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Hauptsacheerledigung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 37.08 vom 09.09.2008

Ändert die Krankenhausplanungsbehörde ihren Feststellungsbescheid während des Drittanfechtungsprozesses und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von dem bislang Begünstigten angefochten wird (wie BVerwGE 129, 66).

War der ursprüngliche Verwaltungsakt unter Verletzung der Rechte eines Dritten rechtswidrig und wurde er deshalb von dem Dritten angefochten, so ist der Änderungsbescheid jedenfalls insoweit materiell rechtmäßig, als er diesen Verwaltungsakt noch vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit aufhebt, selbst wenn die neue Regelung wiederum rechtswidrig sein sollte.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 13/07 vom 17.04.2008

1. Zur Auslegung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Bestellung eines Verwalters. Eigentümerbeschlüsse, die Dauerregelungen enthalten, sind in der Regel anhand des Beschlusswortlauts unter Berücksichtigung des sonstigen Protokollinhalts auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert; auf die subjektiven Vorstellungen der Abstimmenden, die voneinander abweichen können, kommt es nicht an.

2. Zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen und zum Rechtsschutzinteresse eines gerichtlichen Antrags auf Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung und Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 129/07 vom 08.02.2008

Im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung beginnt die Frist zur Einlegung der Streitwertbeschwerde (§§ 68 I, 3, 63 III, 2 GKG) mit der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 493/06 vom 29.05.2007

In einem Anfechtungsverfahren, betreffend einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, mit dem ein Verwalter bestellt worden ist, erledigt sich die Hauptsache, wenn der Bestellungszeitraum abgelaufen ist. Legt der Anfechtende ein unbeschränktes Rechtsmittel ein, obwohl die Erledigung zwischen den Instanzen eingetreten ist, ist dieses Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Die Hauptsacheerledigung ist in jeder Verfahrenslage, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen zu überprüfen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 169/06 vom 23.03.2007

Erledigt sich in numerus-clausus-Verfahren ein Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren, so entspricht es im Regelfall billigem Ermessen, dem Studienplatzbewerber die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen, wenn er das Interesse am Verfahren aus Gründen verloren hat, die allein in seiner Sphäre liegen. Dies ist grundsätzlich gegeben, wenn sich der Zulassungsstreit deshalb erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig einen Studienplatz erhalten hat, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Zulassung durch eine andere Universität direkt erfolgte oder im Wege eines gerichtlichen Verfahrens vorläufig oder endgültig erstritten wurde. Für die Kostenverteilung ist es in der Regel ohne Belang, ob die Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten sind.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 387/06 vom 25.09.2006

Es besteht kein Rechtschutzinteresse der antragstellenden Behörde nach Erledigung der Hauptsache, da ein Grundrechtseingriff nicht vorliegt und damit auch kein Rehabilitierungsinteresse angenommen werden kann.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 W 37/06 vom 08.08.2006

Zu den Erwägungen, die im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu beachten sind.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 4 W 54/06 vom 25.07.2006

1. War der Beklagte dem Kläger gegenüber auskunftspflichtig und ergibt sich erst aufgrund von im Verlauf des Verfahrens vom Beklagten erteilten Auskünften, dass der Klageanspruch nicht besteht, so sind, wenn der Kläger darauf hin sofort den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Beklagte sich dieser Erklärung anschließt, nach § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger nach Darlegung des Beklagten, wann er die Klageforderung erfüllt habe, und Vorlage von Belegen, die Erfüllung weiterhin bestreitet und einen Vollbeweis für die Erfüllung verlangt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 8 W 101/05 vom 23.01.2006

Eine Entscheidung nach § 91 a ZPO ist nach allgemeiner Meinung nur in solchen kontradiktorischen Verfahren möglich, die einer Kostengrundentscheidung zugänglich sind. Dies ist im selbstständigen Beweisverfahren - mit Ausnahme der Regelung in § 494 a Abs. 2 ZPO - nicht der Fall.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 382/05 vom 16.01.2006

1. Bei Vornahme einer Grundbucheintragung auf Grund einer geänderten Teilungserklärung tritt die Erledigung der Hauptsache durch verfahrensrechtliche Überholung ein, soweit ein Beschwerdeverfahren noch den Vollzug der ursprünglichen Teilungserklärung betrifft.

2. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.

