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Hauptversammlung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 5 U 139/08 vom 21.07.2009

Rechtsgebiete:AktG
Schlagworte:Hauptversammlung, Einberufung, Bedingung, Teilnahme, Stimmrecht, Stimmrechtsausübung, Legitimationsbedingung, record date
Stichwort:Hauptversammlung
Leitsatz:Zur Frage, ob die Einberufung zur Hauptversammlung einen Hinweis enthalten muss

a) auf den Regelungsgehalt der § 123 Abs. 3 Satz 4 AktG.

b) darauf, ob ein Aktionär seine Aktien nach dem Stichtag für den "record date" bis zum Ende der Hauptversammlung halten muss.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 5 U 139/08



BFH – Urteil, I R 10/09 vom 10.06.2009

Rechtsgebiete:AO, KStG 2002, EStG 2002
Schlagworte:Festschreibung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos - Inhaltliche Anforderungen an die Revisionsbegründung - Rechtsmittel bei verweigerter Zustimmung zu geänderter Kapitalertragsteueranmeldung
Stichwort:Hauptversammlung
Leitsatz:Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos wird nur dann gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 festgeschrieben, wenn mindestens einem Anteilseigner eine Bescheinigung i.S. von § 27 Abs. 3 KStG 2002 ausgehändigt wurde. Eine Festschreibung tritt nicht ein, wenn den Anteilseignern solche Bescheinigungen nicht erteilt wurden, weil die Kapitalgesellschaft irrtümlich davon ausging, es sei ausreichender ausschüttbarer Gewinn vorhanden.
Volltext: BFH - Urteil, I R 10/09

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 23 W 3/09 vom 08.06.2009

Rechtsgebiete:FMStG, AktG
Schlagworte:Freigabeverfahren, AG, Aktionär, Hauptversammlung, Einladung, Beschluss, Anfechtung, Informationspflicht
Stichwort:Hauptversammlung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 23 W 3/09

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 B 304/09 vom 04.05.2009

Rechtsgebiete:AktG, HGO
Schlagworte:Aktienrecht, Anweisung an Vorstand, Beanstandung, gemeindliches Weisungsrecht, Geschäftsführung, Hauptversammlung, Holzmüller-Entscheidung, Mediatisierung, Tochtergesellschaft, Verwaltungsprivatrecht, Vorrang des Gesellschaftsrechts
Stichwort:Hauptversammlung
Leitsatz:1. Für die Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung über die Erteilung von Weisungen an kommunale Vertreter in privatrechtlichen Gesellschaften ist nicht allein deren Zulässigkeit im Innenverhältnis der Gemeinde zu ihren Vertretern, sondern auch deren Inhalt maßgeblich, der auf das Außenverhältnis zur Gesellschaft gerichtet ist.

2. Auch wenn eine Gemeinde mit privatrechtlichen Unternehmen Zwecke der öffentlichen Daseinsvorsorge verfolgt, bestimmen sich Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane und ihrer Mitglieder ausschließlich nach dem privatrechtlichen Gesellschaftsrecht.

3. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich nicht befugt, dem Vorstand Anweisungen für die Geschäftsführung zu erteilen, zu der auch die Ausübung von Gesellschaftsrechten in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften gehört.

4. Für derartige Geschäftführungsaufgaben kann eine ungeschriebene Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung nach den Grundsätzen der sog. Holzmüller- und Gelatine-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise und in engen Grenzen bei strukturellen, den wirtschaftlichen Kernbereich des Unternehmens berührenden Maßnahmen mit Mediatisierungseffekt angenommen werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 B 304/09


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