JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > Haushaltssatzung
| Rechtsgebiete: | BremWG, BremStGHG, BVerfGG, LWahlG, VerfBrhv, GeschO StadtVVBrhv |
| Stichwort: | Haushaltssatzung |
| Leitsatz: | 1. Die Kontrolle eines Normentwurfs durch den Staatsgerichtshof setzt voraus, dass der zu beurteilende Entwurf bereits eine genau feststehende, am Maßstab der Verfassung messbare Formulierung gefunden hat. Außerdem muss absehbar sein, dass das Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel der Verabschiedung der Norm fortgeführt werden soll, wenn der Staatsgerichtshof die Vereinbarkeit des Entwurfs mit der Verfassung feststellt. Der Staatsgerichtshof erlässt keine Entscheidungen "auf Vorrat". 2. Eine Fünf-Prozent-Sperrklausel greift erheblich in die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Wahlbewerber ein. Nur eine mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane kann eine solche Klausel rechtfertigen (im Anschluss an BVerfGE 120, 82). 3. Auch unter Berücksichtigung der Wahl der haupt- und ehrenamtlichen Magistratsmitglieder durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven ist eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats ohne Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 4. Das Ziel, durch Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven ein einheitliches Wahlrecht für die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven herzustellen, rechtfertigt die mit der Wiedereinführung der Sperrklausel verbundene Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Wahlbewerber nicht. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, St 2/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, HGB, IHKG |
| Schlagworte: | Komplementärgesellschaft, GmbH & Co. KG, Kammerbeitrag IHK, Ermäßigung |
| Stichwort: | Haushaltssatzung |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 B 321/07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG, LStrG, LWG |
| Schlagworte: | Ausbau, Ausbaubeiträge, Ausbauaufwand, Aufwand, Beitragserhebung, Straßenbaulastträger, Straßenbaulast, Baulast, Gemeindestraße, Investitionskostenanteil, Straßenoberflächenentwässerung, Straßenentwässerungseinrichtung, Entwässerungseinrichtung, Mischkanal, Kanalisation, Abwasserbeseitigungspflicht, tatsächliche Kosten, Durchschnittssatz |
| Stichwort: | Haushaltssatzung |
| Leitsatz: | 1. Erfolgt die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde, schuldet die Ortsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast den Verbandsgemeindewerken gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG den für die Erneuerung der Kanalisation vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil. 2. Bei dem Investitionskostenanteil handelt es sich um tatsächlich entstandene Investitionsaufwendungen der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG und damit um beitragsfähigen Ausbauaufwand. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11364/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | ThürFAG, ThürSchFG, ThürBekVO |
| Schlagworte: | Kreisumlage, Schulumlage, rückwirkender Erlass einer Haushaltssatzung, rückwirkende Bekanntmachung, Schulaufwand, Investitionen für Grund-und Regelschulen, Zinsen und Tilgung, Gesamtdeckungsprinzip, Fremdfinanzierungsquote, Schulverwaltungsamt, Fehlergrenze |
| Stichwort: | Haushaltssatzung |
| Leitsatz: | 1. a) Zur Schulumlage im Sinne des § 31 ThürFAG gehört der Schulaufwand gemäß § 3 Abs. 2 ThürSchFG. Dieser umfasst auch Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die der Finanzierung von Investitionen an Schulen dienen. b) Zur Berechnung des auf Grund- und Regelschulen entfallenden Anteils, der in einem Haushaltsjahr für Zinsen und Tilgung zu zahlen ist, ist eine Fremdfinanzierungsquote zu ermitteln. 2. Sowohl bei der Berechnung der Kreisumlage als auch bei der Ermittlung der Schulumlage ist einem Landkreis jeweils eine Fehlergrenze von 1% des betreffenden Umlagesolls zuzubilligen. 3. Auch eine Haushaltssatzung kann nach Abschluss des Haushaltsjahres rückwirkend erlassen bzw. bekannt gemacht werden, wenn diese eine ungültige Haushaltssatzung bzw. eine solche, deren Gültigkeit rechtlichen Zweifeln unterliegt, ersetzen soll. Dem steht nicht entgegen, dass der Haushaltsplan nach Abschluss des Haushaltsjahres nachträglich nicht mehr geändert werden kann. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 994/06 | |
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