Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (im Anschluss an BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9).
Der Streitwert im Verfahren der AdV nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist mit 10 v.H. des Betrages anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird (ständige BFH-Rechtsprechung). Der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit keine Anwendung.
1. Ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung steht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3, § 185 AO 1977 kraft Gesetzes unter Vorbehalt der Nachprüfung.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gewerbesteuerpflichtige durch einen möglichen gesetzlichen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltung und das gemeindliche Hebesatzrecht nicht beschwert ist. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, um die Rechte der betroffenen Gemeinde durchzusetzen.
3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, im Laufe des Erhebungszeitraumes bis zum Entstehen des Steueranspruchs die gesetzlichen Grundlagen zu verändern. Der Gesetzgeber konnte deshalb rückwirkend für das Kalenderjahr 2003 den Zerlegungsmaßstab des § 28 GewStG 2002 zu Lasten solcher Gemeinden verändern, deren Hebesatz 200 v.H. unterschreitet.
Es ist rechtlich zulässig, wenn die Gemeinde die sie grundsätzlich treffende Räum und Streupflicht auf eine Fachfirma überträgt; sie haftet dann lediglich für ein Verschulden bei der Auswahl dieser Firma, sofern es sich etwa nicht um eine als zuverlässig anerkannte Fachfirma handelt, oder für einen Verstoß gegen die bei ihr verbleibende Pflicht zur Kontrolle des von ihr beauftragten Unternehmens, wobei allerdings - auch an Wintertagen - keine Überprüfung "rund um die Uhr" erforderlich ist, vielmehr vereinzelt durchgeführte Kontrollen ("Stichproben") ausreichen.
Die Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides erscheint dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 4 FGO nötig, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat.
Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen.
1. Wird Bauabzugsteuer an das FA abgeführt, nachdem über das Vermögen des leistenden Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so kann das FA den abgeführten Betrag nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens vereinnahmen. Vielmehr steht dem Steuergläubiger auch in diesem Fall für seinen Steueranspruch gegenüber dem Bauunternehmer nur die nach Insolvenzrecht zu ermittelnde Verteilungsquote zu.
2. Ist über das Vermögen eines Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so darf dem Insolvenzverwalter eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG regelmäßig nicht versagt werden.
3. Eine Regelungsanordnung i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann erlassen werden, wenn zwar nicht die Existenz des Antragstellers von der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abhängt, aber die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist. In diesem Fall steht auch der Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen.
Wird dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet.
BGH, Beschl. vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01 - LG Lübeck -
Nennt der Amtsrichter im Formblatt für die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht den Namen des Angeklagten so ist der Eröffnungsbeschlusses unwirksam.
a) Zur Frage der Amtspflichtwidrigkeit (Unvertretbarkeit) einer Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Brandstiftung.
b) Vom Schutzzweck der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässige Anklage zu erheben, ist, wenn es um den Vorwurf der Brandstiftung geht, auch die Vermeidung von Vermögensschäden des Angeschuldigten umfaßt, die dadurch entstehen, daß der Feuerversicherer ihm die Brandschadenentschädigung infolge der Anklageerhebung nicht auszahlt.
c) Hat eine amtspflichtwidrige Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft gegen die Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter einer GmbH wegen Brandstiftung zur Folge, daß der Feuerversicherer die Zahlung der Entschädigung für den Brandschaden der versicherten GmbH (weiter) zurückhält, so ist bezüglich der dadurch eingetretenen Vermögenseinbußen die GmbH geschützter "Dritter" der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässige Anklage zu erheben.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 -
OLG Oldenburg
LG Aurich
1. Zu den Grenzen des aus § 252 StPO abzuleitenden Verwertungsverbots in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation.
