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Hausgrundstück

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Beschluss, 17 UF 70/08 vom 16.07.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Hausgrundstück
Stichwort:Hausgrundstück
Leitsatz:Zur Angemessenheit eines Hausgrundstücks im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 17 UF 70/08



BSG – Urteil, B 7a/7 AL 76/04 R vom 20.10.2005

Rechtsgebiete:SGB III, AlhiV 2002, GG, SGG, SGB X
Schlagworte:Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - private Rentenversicherung - Hausgrundstück - Ermächtigungskonformität - allgemeine Härtefallprüfung - Selbstständiger mit Versorgungslücken - Streitgegenstand - vorläufige Ausführungsbescheide - Neubescheidung nach rechtskräftigem Urteil
Stichwort:Hausgrundstück
Leitsatz:Zur allgemeinen Härtefallprüfung bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der AlhiV 2002 bei selbstständig Tätigen und aus der selbstständigen Tätigkeit resultierenden Versorgungslücken.
Volltext: BSG - Urteil, B 7a/7 AL 76/04 R

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 O 386/04 vom 04.02.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, SGB XII
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, maßgeblicher Zeitpunkt, Entscheidungsreife, Bewilligungsreife, Vermögen, einzusetzendes, Bausparvertrag, Bausparguthaben, Zumutbarkeit, Schonvermögen, Altersversorgung, Hausgrundstück
Stichwort:Hausgrundstück
Leitsatz:1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. In Fällen einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist abweichend von diesem Grundsatz auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen.

3. Zur Frage, ob ein Bausparguthaben gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 O 386/04

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 O 388/04 vom 04.02.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, SGB XII
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, maßgeblicher Zeitpunkt, Entscheidungsreife, Bewilligungsreife, Vermögen, einzusetzendes, Bausparvertrag, Bausparguthaben, Zumutbarkeit, Schonvermögen, Altersversorgung, Hausgrundstück, Lebensversicherung
Stichwort:Hausgrundstück
Leitsatz:1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. In Fällen einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist abweichend von diesem Grundsatz auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen.

3. Zur Frage, ob ein Bausparguthaben gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist.

4. Zur Frage, ob eine Lebensversicherung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 O 388/04


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