1. Der Bebauungszusammenhang muss nicht in jedem Fall unmittelbar mit dem letzten Baukörper enden, sondern kann bei einem Wohnhaus auch einen angemessenen Hausgarten oder einen Bereich, der für Erholungszwecke genutzt wird, einschließen.
2. Die Einbeziehung von Hilfsflächen in den Innenbereich gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist nur dann zwingend geboten, wenn sich dies aus den Umständen des Falles ergibt.