In einem Maklervertrag über den Verkauf eines Hausgrundstücks auf Rentenbasis, der als vom Makler anzubietenden Kaufpreis eine Anzahlung von 50.000 Euro und eine monatliche Rentenzahlung von 5.650 Euro nennt, ist folgende Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam: "Der Verkäufer zahlt keine Maklercourtage. Dafür darf der Makler das Objekt mit einer Anzahlung von Euro 88.000 anbieten. Die eventuell über Euro 50.000 liegende Anzahlung ist dann die Maklercourtage und wird nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages gezahlt".
1. Ein Wohnhaus, in dem es aufgrund einer unzureichenden Isolierung zu massiven Feuchtigkeitsschäden wie Schimmelbildung gekommen ist, ist zu Wohnzwecken und damit für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet. Dies stellt einen Mangel der Kaufsache im Sinne von § 434 BGB dar.
2. Zu den Indizien für ein arglistiges Verschweigen eines solchen Mangels von Seiten des Verkäufers.
Ein Abzug "neu für alt" von den Kosten der Beseitigung arglistig verschwiegener Mängel kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen ausscheiden (hier: Hausbockschaden an etwa 100 Jahre altem, 1998 für 830.000 DM verkauftem Haus).
Die Anordnung des Abbruchs eines Hauses, das erhebliche Bauschäden aufweist, zunehmend verfällt und in diesem Zustand zur Gefahr für das Nachbarhaus und für Menschen wird, weil die Eigentümer und Bewohner Reparaturen unterlassen haben und keine Aussicht auf eine - zudem unwirtschaftliche - Sanierung besteht, kann rechtmäßig sein, ebenso die Anordnung sichernder Folgearbeiten und der sofortigen Vollziehung der Verfügungen.