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Hausfriedensbruch

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ROSTOCK – Beschluss, 1 Ws 128/09 vom 08.06.2009

Rechtsgebiete:StPO
Stichwort:Hausfriedensbruch
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 1 Ws 128/09



BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 39/09 vom 27.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, StGB
Stichwort:Hausfriedensbruch
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 3 U 39/09

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 1 Ss 96/09 I 40/09 vom 27.05.2009

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Stichwort:Hausfriedensbruch
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 1 Ss 96/09 I 40/09

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 225/09 vom 27.04.2009

Rechtsgebiete:GG, VersG
Schlagworte:"autonome Nationalisten", "schwarzer Block", Notstand, Versammlungsverbot
Stichwort:Hausfriedensbruch
Leitsatz:1. Ein auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestütztes Versammlungsverbot setzt voraus, dass der Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts zugrunde liegen.

a. Aufgrund konkreter polizeilicher Erkenntnisse und weiterer Indizien ist hier davon auszugehen, dass zu der angemeldeten Versammlung eine nicht unerhebliche Anzahl gewaltbereiter rechtsextremer Demonstranten anreisen wird.

b. Dabei rechtfertigen es die Erfahrungen der vergleichbaren Veranstaltung am 1. Mai 2008 in Hamburg, im Rahmen der Gefahrenprognose maßgeblich auf die zu erwartende Teilnahme "autonomer Nationalisten" und deren Auftreten in "schwarzen Blöcken" abzustellen.

c. Gewalttätige Ausschreitungen aus der Versammlung sind auch deshalb zu befürchten, weil sich weder der Anmelder noch die von ihm benannten Versammlungsleiter von solchen Ausschreitungen überzeugend distanziert haben.

2. Das Versammlungsverbot wäre, wenn gewalttätige Ausschreitungen allein von linksextremen Gegendemonstranten zu erwarten wären, unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstands gerechtfertigt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 225/09


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