 ThürFAG gehört der Schulaufwand gemäß § 3 Abs. 2 ThürSchFG. Dieser umfasst auch Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die der Finanzierung von Investitionen an Schulen dienen.
b) Zur Berechnung des auf Grund- und Regelschulen entfallenden Anteils, der in einem Haushaltsjahr für Zinsen und Tilgung zu zahlen ist, ist eine Fremdfinanzierungsquote zu ermitteln.
2. Sowohl bei der Berechnung der Kreisumlage als auch bei der Ermittlung der Schulumlage ist einem Landkreis jeweils eine Fehlergrenze von 1% des betreffenden Umlagesolls zuzubilligen.
3. Auch eine Haushaltssatzung kann nach Abschluss des Haushaltsjahres rückwirkend erlassen bzw. bekannt gemacht werden, wenn diese eine ungültige Haushaltssatzung bzw. eine solche, deren Gültigkeit rechtlichen Zweifeln unterliegt, ersetzen soll. Dem steht nicht entgegen, dass der Haushaltsplan nach Abschluss des Haushaltsjahres nachträglich nicht mehr geändert werden kann.
1. Die Übertragung lediglich einer Teilaufgabe der Gesamtaufgabe Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG auf einen Zweckverband (hier: überörtliche Abwassersammlung und -behandlung) ist nach Thüringer Landesrecht zulässig und als solche nicht grundsätzlich zu beanstanden.
2. Im Falle einer solchen Teilaufgabenübertragung bedarf es einer hinreichend deutlichen Abgrenzung der unterschiedlichen Entwässerungseinrichtungen der jeweiligen Teil-Aufgabenträger, damit die unterschiedlichen Kompetenzbereiche der verschiedenen Hoheitsträger mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Verlässlichkeit erkennbar sind. Anderenfalls fehlt es an einer rechtmäßigen Widmung der jeweiligen Entwässerungseinrichtungen.
1. Ein im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 GemO dringendes öffentliches Interesse an der Übernahme der Fremdenverkehrsförderung durch die Verbandsgemeinde besteht dann, wenn Ortsgemeinden ihrer Aufgabenverantwortung nicht (mehr) gerecht werden, die Wahrnehmung der Aufgabe auf der Ebene der Verbandsgemeinde aber dem jedenfalls weit überwiegenden Teil der Ortsgemeinden einen nennenswerten Vorteil bringen wird.
2. Hat die Verbandsgemeinde die Zuständigkeit für die Fremdenverkehrsförderung nicht gemäß § 67 Abs. 3 GemO wirksam von den Ortsgemeinden übernommen, kann sie für die Wahrnehmung dieser Aufgabe keine Sonderumlage im Sinne des § 26 Abs. 2 LFAG erheben.
1. Eine Kreditermächtigung nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht. Es unterliegt aber nicht der einzelne Kredit einer Genehmigungspflicht, sondern der in der Haushaltssatzung (für das betreffende Haushaltsjahr) ausgewiesene (Gesamt)Kreditrahmen.
2. Im Rahmen der nach § 63 Abs. 2 ThürKO notwendigen rechtsaufsichtlichen Genehmigung hat die Genehmigungsbehörde - der Landrat - aber keine weitergehenden Prüfpflichten als die Gemeinde selbst. Das bedeutet. dass der Landrat auch nur prüft, ob die Gemeinde die Voraussetzungen einer geordneten Haushaltswirtschaft, d.h. die allgemeinen Haushaltsgrundsätze, beachtet hat.
3. Soweit § 63 ThürKO eine Versagung (der Genehmigung) an die Frage der dauernden Leistungsfähigkeit (der Gemeinde) anknüpft, bedeutet dies nicht, dass die Rechtsaufsicht für einen über den jeweiligen Haushaltszeitraum hinausgehenden Zeitraum zu prüfen hat, ob der jeweilige - d.h. auf das betreffende Haushaltsjahr entfallende - Kreditrahmen die Leistungsfähigkeit der Gemeinde in späteren Jahren beeinträchtigen könnte. Eine so weit gehende Prüfpflicht ist der ThürKO nicht zu entnehmen. Es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob eine Gemeinde voraussichtlich - für die Dauer des betreffenden Haushaltsplans - in der Lage ist, ihren bestehenden Verpflichtungen aus der Kreditermächtigung nachzukommen. Abzustellen ist hierbei stets auf die Prognose zum Genehmigungszeitpunkt.
1. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist nach saarländischem Recht im Rahmen einer Feststellungsklage (im Kommunalverfassungsstreit) zu entscheiden.
2. Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens setzt (materiell) voraus, dass von den Bürgern über eine Angelegenheit der Gemeinde inhaltlich abschließend abgestimmt wird.
1. Wenn die Verbandsräte der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes in der Verbandsversammlung dem Maßstab und der Festsetzung der Umlage sowie dem Gebührensatz in der Abwassergebührensatzung zugestimmt haben, schließt dies regelmäßig nicht das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Umlagebescheid aus.
2. Erlässt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes keine Gebührensatzung, die primäre Einnahmen aus Gebühren im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG ermöglicht (hier: keine Gebührensatzung für die Straßenoberflächenentwässerung), kann der entstehende Fehlbedarf durch die Verbandsumlage gedeckt werden.
3. § 37 Abs. 2 ThürKGG räumt dem Zweckverband ein weites Ermessen bei der Wahl und inhaltlichen Ausgestaltung eines angemessenen Umlagemaßstabs ein (hier: zur Einwohnerzahl als zulässigem Maßstab für die Deckung des Fehlbedarfs aus dem Betrieb einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung).
Im Wortlaut des § 92 Abs. 3 GO LSA kommt nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck, dass ein im Vorjahr erstelltes Haushaltskonsolidierungskonzept zwingend im Folgejahr umzusetzen ist.
Die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 4 FAG gilt über seinen Wortlaut hinaus auch für die Festsetzung des Schwellenwertes für die Erhebung einer zusätzlichen Kreisumlage.
Auch wenn die Kreisumlage ein nachrangiges Deckungsmittel ist, so bedeutet dieser Grundsatz nicht, dass die Kreise vor ihrer Erhebung alle sonstigen Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen haben. Er besagt lediglich, dass sie die sonstigen Einnahmen vor der Erhebung einer Umlage zur Deckung der Ausgaben zu verwenden haben.
Eine Kreisumlagequote - erst - dann nicht mehr verfassungsrechtlich akzeptabel, wenn sie jedes vernünftige und vertretbare Maß übersteigt, der Kreis mit ihr willkürlich und rücksichtslos zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden seine kreispolitischen Interessen verfolgt und die Kreisumlage objektiv geeignet ist, eine unzumutbare Belastung der gemeindlichen Finanzkraft dergestalt zu bewirken, dass sie die Möglichkeit zur kraftvollen eigenverantwortlichen Betätigung verlieren (wie Senatsurteil v. 20.12.1994 - 2 K 4/94-).
Eine anschlussbeitragsrechtliche Maßstabsregelung, die im Rahmen eines kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes den auf lediglich untergeordneten Teilflächen (hier: 10 %) des Grundstücks beschränkten Vorteil einer baulichen Ausnutzbarkeit in Gestalt der maximalen Firsthöhe (hier: 75 m) als anschlussbeitragsrechtlichen Vorteil für die um ein vielfaches größere Gesamtfläche definiert, ist mit Blick auf die besondere Situation der Grundstücke der Klägerin (Werftbetrieb) in einem Maße nicht mehr vorteilsgerecht, das nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unter den Gesichtspunkten erforderlicher Pauschalierung und Typisierung gerechtfertigt werden kann.
Der fehlende Haushaltsausgleich einer Gemeinde (§ 93 Abs. 3 GemO) rechtfertigt im Hinblick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LV) grundsätzlich nicht die kommunalaufsichtliche Beanstandung einer als solche rechtmäßig ausgewiesenen Planstelle.
