1. Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Widmungsfiktion, die zur Folge hat, dass alle der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrsanlagen als gewidmet gelten.
2. Bei der Bekanntmachungsvorschrift in einer Hauptsatzung, wonach die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen, insbesondere von Satzungen, Abgabenordnungen und Verordnungen sowie deren Änderungen, soweit nicht anders vorgeschrieben, in einem Amtsblatt erfolgen und in Eilfällen vorab in der Lokalausgabe einer Tageszeitung, handelt es sich nicht um eine unzulässige Alternativregelung.
Bei der auf hessischem Landesrecht beruhenden ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über einen Bebauungsplan kann die Einsichtnahme nicht auf die Sprechzeiten der Verwaltung beschränkt werden.
Sieht die Hauptsatzung vor, dass der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes durch Aushang bekannt zu machen ist und die Aushangfrist 14 Tage beträgt, darf die Satzung über die Veränderungssperre nicht vor Ablauf dieser Aushangfrist bekannt gemacht werden.
Will eine Gemeinde durch einfachen Bebauungsplan praktisch gemeindeweit die Zulassung von Tierhaltungsanlagen steuern, setzt eine zur Sicherung dieser Planung eingesetzte Veränderungssperre jedenfalls voraus, dass schon bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets für die Ansiedlung solcher Anlagen ins Auge gefasst sind.
1.) Soweit es als Folge von Preisbindungs- und Spielverlaufsvorgaben der Spielverordnung für das Automatenaufstellunternehmen nicht möglich ist, seine Belastung durch die Spielapparatesteuer über eine entsprechende Anhebung des Spielentgelts an die Spieler "weiterzugeben", schließt dies eine wenigstens "kalkulatorische Abwälzung" der Steuer und damit deren Verständnis als Aufwandsteuer nicht aus.
2.) Der Annahme einer Aufwandsteuer steht auch nicht die Bemessung der Spielapparatesteuer nach der erzielten - elektronischen - Bruttokasse entgegen, denn die Bruttokasse bildet den Anknüpfungspunkt der Steuerbemessung nicht wegen eines von ihr abgebildeten erzielten Umsatzes des Unternehmens, sondern wegen des von den Spielern investierten Aufwands.
3.) Die Begrenzung der nach der Bruttokasse zu bemessenen Spielapparatesteuer durch einen im Satzungsrecht festgelegten Höchstbetrag je Kalendermonat und Gerät stellt - soweit nicht als Regel vorgesehen und intendiert - keine "Rückkehr" zur unzulässigen Stückzahlbesteuerung dar. Soweit mit dieser Begrenzung eine Ungleichbelastung verbunden ist, weil ertragsstarke Geräte gegenüber ertragsschwachen Geräten steuerlich begünstigt werden, kann es hierfür sachlich rechtfertigende Gründe geben.
Die Gemeinde darf anlässlich eines Bauantrags für ein Vorhaben auf einer industriellen Konversionsfläche planerisch tätig werden mit dem Ziel, das Vorhaben zu verhindern, wenn sie aus städtebaulichen Gründen der Konversionsfläche eine andere städtebauliche Struktur verleihen will.
Ist eine industrielle Konversionsfläche bisher mit einem einfachen Bebauungsplan ohne Festsetzung von Erschließungsanlagen und ohne Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen überplant gewesen, drängt sich bei Öffnung der vormals in einer Hand befindlichen Konversionsfläche für unterschiedliche Nutzer und unterschiedliche Nutzungsarten ein bauleitplanerisches Tätigwerden der Gebietskörperschaft auf.
1. Zur Auslegung der Begriffe "Apparat" und "Gerät" in einer satzungsrechtlichen Regelung über den Steuertatbestand (hier: elektronisches Dartspielgerät).
2. Die Kommunen im Freistaat Thüringen sind von Rechts wegen nicht gehindert, auch sportliche Veranstaltungen der Vergnügungssteuerpflicht zu unterwerfen.
Zu der Frage, ob sich die Ermächtigung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW (Fassung 2007), durch eine Regelung in der Hauptsatzung die nach dem Satz 1 der Vorschrift grundsätzlich dem Bürgermeister zukommende Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen abweichend zu bestimmen, bei Beamten auf statusverändernde Maßnahmen beschränkt oder - abweichend vom Wortlaut - auch die Vergabe sog. Beförderungsdienstposten einschließen kann, wenn es um Führungsfunktionen im Sinne des § 73 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 6 GO NRW geht.
Einzelfall eines Konkurrentenstreits des vorläufigen Rechtsschutzes, in welchem insbesondere Einwände gegen die Richtigkeit und hinreichende Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung des unterlegenen Bewerbers geltend gemacht werden.
2) Für ein grenzständiges Gebäude mit ungenehmigtem (nicht notwendigem) Fenster kann auch bei diffuser Bauweise nicht ohne weiteres in Anspruch genommen werden, dass kein vergleichbares Gebäude an die Grenze geplant wird, wenn für ein "Heranrücken" in der Abwägung gute Gründe sprechen.
1) Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB kann die Gemeinde auch durchführen, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit des vorangegangenen Verfahrens nicht fest überzeugt ist, sondern nur Zweifel daran hat, dass sich ihre Rechtsauffassung im gerichtlichen Verfahren durchsetzen wird.
2) Die Nichteinhaltung der Durchführungsfrist nach § 12 Abs. 1 BauGB kann wegen der in Absatz 6 dieser Vorschrift besonders geregelten Rechtsfolgen im Normenkontrollverfahren nicht gerügt werden.
3) Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, für den zeitlich vor der "Ahlhorn"-Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Grundstückskaufverträge abgeschlossen wurden, ist nicht deshalb nichtig, weil hierfür kein Vergabeverfahren stattgefunden hat.
1. Die Bekanntmachung ortsrechtlicher Bestimmungen (hier: eines Bebauungsplans) durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang ist jedenfalls für größere Gemeinden aus rechtsstaatlichen Gründen eine ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht.
2. Die Wahl dieser Bekanntmachungsform durch eine Gemeinde mit 22.500 Einwohnern kann im Land Nordrhein-Westfalen noch unbedenklich sein.
3. Ist für die Bekanntmachung ein Aushang von mindestens einer Woche vorgeschrieben, ist die Bekanntmachung erst mit Ablauf der Wochenfrist vollzogen; das Ortsrecht kann erst zu diesem Datum in Kraft treten.
4. Der Rat der Gemeinde hat die abschließende Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zu treffen; er kann die Abwägung der berührten Belange nicht einem Ausschuss überlassen.
5. Die Ratsmitglieder sind zur Vorbereitung der ihnen obliegenden Abwägung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hinzuweisen und müssen bei ihrer Abwägungsentscheidung Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben.
Aus den bundesrechtlichen Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts (§ 132 Nr. 4 BauGB) ergibt sich kein Rechtssatz, dass eine Abweichungssatzung das rechtliche Schicksal der bei ihrem Erlass gültigen und von ihr in Bezug genommenen (allgemeinen) Erschließungsbeitragssatzung in der Weise teilt, dass die Außerkraftsetzung der allgemeinen Satzung auch die Aufhebung der Abweichungssatzung impliziert. Die Auffassung, dass sich dies nach dem im konkreten Einzelfall zu ermittelnden Revisionswillen des sein Ortsrecht ändernden Satzungsgebers richtet, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Die in § 25b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen angeordnete Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes.
1. Nach § 55 Abs. 8 S. 2 NLO kann in der Hauptsatzung die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete besonders geregelt werden. Hierzu ist erforderlich, dass einzelne Aufgabengebiete, für die die Vertretung in der allgemeinen Verwaltung erfolgen soll, in der Hauptsatzung genannt werden. Bestimmte Aufgabengebiete sind dabei solche, die der Rat durch ausdrückliche Regelungen in der Hauptsatzung bestimmt hat. Sie müssen eindeutig definiert sein.
2. § 174 S. 1 BGB gilt sowohl seinem Wortlaut als auch seiner Stellung im BGB nach nur für den rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter, jedoch nicht für einen Vertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruht.
3. Aus der dem Personalleiter übergeordneten Stellung eines Bereichsleiters folgt nicht im S inne des § 174 S. 2 BGB, dass der (übergeordnete) Bereichsleiter neben dem Personalleiter stets zur Erklärung einer Kündigung befugt ist, ohne dass diese Berechtigung ausdrücklich oder durch sonstige Umstände bekannt gemacht wurde.
1. Ein Bürgerentscheid darf dann zwei Fragen gleichzeitig zur Abstimmung stellen, wenn diese sachlich denselben Gegenstand betreffen.
2. Mit dem Verbot, durch einen Bürgerentscheid bloße Vorgaben für eine vom Rat noch zu treffende Entscheidung zu machen, soll verhindert werden, dass ein Bürgerbegehren aus einem Problembereich unselbständige Einzelfragen zur Entscheidung stellt und damit eine sachgerechte Lösung des Gesamtproblems nicht in den Blick nimmt.
3. Ein Bürgerbegehren ist auch über Angelegenheiten zulässig, die durch die Hauptsatzung ohne Rückholrecht vom Rat auf einen Ausschuss delegiert sind.
4. Eine in der Hauptsatzung erfolgte Delegation vom Rat auf Ausschüsse, in bestimmten Sachgebieten mit Ausnahme "wichtiger und bedeutsamer Angelegenheiten" zu entscheiden, ist mangels Bestimmtheit unwirksam.
Wenn ein Unterhaltungsverband in seinem Satzungsrecht einen Mindestbeitrag nach § 101 Abs. 3 Satz 2 NWG ohne das entsprechende Mindeststimmrecht nach § 101 Abs. 3 Satz 3 NWG verankert hat, ist der nach der inneren Verbandsverfassung anstelle einer Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung berufene Verbandsausschuss legitimiert, diesen Fehler durch eine Satzungsänderung zu beheben. Ihm fehlt nicht die Legitimation für diese Satzungsänderung, weil er selbst ohne ein in der Satzung vorgesehenes Mindeststimmrecht gewählt wurde; vielmehr ist lediglich die Regelung über den Mindestbeitrag unwirksam, solange nicht insgesamt ein dem § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NWG entsprechender Zustand hergestellt ist.
