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Haus- und Grundstücksanschluss

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 2 S 2468/02 vom 25.08.2003

Rechtsgebiete:KAG, VwGO
Schlagworte:Haus- und Grundstücksanschluss, Kostenerstattungsanspruch. Untersuchungsgrundsatz
Stichwort:Haus- und Grundstücksanschluss
Leitsatz:Eine weitere gerichtliche Sachverhaltserforschung ist dann nicht veranlasst, wenn bei einer substantiierten Anspruchsbegründung durch den Anspruchsteller der Gegner dem Anspruch seinerseits nicht mit substantiierten und schlüssigen Einwendungen entgegentritt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.6.1994 - 4 B 136.94 -); dies gilt insbesondere dann, wenn die Schilderung von Tatsachen aus dem eigenen Lebenskreis des Anspruchsgegners an unauflösbaren Widersprüchen leidet, weil er zu dem maßgeblichen Geschehen zwei Versionen geliefert hat, die sich gegenseitig ausschließen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 2468/02



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 36/03 vom 17.07.2003

Rechtsgebiete:LVwVfG, BGB
Schlagworte:Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, subordinationsrechtlicher Vertrag, Austauschvertrag, Koppelungsverbot, Folgekostenvertrag, Verkauf von Hoheitsakten, Treu und Glauben, Saldotheorie, Haus- und Grundstücksanschluss
Stichwort:Haus- und Grundstücksanschluss
Leitsatz:1. Macht eine Gemeinde die Fortführung eines Verfahrens zur Aufstellung einer Abrundungssatzung in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, dass die von der Abrundungssatzung betroffenen Bürger einen Geldbetrag zur Deckung der Verwaltungs- und Planungskosten der Gemeinde leisten, so verletzt sie damit das sogenannte Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig.

2. Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, weil die darin vereinbarte Gegenleistung der Behörde das sogenannte Koppelungsverbot verletzt, handelt der Bürger, der die Erstattung des rechtsgrundlos geleisteten Geldbetrags verlangt, nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Vertrag auf seinen Wunsch abgeschlossen wurde und die Behörde ihre Leistung bereits erbracht hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4.02 -).

3. Die für das Zivilrecht entwickelten Grundsätze der "Saldotheorie" sind im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechend anwendbar; der Erstattungsanspruch aus der Rückabwicklung eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrags beschränkt sich deshalb auf den sich nach Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen ergebenden Überschussbetrag.

4. Entspricht die einer Partei auf ihrem oder für ihr Grundstück rechtsgrundlos erbrachte Leistung ihrer Planung, nimmt sie sie entgegen und nutzt sie sie, so hat sie im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs als Wertersatz grundsätzlich dasjenige zu leisten, was sie bei eigener Vergabe für die Arbeiten hätte aufwenden müssen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 36/03

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 344/03 vom 26.06.2003

Rechtsgebiete:KAG, AO, VOB/B
Schlagworte:Haus- und Grundstücksanschluss, Kostenerstattung, Festsetzungsverjährung, endgültige Herstellung Zeitpunkt, Unternehmerrechnung, Berechenbarkeit des Erstattungsanspruchs
Stichwort:Haus- und Grundstücksanschluss
Leitsatz:1. Die Festsetzungsverjährung für den Anspruch der Gemeinde auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem - nach betriebsfertiger Herstellung des Grundstücksanschlusses - der Aufwand nach Eingang der letzten sachlich richtigen Unternehmerrechnung berechenbar ist.

2. Der Lauf der Frist für die Festsetzungsverjährung beginnt auch dann mit Eingang der letzten sachlich richtigen Unternehmerrechnung, wenn sich der Eingang nicht unerheblich verzögert; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung so bald wie möglich zu erhalten, d.h. wenn sie den verspäteten Rechnungseingang nicht zu vertreten hat.

3. Die Vorschrift des § 14 Nr. 4 VOB/B, die der Gemeinde gegenüber dem Unternehmer das Recht gibt, bei verzögerter Vorlage der Schlussrechnung diese selbst zu erstellen, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Festsetzungsverjährung im Abgabenverhältnis zwischen Gemeinde und kostenerstattungspflichtigem Bürger.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 344/03


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