Ausnahmsweise kann die Kommunalaufsicht die für sich genommen rechtmäßig festgesetzte Planstelle beanstanden, wenn diese für den fehlenden Haushaltsausgleich mitursächlich ist und deshalb zugleich gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 93 Abs. 4 GemO verstößt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Gründe für die Planstellenausweisung im Hinblick auf den Haushaltsfehlbedarf offensichtlich sachlich nicht vertretbar sind.
Die Pflicht des Bürgermeisters zur Vorbereitung von Ratsbeschlüssen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 GO NRW besteht nur gegenüber dem Rat, so dass Fraktionen oder Ratsmitglieder daraus keine organschaftlichen Rechte ableiten können. Ihnen gegenüber kann allenfalls der Rat verpflichtet sein, auf entsprechenden Antrag hin keinen Sachbeschluss zu treffen.
1. In der von einer Gemeinde mit vorläufiger Haushaltsführung für eine Kreditaufnahme gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 GO NRW vorzulegenden, nach Dringlichkeit geordneten Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen orientiert sich der Begriff Dringlichkeit in erster Linie an der sachlichen Notwendigkeit der Aufwendungen. Die Refinanzierbarkeit der Aufwendung ("kostenrechnende Einrichtung") weist dazu keinen Bezug auf.
2. § 26 Abs. 8 Satz 2 GO NRW, wonach ein Bürgerentscheid nach Ablauf von zwei Jahren durch Ratsbeschluss abgeändert werden kann, trifft keine Aussage, wann ein Bürgerentscheid durchgeführt werden muss. Vielmehr findet insoweit die Pflicht des Bürgermeisters aus § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, Ratsbeschlüsse ohne sachlich nicht gebotene Verzögerung durchzuführen, entsprechende Anwendung.
Eine Verbandsgemeinde, die von den Ortsgemeinden gemäß § 67 Abs. 3 GemO die Zuständigkeit für "überörtliche Maßnahmen im Bereich des Fremdenverkehrs" übernommen hat, ist befugt, die Sanierung einer in ihrem Gebiet befindlichen Jugendherberge finanziell zu fördern.
1. Die Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO gilt nicht für notarielle Beurkundungen zur Eingliederung des Vermögens eines Abwasserzweckverbandes in einen anderen Abwasserzweckverband. Denn diese Angelegenheit betrifft das wirtschaftliche Unternehmen der am Zweckverband beteiligten Gemeinden.
2. Abwasserzweckverbände sind gebührenrechtlich als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO anzusehen.
3. § 144 KostO ist als Ausnahmevorschrift zur Gebührenermäßigung eng auszulegen.
1. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ihre rechtsaufsichtlichen Befugnisse verwirken.
2. Die Gemeinden sind grundsätzlich nicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen und damit zum Erlass entsprechender Ausbaubeitragssatzungen verpflichtet.
3. Die Gemeinden haben bei der Bestimmung der Anteile des öffentlichen Interesses und der Anteile der Allgemeinheit am ausbaubeitragsfähigen Aufwand (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG) ein weites Ermessen. Eine Einschränkung erfährt dieses Ermessen grundsätzlich nur durch die Regelung, dass die Beiträge vorteilsgerecht zu bestimmen sind und deshalb der öffentliche Anteil am beitragsfähigen Aufwand nicht in einem Umfang festgesetzt werden darf, der zu einem nicht mehr vorteilsgerechten Anliegeranteil und damit Ausbaubeitrag führt.
1. Gegen die Erhebung von Gebühren von Grundeigentümern grundsteuerpflichtiger Flächen zur Umlage von Beiträgen, die die Gemeinde als gesetzliches Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes für die Gewässerunterhaltung bezogen auf die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen zu entrichten hat, bestehen keine grundsätzliche Bedenken.
