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Hausfriedensbruch

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 225/09 vom 27.04.2009

1. Ein auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestütztes Versammlungsverbot setzt voraus, dass der Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts zugrunde liegen.

a. Aufgrund konkreter polizeilicher Erkenntnisse und weiterer Indizien ist hier davon auszugehen, dass zu der angemeldeten Versammlung eine nicht unerhebliche Anzahl gewaltbereiter rechtsextremer Demonstranten anreisen wird.

b. Dabei rechtfertigen es die Erfahrungen der vergleichbaren Veranstaltung am 1. Mai 2008 in Hamburg, im Rahmen der Gefahrenprognose maßgeblich auf die zu erwartende Teilnahme "autonomer Nationalisten" und deren Auftreten in "schwarzen Blöcken" abzustellen.

c. Gewalttätige Ausschreitungen aus der Versammlung sind auch deshalb zu befürchten, weil sich weder der Anmelder noch die von ihm benannten Versammlungsleiter von solchen Ausschreitungen überzeugend distanziert haben.

2. Das Versammlungsverbot wäre, wenn gewalttätige Ausschreitungen allein von linksextremen Gegendemonstranten zu erwarten wären, unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstands gerechtfertigt.

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 1 Ws 94/09 vom 23.03.2009

Grundsätzlich hat der Verurteilte aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten, die durch Führungsaufsichtsmaßnahmen entstehen, selbst zu tragen. Die Zurechnung der Kosten findet ihre Grenze jedoch im Übermaßverbot. Als Folge einer unabdingbaren Führungsweisung können in diesem Fall subsidiär die Kosten der Staatskasse auferlegt werden.

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 5 Sa 967/08 vom 29.09.2008

1. Aufrufe einer Gewerkschaft an ihre Mitglieder und andere Personen während eines Streiks im Einzelhandel zu "Flashmob"-Aktionen unterfallen als einen laufenden Arbeitskampf ergänzende Maßnahmen grundsätzlich der in Art. 9 Abs.3 GG geschützten Koalitionsfreiheit und im engeren Sinne der darin geschützten Freiheit der Wahl der Arbeitskampfmittel.

2. Es handelt sich nicht um Aufrufe zu unzulässigen Betriebsblockaden oder Sabotageaktionen.

3. Die Grenze des Kampfgleichgewichts (Kampfparität) ist durch solche Aufrufe jedenfalls dann nicht überschritten, wenn der Wirkung des Streiks in den Betrieben zuvor durch Einsatz von Leiharbeitnehmern weitgehend ausgewichen und der Streik in der Öffentlichkeit deshalb kaum noch wahrgenommen wurde.

4. Die Zulässigkeit solcher Aufrufe ist im Einzelfall am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, wobei die Koalitionsbetätigungsfreiheit mit kollidierenden Rechtspositionen des Kampfgegners und Dritter abzuwägen ist.

5. Dem bei solchen Aufrufen durch die Einbeziehung von Nichtmitgliedern erhöhten Exzessrisiko kann die Gewerkschaft im Einzelfall durch umsichtige Vorbereitung und Durchführung der danach erfolgten Aktion ausreichend entgegenwirken.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 547/08 vom 18.09.2008

1. Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Lohngruppe 2.0.19 des LohnTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW.

2. Ist in einem Arbeitsvertrag von "übertariflichen, freiwilligen Zulagen" die Rede, so fällt darunter im Zweifel nicht eine sog. Objektzulage, die der Arbeitgeber deshalb zahlt, weil in einem bestimmten Bewachungsobjekt Aufgaben anfallen, die über das Anforderungsprofil der einschlägigen Eingruppierung hinausgehen. Als "übertariflich" sind vielmehr im Zweifel nur solche Zulagen anzusehen, die der Arbeitgeber zusätzlich zur tariflichen Vergütung für solche Tätigkeiten zahlt, die an sich schon durch den Tariflohn abgegolten sind.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ss 67/08 vom 09.05.2008

Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache im Sinne von § 248 a StGB liegt bei 50,-- ¤.

