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Hauptverhandlung erst 2,5 Monate nach EÖB

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 74/09 vom 19.01.2009

Beruht der verzögerte Beginn der Hauptverhandlung darauf, dass die Pflichtverteidigerin des Angeklagten - die Anwältin seines Vertrauens - aus triftigen Gründen nicht zur Verfügung stand, hat ein wichtiger Grund i.S. des § 121 StPO vorgelegen. Dem Anspruch eines Angeklagten, durch einen Verteidiger seines Vertrauens in der Hauptverhandlung verteidigt zu werden, kommt nämlich erhebliche Bedeutung zu.

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