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Hauptverkehrsstraße

Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 709/05 vom 23.08.2006

1. Je kleiner die durch eine Straße verbundenen Ortsteile und je größer die zwischen ihnen liegenden Freiflächen sind, desto sicherer ist die Feststellung, dass die Straße dem überörtlichen Verkehr dient. Auf die Verkehrsbelastung und die Straßenbreite kommt es insoweit grundsätzlich nicht an.

2. Kreisstraßen sind typischerweise Hauptverkehrsstraßen

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 638/04 vom 11.02.2005

1. Die Rückwirkung kann nach § 2 Abs. 2 Satz 3 LSA-KAG nur bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu welchem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten ist.

2. Auch eine Hauptverkehrsstraße kann Teil eines Abrechnungsgebiets für wiederkehrende Beiträge sein. Für das Gebiet kommt es nur auf den "funktionalen Zusammenhang" des Straßennetzes an, nicht auch darauf, wer die Straßenbaulast trägt.

3. Ein "funktionaler Zusammenhang" kann nur angenommen werden bei einem System von Verkehrsanlagen, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln.

4. Unerheblich ist, ob der Beitragspflichtige auf bestimmte Straßen (insbes. Sackgassen) angewiesen ist, weil § 6a LSA-KAG auf das Straßensystem abstellt, nicht auf die einzelne Straße.

5. Auch beim wiederkehrenden Beitrag muss das Verkehrsaufkommen der einzelnen Straße be-rücksichtigt werden. Eine Berechnung, welche die einzelnen Straßen mit ihrem Anliegeranteil bewertet und aus den Einzelwerten einen Gesamtwert bildet, ist nicht zu beanstanden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 129/02 vom 24.03.2004

1. Bei einer "Anliegerstraße" handelt es sich um eine Straße, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient. Als Anliegerverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der zu diesen Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht.

Sind der Anliegerverkehr und der übrige Verkehr, also derjenige, der nicht Ziel- und Quellverkehr in Bezug auf die angrenzenden Grundstücke ist, hingegen in etwa gleich stark oder überwiegt letzter, so scheidet eine Einstufung als Anliegerstraße aus.

2. Handelt es sich um durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr, dann ist die Straße als "Hauptverkehrsstraße" einzuordnen; bei Straßen die neben dem Anliegerverkehr in erheblichem Maße dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder Ortslagen dienen, handelt es sich um "Haupterschließungsstraßen".

3. Welcher Straßenkategorie die konkrete Ausbaumaßnahme zuzuordnen ist, richtet sich danach, welche Funktion sie nach der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem darauf beruhenden Ausbauzustand (z. B. Breite und Länge der Straße) und der straßenrechtlichen Gewichtung haben soll. Ferner kommt den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu.

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