BGH – Beschluss, 4 StR 400/07 vom 15.11.2007

Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 52/07 vom 25.06.2007

1. Der Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige, die sich auf eine Rechtsposition aus Art. 6 oder 7 ARB berufen können, richtet sich seit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Frist für die Umsetzung der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) unmittelbar nach Art. 28 dieser Richtlinie.

2. Eine zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtmäßige, jedoch nicht bestands- oder rechtskräftig gewordene Abschiebung unterbricht nicht die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 21 RL 38/2004/EG. Die Vollziehung einer wegen Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Ausweisung und Abschiebungsandrohung nicht bestands- oder rechtskräftig gewordenen Abschiebung bringt die Rechtsposition aus Art. 7 ARB nicht zum Erlöschen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 391/06 vom 20.06.2007

1. Das unbefugte Herausreißen gentechnisch veränderter Pflanzen in einem genehmigten Feldversuch kann begründeter Anlass für Unterbindungsgewahrsam nach dem HSOG sein.

2. Die Polizei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Festhalten der Person eine gerichtliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, sofern eine zeitnahe Entlassung nicht beabsichtigt ist.

3. Ist zur Tagzeit kein Richter erreichbar und besteht auch kein Bereitschaftsdienst, so ist der weitere Unterbindungsgewahrsam bis zur Zuführung des Betroffenen zum Richter auch dann rechtswidrig, wenn das Gericht am Tag nach der Festnahme die Fortdauer des Unterbindungsgewahrsams zu Recht anordnet.

4. Die Frage, ob die Polizei ein selbständiges Rechtsmittel gegen die auf die Beschwerde des Betroffenen ergangene Fortsetzungsfeststellungsentscheidung des Landgerichts hat, bleibt offen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 224/06 vom 27.06.2006

1. Der im Rahmen des § 36 SOG LSA erforderlichen Gefahrenprognose, ob eine Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei Veranstaltungen Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird, ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- und Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war; anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer solchen (spezifischen) Gefahr bejaht werden können (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.06.2006 - 2 M 214/06; NdsOVG, Beschl. v. 14.06.2006 - 11 ME 172/06, m. w. Nachw.). Die Anforderungen an diese Prognose können nicht wegen der zurzeit stattfindenden Fußballweltmeisterschaft geändert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06).

2. Zur Beurteilung der Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten bei "Public-Viewing-Veranstaltungen" durch eine Person, die als führender Kopf der "Rechten Szene" gilt, nicht aber der sog. "Hooliganszene" angehört.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 Ws 64/06 vom 17.03.2006

1. Ist wegen derselben Tat die Vollstreckung sowohl einer (Rest-) Freiheitsstrafe als auch einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt ausgesetzt. so ist über den auf eine neue rechtwidrige Tat gestützten Widerruf der Aussetzungen im Verbund hinsichtlich sowohl der Strafe als auch der Maßregel zu entscheiden.

2. Verhält sich der erstinstanzliche Widerrufsbeschluss nur zur Vollstreckungsaussetzung der Freiheitsstrafe, so hat wegen des einheitlichen Entscheidungs- und Beschwerdegegenstandes da Beschwerdegericht jedenfalls bei unbeschränkt eingelegter sofortiger Beschwerde auch über den Widerruf der wegen derselben Tat erfolgten Aussetzung der Unterbringungsvollstreckung zu entscheiden. Dieser Widerruf ist durch ein Verschlechterungsverbot nicht gehindert.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ss 189/05 vom 16.03.2006

1. Ein Bauwerk wird nicht bereits deshalb zu einem befriedeten Besitztum i. S. des § 123 BGB, weil es unter dem Straßenniveau liegt und damit naturgemäß über Abgrenzungen verfügt. Eine unterirdische Straßenverkehrsfläche ("B-Ebene"), die ausschließlich dem Fußgängerverkehr als Straßenunterführung und als Zugang zu U- und S-Bahnanlagen sowie zu Geschäftslokalen und sonstigen von der Öffentlichkeit genutzten Einrichtungen dient, ist danach als befriedetes Besitztum anzusehen.

2. Zur tatrichterllichen Feststellung der materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Hausverbots, das sich auf eine Allgemeinheit zugänglich gemachte Räumlichkeit bezieht.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ss 219/05 vom 16.03.2006

Zur Frage, ob die sog. "B-Ebenen" im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel in Frankfurt am Main befriedetes Besitztum im Sinne von § 123 StGB darstellen.