1. Die Übertragung der Erledigung von Petitionen von der Regionsversammlung auf den Regionsausschuss der Region Hannover dürfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.
2. Art. 17 GG begründet keinen Anspruch auf die Durchführung des Petitionsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise.
Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane kann die Fünf-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen.
1. Der Beschluss zur Umbenennung einer Straße ist ein adressatloser sachbezogener Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung.
2. Die Straßenbenennung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.
3. Bei einer Straßenumbenennung sind die für die Anlieger dadurch ausgelösten nachteiligen Folgen in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Die Anlieger verfügen insoweit über eine die Klagebefugnis begründende eigene Rechtsposition (Fortentwicklung der Rechtsprechung).
4. Die Zuständigkeit einer Bezirksvertretung zur Straßenumbenennung bemisst sich nach der objektiven Bedeutung dieser Angelegenheit im Hinblick auf die Stadt.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der durch Satzung festgelegten Beitragssätze zur Tierseuchenkasse sind die vom Satzungsgeber im Rahmen der Kalkulation zugrundegelegten Tatsachen und Prognosen maßgeblich, nicht die Rechtmäßigkeit der späteren Verwendung der eingenommenen Beiträge. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht.
Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten.
2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab.
3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien.
4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.
5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen.
In Ländern, in denen die Landespersonalvertretungsgesetze keinen gesetzlichen Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe in Personalangelegenheiten - entsprechend § 77 Abs. 2 BPersVG - enthalten, ist die Zustimmungsverweigerung dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung für die Zustimmungsverweigerung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen (Anschluss an BVerwG 30. April 2001 - 6 P 9.00 - PersV 2001, 411; 28. Oktober 2002 - 6 P 13.01 - PersV 2003, 225; 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 13; 30. November 1994 - 6 P 11.93 - BVerwGE 97, 154)
§ 36a Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142) sind wirksam (Fortführung der Rechtsprechung des Senats zu § 26a Abs. 1 S. 3 und 4 HKO, Urteile vom 22. März 2007 - 8 N 2136/06 und 8 N 2359/06).
1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung eines Kreistages beruht auf dem Recht der Kreistagsabgeordneten zur Fraktionsbildung und ist nicht davon abhängig, dass ein bestehender Fraktionsstatus entzogen wird; diese Frage ist auch für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Fraktionsmindeststärke nicht maßgeblich.
2. Die in § 26 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 HKO gewählte Regelungstechnik einer gesetzlich festgesetzten Mindestfraktionsstärke von zwei Kreistagsabgeordneten mit einer ortsrechtlichen Erhöhungsmöglichkeit widerspricht weder dem Gleichheitssatz noch dem Übermaßverbot noch dem Demokratieprinzip oder dem Minderheitenschutz (vgl. dazu auch die Parallelentscheidung im Verfahren 8 N 2136/06).
3. Die Rahmenvorschrift des § 26 a Abs. 1 Satz 3 HKO enthält einen Regelungsauftrag an die Kreistage auch hinsichtlich einer früher festgesetzten Fraktionsmindeststärke.
4. Die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke unterliegt nicht deshalb einem Missbrauchsverdacht, weil sie nach einem Streit über den bisherigen Fraktionsstatus einer Minderheit erfolgt ist.
5. Eine für einen Kreistag von 71 Mitgliedern auf vier Kreistagsabgeordnete festgesetzte Fraktionsmindestgröße verstößt nicht gegen das Übermaßverbot und den Minderheitenschutz, sondern hält sich im Rahmen der auf Bundes- und Landesebene sowie im kommunalen Bereich anerkannten Größenordnung.
6. Die zu Gunsten politischer Minderheiten erfolgte Abschaffung der 5 %-Sperrklausel und die Einführung des Panaschierens und des Kummulierens im hessischen Kommunalwahlrecht stellen - neben der Größe des kommunalen Vertretungsorgans - einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Beurteilung einer Fraktionsmindeststärke im kommunalen Bereich Hessens dar.
7. Die nur mittelbar an den Fraktionsstatus anknüpfenden Folgeregelungen, wie etwa über die Besetzung von Ausschüssen, über das Antrags- und Rederecht oder die finanzielle Unterstützung, sind nicht Streitgegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung eines Kreistages.
1. Die in Art. 43, 48 des EG-Vertrages gewährleistete Niederlassungsfreiheit für Kapitalgesellschaften setzt sich gegen das deutsche Fremdbesitzverbot für Apotheken in § 7 ApoG durch (Eilverfahren).
2. Eine Behörde kann dies einzelfallbezogen feststellen.