2. Zur Zulässigkeit der Hinzuverbindung eines Verfahrens gegen einen der versuchten Strafvereitelung durch Falschaussage angeschuldigten Zeugen während fortlaufender Hauptverhandlung.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99 - LG Hamburg
Wird eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch die von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zuzurechnenden Weise zu einer Straftat verleitet und führt dies zu einem Strafverfahren, liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Dieser Verstoß ist in den Urteilsgründen festzustellen. Er ist bei der Festsetzung der Rechtsfolgen zu kompensieren. Das Maß der Kompensation für das konventionswidrige Handeln ist gesondert zum Ausdruck zu bringen.
BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99 -
LG München I
1. Eine Auslagenentscheidung des Oberlandesgerichts in einem das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellenden Beschluß ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar.
2. Stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses ein, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme der ausgesetzten Hauptverhandlung gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozeßordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden.
BGH, Beschl. vom 5. November 1999 - StB 1/99 -
OLG Frankfurt am Main
Wird aufgrund einer unzulässigerweise vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung Rechtsmittelverzicht erklärt, kann dies zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsmittelfrist führen (Ergänzung zu BGHSt 43, 195).
BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1999 - 4 StR 86/99 -
Landgericht Stendal
Die Einstellung des Verfahrens ("ordonnance de non-lieu") aus tatsächlichen Gründen durch den französischen Appellationsgerichtshof (chambre d'accusation de cour d'appel) steht einer weiteren Strafverfolgung in Deutschland nach Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 StR 87/98 -
Landgericht Saarbrücken
1. Auch ein willkürlich erlassener Beschluß nach § 270 StPO macht das Verfahren bei dem Gericht, an das verwiesen wurde, rechtshängig, da der Verweisungsbeschluß nicht nichtig, sondern (nur) rechtsfehlerhaft ist.
2. Trotz willkürlicher Verweisung verbleibt die Sache bei dem höheren Gericht, wenn dessen sachliche Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist.
BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99 -
Landgericht Münster
Beantragt der Steuerpflichtige, den Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen, so hemmt dies den Ablauf der Festsetzungsfristen gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 nur dann, wenn der Antrag für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ursächlich gewesen ist.
ZPO § 1032 F: 25. Juni 1969
ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 1 F: 25. Juli 1986
ZPO § 1042 a.F.
Zur Frage, ob der - erst nachträglich bekannt gewordene - Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters noch im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren, also nach Niederlegung des Schiedsspruchs, erstmals geltend gemacht werden kann.
BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98 -
OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
StGB 1998 § 46 Abs. 3
BtMG 1981 § 29 Abs. 1 Nr. 1
StPO 1975 §§ 222 b Abs. 1, 338 Nr. 1
GVG § 76 Abs. 2
1. Die Revision kann auf die Verfahrensrüge, das Landgericht habe in erster Instanz fehlerhaft in der Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern verhandelt, weil kein Beschluß nach § 76 Abs. 2 GVG gefaßt wurde, nur dann gestützt werden, wenn dieser Einwand rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form in der Hauptverhandlung geltend gemacht worden ist.
2. Die strafschärfende Erwägung, das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sei die "verwerflichste Tatvariante des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG", verstößt für sich allein genommen - als bloße "Leerformel" - gegen das Doppelverwertungsverbot.
BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98 -
LG Dortmund
1. Der das Hauptverfahren eröffnenden Strafkammer steht bei der Entscheidung über die Besetzung in der Hauptverhandlung mit zwei oder drei Berufsrichtern kein Ermessen zu; sie verfügt jedoch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale Umfang und Schwierigkeit der Sache über einen weiten Beurteilungsspielraum. Hat sie diesen in unvertretbarer Weise überschritten und damit objektiv willkürlich die Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern beschlossen, so kann der Verstoß gegen § 76 Abs. 2 GVG die Revision begründen.
2. Für eine solche Verfahrensrüge gelten die Präklusionsvorschriften der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b StPO entsprechend.
BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98 -
LG Mönchengladbach
Legt das Amtsgericht eine Sache gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 1 StPO dem Landgericht vor, setzt der Übergang der Rechtshängigkeit den Erlaß eines Übernahmebeschlusses nach § 225 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO voraus.
BGH, Beschluß vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98 -
Landgericht Dessau
1. Durch Art. 8 Abs. 2 Buchst. a DBA-Philippinen wird die Besteuerung der Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt und die im anderen Vertragsstaat besteuert werden, der Höhe nach begrenzt.
2. Die pauschale Ermittlung des Gewinns von Seeschiffahrts- und Luftfahrtunternehmen gemäß § 49 Abs. 3 EStG ist jedenfalls in Verlustfällen nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 25 Abs. 2 DBA-Philippinen vereinbar.
Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtsverletzungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erhebung der öffentlichen Klage beginnt im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht vor der Rechtskraft dieser Entscheidung.
BGH, Urt. v, 2. April 1998 - III ZR 309/96 -
OLG Frankfurt/M.
LG Darmstadt
LG Darmstadt
Entsch. v. 7.4.95 - 1 O 774/90
OLG Frankfurt in Darmstadt
Entsch. v. 6.11.96 - 13 U 143/95
a) Wird ein Ablehnungsgesuch zugleich gegen mehrere erkennende Richter eingereicht, ist eine einheitliche Beschlußentscheidung jedenfalls dann veranlaßt, wenn die Ablehnungsgründe in Verbindung zueinander stehen.
b) Gesetzlicher Richter für den Beschluß über ein Ablehnungsgesuch ist der im Zeitpunkt der Entscheidung (nicht der Antragstellung) berufene Richter.
c) Verweigert ein Angeklagter dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die (psychiatrische/psychologische) Untersuchung, so verfügt ein weiterer Sachverständiger nicht deswegen über überlegene Forschungsmittel, weil sich der Angeklagte von diesem untersuchen lassen würde.
BGH, Urt. vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97 -
LG München I
1. Steuerpflichtiger i.S. des § 1 Abs. 1 AStG ist keine Personengesellschaft, sondern nur die an einer Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter.
2. Ist der Gesellschafter einer Personengesellschaft zugleich Alleingesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft, so steht die Kapitalgesellschaft dem Personengesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2 AStG mit der Folge nahe, daß der Gewinnanteil des Gesellschafters (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) unter Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG zu ermitteln ist, soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG die Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG ausschließt und ob eine Sach- und/oder Leistungsentnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG die Annahme einer Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 AStG ausschließt.
Wird vor Eintritt in die Beweisaufnahme ein nach § 209 Abs. 2 StPO ergangener Vorlagebeschluß verlesen, in dem die Tat aufgrund vorläufiger Ermittlungsergebnisse bewertet wird und aufgrund dessen das erkennende Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung vor sich zugelassen hat, so verletzt dies den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit nur dann, wenn wegen besonderer Umstände zu befürchten ist, daß sich die Laienrichter bei der Urteilsfällung durch die Gründe des Vorlagebeschlusses beeinflussen lassen.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 250/97 -
LG Osnabrück
1. Eine niederländische Kapitalgesellschaft, die weder über eine inländische Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter im Inland verfügt, jedoch inländischen Grundbesitz vermietet, erzielt keine inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. der §§ 8 Abs. 1 KStG, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BStG.
2. Ist die vermietende niederländische Kapitalgesellschaft eigenwirtschaftlich funktionslos und handelt sie treuhandähnlich für ihren niederländischen Gesellschafter, eine Stiftung, und dient die Zwischenschaltung ausschließlich steuerlichen Zwecken, so ist die Vermietungstätigkeit gemäß § 42 Satz 2 AO 1977 dem Gesellschafter zuzurechnen.
3. Der Mißbrauchsvorwurf kann steuerlich nicht auf die zwischen dem Gesellschafter und der niederländischen Kapitalgesellschaft vereinbarten Darlehenszinsen begrenzt werden.
AO 1977 § 42
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 6