OLG-HAMBURG – Beschluss, III - 3/06 vom 02.03.2006

1. Das Hausrecht an einem zum Zwecke der Aufstellung von Wohnwagen überlassenen Grundstück fällt nicht mit Ablauf des Nutzungsvertrages an den Eigentümer zurück, sondern verbleibt beim Nutzer, soweit dieser weiterhin den unmittelbaren Besitz am Grundstück ausübt. Das Hausrecht des Nutzers endet erst, wenn der Eigentümer aufgrund eines Räumungstitels etwa im Wege der Zwangsräumung wieder den unmittelbaren Besitz am Grundstück erlangt hat.

2. Die Vollziehbarkeit einer Anordnung, mit der die Entfernung der Wohnwagen angeordnet und Nutzung des Grundstücks zum Aufstellen von Wohnwagen untersagt wird, hat ebenfalls nicht den Übergang des Hausrechts auf den Eigentümer zur Folge.

3. Eine nicht mehr aus dem früheren Vertragsverhältnis abgeleitete, sondern auf eine angemaßte und nicht schützenswerte vermeintliche Rechtsposition gestützte Besitznahme (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1991, 186) liegt nicht vor, wenn die Nutzer die vollziehbare Anordnung zur Entfernung der Wohnwagen erfüllen, sich aber gleichwohl weigern, ohne Räumungstitel das Grundstück zu verlassen, weil sie eine Verlängerung des Nutzungsvertrages erreichen wollen.

OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 639/05 vom 25.01.2006

1. Im Rahmen einer Privathaftpflicht besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für Gefahren, denen der Versicherungsnehmer als Privatperson im täglichen Leben ausgesetzt ist.

2. Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind nach den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung - dort. Nr. 1 - Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.

3. Grundsätzlich ist der - vom Versicherungsschutz danach erfasste - Begriff der Gefahren des täglichen Lebens weit zu fassen. Erfasst werden daher auch nicht alltägliche, leichtsinnige und verbotene Tätigkeiten, soweit es sich hierbei nicht um die vom Versicherungsschutz ausgenommenen "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen" handelt.

4. Die Abgrenzung fällt dann schwer, wenn unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit Straftaten entstehen.

5. Beim Haftungsausschluss ist zunächst immer zu beachten, dass sich die die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Beschäftigung einordnen lässt, die ihrerseits bereits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt.

6. Lässt sich die schadensstiftende Handlung - hier ein Fußtritt in eine Glasscheibe einer Eingangstür, wodurch das Glas zersplitterte und ein Splitter in das Auge einer dahinter stehenden Person traf, was eine irreparable Augenverletzung nach sich zog - nicht aus dem Zusammenhang einer bereits zuvor begonnenen Dauerstraftat trennen, liegt also nicht nur eine spontane und impulsive Reaktion als Verärgerung über einen zuvor erteilten Hausverweis vor, dann ist der Haftungsausschluss wegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung gegeben.

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 9 TaBV 58/05 vom 28.09.2005

1. Auch während eines Verfahrens auf Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG und eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG besteht das Arbeitsverhältnis und das Betriebsratsamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort und das Betriebsratsmitglied hat deshalb weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf ungestörte Amtsausübung und damit auf Zutritt zum Betrieb; daran ändert auch ein Hausverbot durch den Arbeitgeber nichts.

2. Betriebsratstätigkeit ist eine auf den Betrieb bezogene Tätigkeit und findet somit grundsätzlich im Betrieb statt. Soweit Betriebsratsarbeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, hat ein Betriebsratsmitglied nicht nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seiner Vergütung, sondern auch auf Zutritt zum Betrieb.

3. Das Zutrittsrecht zum Betrieb kann auch durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller zur Vermeidung eines zumindest temporären Rechtsverlustes auf die einstweilige Verfügung angewiesen ist und die Interessen des Antragstellers eindeutig überwiegen; hierbei ist in erster Linie die objektive materielle Rechtslage zu berücksichtigen, also der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens.

