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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 143/09 vom 30.06.2009

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Beruf, Berufstätigkeit, Eheleute, verheiratet, Eheleute, Hauptwohnung, Zweitwohnung, Zweitwohnungssteuer
Stichwort:Hauptwohnung
Leitsatz:Eine an das Melderecht anknüpfende Zweitwohnungssteuerregelung, die eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten erfasst, kann nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (- 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, zit. nach JURIS) von vornherein nur dann gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn diese Zweitwohnung in einer anderen Gemeinde liegt als die (familiäre) Hauptwohnung.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 143/09



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 P 125/08 vom 21.10.2008

Rechtsgebiete:BVerfGG, LSA-LWG, VwGO
Schlagworte:Antrag, Entbindung, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Richter, ehrenamtlicher, Ummeldung, Wahlrecht, aktives, Wohnsitz
Stichwort:Hauptwohnung
Leitsatz:Gibt ein ehrenamtlicher Richter infolge Ummeldung seinen Hauptwohnsitz in dem Land, in welchem er zum ehrenamtlichen Richter gewählt wurde, auf und geht damit der Verlust des aktiven Wahlrechtes einher, ist auf Antrag des zuständigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtes der ehrenamtliche Richter gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 VwGO von seinem Amt zu entbinden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 P 125/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 17.07 vom 17.09.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, MRRG, Meldegesetz NRW, KAG NRW
Schlagworte:Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Erstwohnung, Zweitwohnung, Studierende, Melderecht, allgemeines Wohnbedürfnis, Grundbedürfnis, Kinderzimmer, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Finanzierung, Lenkungszweck
Stichwort:Hauptwohnung
Leitsatz:1. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (stRspr).

2. Der Aufwand für eine Zweitwohnung darf nicht nur dann nach Art. 105 Abs. 2a GG besteuert werden, wenn eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis über eine Erstwohnung besteht. Bundesrechtlich kommt es allein darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Meldet sich ein Steuerpflichtiger mit einer Hauptwohnung an, erklärt er, dass er diese vorwiegend benutzt. Dies indiziert für den Regelfall, dass dort das allgemeine Wohnbedürfnis befriedigt wird.

3. Die Zweitwohnungssteuerpflicht darf an die melderechtlichen Verhältnisse anknüpfen; sind diese nachweislich unrichtig, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

4. Länder und Gemeinden sind nicht gehindert, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere verfassungsrechtlich nicht gebotene Voraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 17.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 14/07 vom 17.09.2008

Rechtsgebiete:GG, MRRG
Schlagworte:Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Erstwohnung, Zweitwohnung, Studierende, allgemeines Wohnbedürfnis, Grundbedürfnis, Kinderzimmer, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Sozialstaatsprinzip, Ausbildungsförderung
Stichwort:Hauptwohnung
Leitsatz:1. Länder und Gemeinden sind bundesrechtlich nicht gehindert, die Erhebung von Zweitwohnungssteuer an weitere - verfassungsrechtlich durch Art. 105 Abs. 2a GG nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen, z.B. indem an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden (wie Urteil vom selben Tage - BVerwG 9 C 17.07 -).

2. Bundesrecht, namentlich das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), gebietet es nicht, Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, generell von der Zahlung von Zweitwohnungssteuer auszunehmen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 14/07


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