Unwirksame haushaltsjahrübergreifende Befristung / TzBfG § 14 I Nr. 2 - Nachfolgeentscheidung zu LAG Hamm 23.08.2007 - 11 Sa 348/07 - n. rkr. - Az. BAG: 7 AZR 743/07 -
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gilt nicht für eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Hochschule, die sich selbst einen Haushaltsplan gibt.
1. Erfordernis einer nachvollziehbaren Zweckbestimmung der Haushaltsmittel (im Anschluss an BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, juris).
2. Wird ein Arbeitnehmer eines gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages aus Haushaltsmitteln vergütet, die für die Abdeckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs vorgesehen sind, so muss der Arbeitgeber im Rahmen der zweckentsprechenden Beschäftigung eine Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vortragen, wonach er tatsächlich von einem nur vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften ausgehen durfte und er den Arbeitnehmer mit diesen nur vorübergehend vermehrt anfallenden Aufgaben beschäftigen wollte.