4. Bei der Prüfung der so genannten Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist Vorsicht geboten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Aus dem Zuwarten über eine längere Zeit sowie aus den konkreten Umständen muss sich ergeben, dass tatsächlich die Dringlichkeit fehlt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 26.03 vom 15.03.2005

1. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann einen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) und damit zugleich einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG darstellen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Verbotsgründe erheblich ist, auf die verbotene inländische Tätigkeit des Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen.

2. Als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG), ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich - für den Ausländer erkennbar - in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt.

3. An einem Unterstützen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG fehlt es hingegen, wenn jemand lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet und nur dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.

4. Die Schwelle für das Eingreifen des durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz ab 1. Januar 2002 eingeführten neuen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennenden Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative dieser Bestimmung.

5. Ob ein Ausländer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG erfüllt, kann erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden werden.

BGH – Urteil, 3 StR 245/04 vom 10.03.2005

1. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG setzt nicht voraus, daß der Täter durch seine Unterstützungshandlung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt. Es genügt, wenn sein Handeln auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen.

2. Zur Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts durch das Verteilen von Vereinszeitungen.

BAG – Beschluss, 1 ABR 48/03 vom 16.11.2004

1. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG verlangt, dass bestimmte Tatsachen objektiv die Prognose rechtfertigen, der Bewerber oder Arbeitnehmer werde den Betriebsfrieden gerade dadurch stören, dass er sich gesetzwidrig verhalten oder gegen die in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze verstoßen wird; eine mögliche Störung des Betriebsfriedens aus anderen Gründen genügt nicht.

2. Die Betriebsparteien können die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einvernehmlich auch in der Weise verlängern, dass sie den Beginn der Frist hinausschieben.

BGH – Urteil, 3 StR 94/04 vom 21.10.2004

1. Die Zwecke einer Vereinigung sind dann auf die Begehung von Straftaten gerichtet, wenn dies ihr verbindlich festgelegtes Ziel ist (Abgrenzung zu BGHSt 27, 325 ff.). Es reicht nicht aus, daß sich eine Vereinigung, die ihre Ziele mit friedlich-politischen Mitteln verfolgt, die Begehung von Straftaten unter bestimmten Bedingungen vorbehält, von denen nicht absehbar ist, ob und wann sie eintreten.

2. Die Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB setzt nicht voraus, daß es aus dieser heraus bereits zu konkreten Tatplanungen oder zu vorbereitenden Aktivitäten für Straftaten gekommen ist.

3. Ob die Zwecke oder die Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung untergeordnet im Sinne des § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind, ist bei einer nur aus einem Teil der Mitglieder einer Gesamtorganisation (etwa nur aus den Mitgliedern ihrer Führungsebene) gebildeten Vereinigung im Hinblick auf die Zwecke und Tätigkeit der Teilorganisation und nicht auf die der Gesamtorganisation zu beurteilen.

BGH – Beschluss, 3 StR 185/04 vom 21.09.2004

Unter den Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 3 Ws 252/03 vom 16.02.2004

Es liegt in der Dispositionsfreiheit eines Verurteilten, an der Aufklärung fraglicher Vorgänge in seinem Vollzugsverhalten, aus denen Zweifel an einer günstigen Sozial- und Kriminalprognose, insbesondere an einem Wandel seiner Persönlichkeit erwachsen sind, mitzuwirken und so dem Gericht und auch dem Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine kriminalprognostische Beurteilung zu vermitteln.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2211/02 vom 18.12.2003

1. Auf die landesrechtliche Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG können erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nur gestützt werden, soweit nicht § 81 b 2. Alt. StPO aus Anlass eines Strafverfahrens gegen einen "Beschuldigten" zur Vornahme präventiv-polizeilicher erkennungsdienstlicher Maßnahmen ermächtigt (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2000, NVwZ-RR 2001, 238; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.10.2000, NVwZ-RR 2001, 238 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.1.1999, DÖV 1999, 522 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10.12.2002 - 1 S 2244/02 -).