2. Bei der Umlagegebühr nach § 7 KAG a.F. handelt es sich nicht um eine Entgeltabgabe für die Inanspruchnahme einer Leistung, sondern - nur - um die Überbürdung der Kostenlast des Unterhaltungsverbandes (Verbandslast) im Gegenzug für die spezialgesetzlich bewirkte Entlastung der Grundeigentümer von der Gewässerunterhaltungspflicht; es ist nicht erforderlich, dass die Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe auch für das einzelne Grundstück im Einzugsgebiet konkret vorteilhaft im Sinne einer äquivalenten Gegenleistung sein müsste.
3. Der wasserrechtlich für das Beitragsverhältnis vorgegebene reine Flächenmaßstab ist für die Umlagegebühr ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast, weil bei typisierender Betrachtung der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum gerade in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird.
4. Der Verwaltungsaufwand stellt eine umlagefähige Kostenposition im Sinne des § 7 KAG dar. Zur Frage sachangemessener Verteilung des Verwaltungsaufwandes auf die Gebührenschuldner.
5. Eine Aufrundung auf volle Hektar als Flächeneinheit führt zur Überschreitungen des Umlagebetrages und ist grundsätzlich nicht zulässig; Aufrundungen im Sinne angefangener Maßstabseinheiten setzen einen (niedrigeren) Gebührensatz voraus, um zu gewährleisten, dass nicht mehr als der zu zahlende Beitrag umgelegt wird.
6. Zur Frage nutzungsbezogener Modifizierungen des Flächenmaßstabs.
7. Zur (ausreichenden) demokratischen Legitimation des Handelns der Unterhaltungsverbände unter Berücksichtigung auswärtiger Grundstückseigentümer.
8. Zur Frage der Berücksichtigung von Einwendungen aus dem Beitragsverhältnis der Gemeinde zum Verband (Grundsätzlich bejaht; offen bleibt, ob Mängel der innerverbandlichen Willensbildung rügefähig sind, wenn sie ohne Auswirkung auf die Höhe des Beitrages bzw. des Umlagebetrages sind).
9. Eine antizipierte Erhebung der Umlagegebühr nach § 7 KAG ist nicht zulässig; der zu zahlende Beitrag steht erst fest, wenn er gegenüber der Gemeinde durch den Beitragsbescheid konkretisiert worden ist.
10. Sieht die Umlagesatzung eine unzulässige antizipierte Gebührenerhebung vor und werden objektive und subjektive Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Antizipation koordiniert, kann dies zur Unwirksamkeit der Regelung über den Gebührenschuldner und damit wegen fehlenden Mindestinhalts der Satzung insgesamt führen; dies ist jedenfalls der Fall, wenn unklar bleibt, für welche der möglichen Regelungsoptionen hinsichtlich der Gebührenschuldnerschaft sich der Satzungsgeber entschieden hätte, wenn er um die Unwirksamkeit einer antizipierten Regelung gewusst hätte.
11. Die Bekanntmachung einer Satzung einer amtsangehörigen Gemeinde ist fehlerhaft, wenn das amtliche Bekanntmachungsblatt des Amtes entgegen der namentlichen Bezeichnung des Bekanntmachungsorgans in der Hauptsatzung der Gemeinde einen optionalen Zusatz im Titel aufweist, mit dem die amtsangehörigen Gemeinden bezeichnet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BekanntmV F.: 2000).
12. Bei der Entscheidung über eine Anfechtungsklage darf das Gericht nach der Offizialmaxime weder die Augen vor sich aufdrängenden Fehlern verschließen, noch erkannte Satzungsfehler, sofern sie nach der Gesetzeslage beachtlich sind, vernachlässigen.
Auch wenn eine Gemeinde mit ihrer Weigerung, eine Ausbaubeitragssatzung zu erlassen, gegen die Beitragserhebungspflicht verstößt, begründet dieser Verstoß keine Rechtswidrigkeit einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans wegen nicht veranschlagter Beitragseinnahmen, wenn kassenwirksame Beitragseinnahmen nach den konkreten Verhältnissen im betreffenden Haushaltsjahr schon wegen einer fehlenden Beitragssatzung nicht zu erwarten sind.
