Die Sonderregelung für die Rücknahme von Verkaufsverpackungen des Versandhandels (§ 6 Abs. 1 Satz 6 VerpackV) erlaubt keine haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen jeder Herkunft.
Selbstentsorger des Versandhandels und ihre Beauftragten sind zur Vermeidung unzulässiger Wettbewerbsvorteile verpflichtet, den Rahmen der ihnen erlaubten Rückgabemodalität nicht zu überschreiten und durch aufkommensadäquate Kapazität der Sammelbehälter, benutzungsbeschränkende Beschriftung und andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verkaufsverpackungen des Versandhandels unter weitgehendem Ausschluss von Fehlwürfen gesondert erfasst werden.