2. Mit Blick auf den Wortlaut des § 81 b 2. Alt. StPO ("Soweit") und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf es in jedem Einzelfall der Prüfung, ob die im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung durchzuführenden Maßnahmen auch ihrem Umfang nach notwendig sind. Dabei ist das Erfordernis, dass die angefertigten Unterlagen bzw. die gespeicherten Daten in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlungen der Polizei fördern können, dahingehend zu konkretisieren, dass die Unterlagen bzw. Daten gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 604/03 vom 28.11.2003

Zum Konkurrenzverhältnis bei Bedrohung und Freiheitsberaubung.

BAYOBLG – Beschluss, 4 St RR 138/03 vom 17.11.2003

1. Der zur Straße hin offene Vorplatz einer zu einem Wohnhaus gehörenden Garage ist weder der Wohnung zuzurechnen noch steht er einem befriedeten Besitztum gleich.

2. Aus dem Schutzzweck des Waffenrechts kann sich eine im Verhältnis zu den Tatbestandsbegriffen des Hausfriedensbruchs strengere teleologische Auslegung der Tatbestandsmerkmale ergeben.

OVG-BREMEN – Urteil, OVG 1 A 445/02 vom 02.09.2003

1. Die Polizei darf Betriebs- und Geschäftsräume zum Zwecke der Gefahrenabwehr betreten und besichtigen, wenn aufgrund hinreichend präziser und aktueller Lageerkenntnisse eine Gefährdung nicht nur unerheblicher polizeilicher Schutzgüter droht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Maßnahme der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 13 VII GG dient.

2. Eine öffentlich zugängliche Teestube, die nach Erkenntnissen der Polizei ein Treffpunkt von Ausländern mit illegalem Aufenthalt ist, darf von der Polizei betreten werden.

3. Der Inhaber eines öffentlich zugänglichen Vereinsraums ist gegen die Feststellung der Identität seiner Besucher klagebefugt, wenn die Identitätsfeststellungen geeignet sind, den Betrieb der Einrichtung und ihre Attraktivität für Besucher unmittelbar zu beeinträchtigen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 164/03 vom 06.08.2003

Ein mit einer Rechtsmittelschrift angegangenes Gericht ist im Fall der Unzuständigkeit dieses Gerichts aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht jedenfalls dann zum Ergreifen außerordentlicher Maßnahmen, wie z.B. der Übermittlung einer Rechtsmittelschrift per Telefax an das zuständige Gericht, verpflichtet, wenn sich der Eingabe neben dem korrekten Adressaten sogleich entnehmen lässt, dass der Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bevorsteht und anderenfalls deren Versäumung droht.

OLG-HAMM – Urteil, 3 Ss 1163/02 vom 14.05.2003

1. Im Jugendstrafverfahren gelten hinsichtlich der Beiordnung eines Pflichtverteidigers unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat dieselben Grundsätze wie im allgemeinen Strafrecht.

2. Auch im Jugendstrafverfahren ist daher unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich erst bei einer Straferwartung von einem Jahr erforderlich. Allerdings kann, wenn eine Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und mehr droht, nicht allein auf die rechnerische Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe abgestellt werden. Maßgebend ist vielmehr, in welchem Umfang sich die neu zu verhängende Einheitsjugendstrafe faktisch auf das Leben des Jugendlichen oder Heranwachsenden auswirkt.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 94/03 vom 27.03.2003

Für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters, der die Zulassung als Rechtsanwalt (noch) nicht erhalten hat, sind die Voraussetzungen des § 4 BRAGO nicht erfüllt. Das führt jedoch nicht dazu, dass kein Vergütungsanspruch besteht. Die Vergütung richtet sich vielmehr nach dem bürgerlichen Recht, was zur Folge hat, dass nach § 612 BGB die vereinbarte oder angemessene Vergütung beansprucht werden kann. Es bestehen keine Bedenken bestehen, bei einem Assessor, der ein dem Rechtsanwalt vergleichbarer Volljurist ist, als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit einen Betrag anzusetzen, welcher der Gebühr entspricht, die er bekommen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 4 BRAGO erfüllt wären.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 363/02 vom 13.05.2002

Eine Berufungsrücknahme ist unwirksam, wenn sie durch eine objektiv falsche Auskunft des Vorsitzenden des Berufungsgerichts über die (Un-)Zulässigkeit des Rechtsmittels veranlasst worden ist.

BGH – Urteil, VI ZR 227/01 vom 16.04.2002

Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten.

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