Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist.
Zum besonderen Umfang des Verfahrens i.S. von § 51 RVG, bei langer Hauptverhandlungsdauer, wenn dem Pflichtverteidiger deswegen eine zusätzliche Gebühr nach dem RVG zusteht.
Der besondere Umfang des Verfahrens kann sich auch daraus ergeben, dass die nur durchschnittlich langen Hauptverhandlungstermine fast alle zu einer Zeit stattgefunden haben, in denen sonst Hauptverhandlungen in der Regel nicht terminiert werden.
Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung sind alle Umstände des Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei ist die Zahl der Hauptverhandlungstage ein Kriterium. Es kann grds. nicht allein mit der Zahl der Hauptverhandlungstage der "besondere Umfang" des Verfahrens begründet werden
Zum besonderen Umfang des Verfahrens im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO und zur Berücksichtigung von zwischen Antragstellung und Beiordnung erbrachter Tätigkeiten des Rechtsanwalts