Macht eine Ortsgemeinde geltend, der Haushaltsplan einer Verbandsgemeinde enthalte Ausgaben für verbandsgemeindefremde Aufgaben und das dem Verbandsgemeindeumlagesatz zugrunde liegende Umlagesoll sei deshalb rechtsfehlerhaft festgesetzt, so stehen ihr die Rechtsschutzalternativen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen den in der Haushaltssatzung festgesetzten Umlagesatz sowie einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegen den Bescheid zur Festsetzung der auf die Ortsgemeinde entfallenden Verbandsgemeindeumlage zur Verfügung. Darüber hinaus kann sie jeweils um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen. Es fehlt hingegen an einem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse für die Gewährung zusätzlichen vorbeugenden Rechtsschutzes im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO.
Ein Bürgerbegehren ist wegen mangelhafter Begründung unzulässig, wenn diese als Täuschung des Bürgerwillens erscheint und nach den Maßstäben zur Beurteilung einer unzulässigen Wahlbeeinflussung als nicht mehr hinnehmbar anzusehen wäre.
Gegen die Heranziehung zu einer Kreisumlage, die auf einem von der Kommunalaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 140 HGO festgesetzten Hebesatz beruht, kann eine kreisangehörige Gemeinde sich nicht auf die fehlende Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde berufen.
Gegen die Heranziehung zu einer Kreisumlage, die auf einem von der Kommunalaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 140 HGO festgesetzten Hebesatz beruht, kann eine kreisangehörige Gemeinde sich nicht auf die fehlende Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde berufen.
1. Der Normenkontrollantrag des nicht postulationsfähigen Antragstellers und der von seinem Prozessbevollmächtigten "wiederholte" Normenkontrollantrag sind rechtlich als ein einheitlicher Normenkontrollantrag anzusehen.
2. Der Formmangel der fehlenden Postulationsfähigkeit ist heilbar. Er ist nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht mit Wirkung für die Vergangenheit heilbar.
3. Auf Normänderungsbegehren ist § 47 Abs. 1 VwGO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
1. Der private Vertragspartner einer Gemeinde kann die Genehmigungsbedürftigkeit eines von der Rechtsaufsichtsbehörde als kreditähnlich (§ 82 Abs. 5 SächsGemO) eingestuften Rechtsgeschäfts durch eine Feststellungsklage klären lassen.
2. Zum Begriff des kreditähnlichen Rechtsgeschäfts i.S.v. § 82 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO.
Die Veranlagung von Freiberuflern zu einem reduzierten Grundbeitrag nach § 3 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 IHKG setzt voraus, dass die Kammer die Bemessungsgrundlage dafür nach Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb gestaffelt hat.
1. Der Ausschluss der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung in Personalangelegenheiten von Führungspositionen ist auch bei Kommunen auf die beiden obersten Führungsebenen der Behördenleitung und der dieser unmittelbar nachgeordneten Hierarchieebene beschränkt.
2. Die oberste politische Leitungsebene wird dabei als Behördenleitung berücksichtigt.
Ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde in Sachsen, der eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung erhält, übt eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt aus.
Die Landkreise dürfen den Finanzbedarf für eine Kreiseinrichtung nur dann nach Art. 20 FAG einzelnen kreisangehörigen Gemeinden durch eine Erhöhung der Umlagesätze (erhöhte oder gespaltene Kreisumlage) auferlegen, wenn diese Gemeinden im Vergleich zu den anderen Gemeinden des Landkreises einen einrichtungs- und gemeindebezogenen Sondervorteil aus der Einrichtung ziehen.
Kreisangehörige Gemeinden können einen Kreisumlagebescheid grundsätzlich nicht mit der Begründung anfechten, der Landkreis habe seine sonstigen Einnahmequellen nicht ausreichend ausgeschöpft (hier: unentgeltliche Überlassung der kreiseigenen Schulsportanlagen zur außerschulischen Nutzung an Sportvereine).