Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -).
Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde und Höhe der Subventionen ist auch in der Sache selbst mit dem Recht des Empfängers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (informationelle Selbstbestimmung) vereinbar. Sie verfolgt ein legitimes Ziel, ist notwendig, um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union transparenter, demokratischer sowie durch Kontrolle der Öffentlichkeit effektiver zu machen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Abgrenzung von: VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -).
Die Führung des ehelichen Haushalts kann die geldwerte Erfüllung der Unterhaltspflichten zwischen Eheleuten darstellen, die einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für die Ausübung eines Ehrenamtes gemäß § 27 Abs. 1 HGO begründet.
1. Der Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der ihr durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Aufwendungen erlischt nicht drei Monate nach Schluss der mündlichen Verhandlung.
2. Die Dreimonatsfrist im Recht der Zeugenentschädigung (§ 15 Abs. 2 ZSEG, § 2 Abs. 1 JVEG) ist auf den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar.
Die von dem Gesichtspunkt der geordneten Gemeindewirtschaft abhängige Genehmigungserteilung i.S.v. § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO ist eine Regelung i.S.v. Art. 89 Abs. 2 SächsVerf, wonach durch Gesetz bestimmt werden kann, dass etwa die Veräußrung von Vermögen von einer Zustimmung abhängig gemacht und unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Wirtschaftsführung erteilt oder versagt werden kann.
Zur Abgrenzung von Kassenmitteln der von der Verbandsgemeinde geführten einheitlichen Kasse (§ 107 GemO) zu "Geldanlagemitteln", über die die Ortsgemeinde in ihrem Haushalt selbständig verfügt.