3. Soweit Gerichtskosten entstanden sind durch die Zurückweisung der Erstbeschwerde, verbleibt es dabei, wenn die weitere Beschwerde ohne die Erledigung offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn es auf die Auslegung der Eintragungsbewilligung ankommt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 138/03 vom 28.11.2005

1. Zur Frage, wann im Wohnungseigentumsverfahren Hauptsacheerledigung eintritt und welche Folgen dies für das Rechtsmittelverfahren hat

2. Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und somit auch im Wohnungseigentumsverfahren nicht vorgesehen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 459/02 vom 15.09.2005

1. Bei Beschwerdeverfahren, die Zwischenverfügungen betreffen, tritt die Erledigung der Hauptsache durch Beseitigung des beanstandeten Eintragungshindernisses ein. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.

2. Soweit Gerichtskosten entstanden sind durch die Zurückweisung der Erstbeschwerde, verbleibt es dabei, wenn die weitere Beschwerde ohne die Erledigung offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn die mit der Zwischenverfügung verlangten öffentlich-rechtlichen Genehmigungserfordernisse für eine Grundstückteilung infolge von Gesetzesänderungen entfallen sind.

LAG-BERLIN – Beschluss, 6 Sa 224/05 vom 23.06.2005

Auch wenn erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung einer Entscheidung in der Sache übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vorliegen, ist nur noch gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 WF 219/04 vom 11.04.2005

Wird im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren ein den Streit beendender Vergleich geschlossen, ist eine Entscheidung nach § 91a ZPO nicht erforderlich.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 W 4/05 vom 21.02.2005

Nach Erledigung der Hauptsache hat der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden Kosten auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 91 a ZPO zu tragen.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 B 03.1830 vom 06.12.2004

Die Kosten einer mangels Zulassung nicht statthaften Berufung, die ein Rechtsanwalt - einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung folgend - erhoben hat, sind jedenfalls dann nicht niederzuschlagen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG a. F. / § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG n. F.), wenn die Berufung trotz einer Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung und trotz gerichtlicher Hinweise aufrecht erhalten wird.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 C 03.2374 vom 06.12.2004

1. Der Beschluss über die Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 6, § 118 VwGO) ist in entsprechender Anwendung von § 146 Abs. 2 VwGO nicht selbständig anfechtbar (a. A. OVG Hamburg NJW 1961, 1084 und andere).

2. Die Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung wird entgegen den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht durch einen Vermerk des Berichtigungsbeschlusses auf dem Urteil und den Ausfertigungen, sondern durch Zustellung des Urteils in der berichtigten Form bewirkt (BVerwGE 109, 336/342).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 330/03 vom 02.12.2004

Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei tritt das voraussichtliche Unterliegen eines Beteiligten in den Hintergrund, wenn es darauf beruht, dass der BGH zwischenzeitlich eine bisher in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelte Rechtsfrage nach Vorlage zu Lasten des Beteiligten entschieden hat.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 460/02 vom 01.10.2004

1. Die Hauptsacheerledigung ist im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren.

2. Soweit keine Erledigungserklärung abgegeben wird, sondern nur eine Erledigungserklärung durch den Antragsgegner abgegeben wird, hat das Gericht den Antrag zurückzuweisen, wenn es von Amts wegen festgestellt hat, dass die Hauptsache erledigt ist.

3. Liegt ein erledigendes Ereignis nicht vor, so ist die einseitige Erledigungserklärung des Antragsgegners oder eines anderen am Verfahren Beteiligten verfahrensrechtlich unbeachtlich.

4. Zur Erledigung der Hauptsache im Anfechtungsverfahren betreffend einen Beschluss über die Entlastung eines Verwalters.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 44/04 vom 05.07.2004

1. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz wird die Vorentscheidung wirkungslos. Das Rechtsmittelgericht hat über die Kosten beider Instanzen nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei grundsätzlich auf den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens bei streitiger Durchführung abzustellen und für die außergerichtlichen Kosten nur in Ausnahmefällen eine Erstattung anzuordnen ist.

2. Erledigt sich ein Verfahren gegen einen insolventen Wohnungseigentümer wegen Beitreibung von rückständigem Wohngeld dadurch, dass die Hauptforderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird, ist bei der Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten nach Erledigungserklärung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu beachten.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 230/01 vom 22.06.2004

1. Die Hauptsacheerledigung führt in der Regel zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Dies gilt dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt.

2. Die Hauptsacheerledigung ist im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren.

3. Das Verfahren über die Anfechtung eines Beschlusses, durch den ein Verwalter bestellt wird, erledigt sich in der Hauptsache, wenn der Zeitraum, für den die Verwalterbestellung erfolgt, abgelaufen ist; dies gilt auch für die Bestellung des Verwaltungsbeirats. Datei: 20w23001.pdf (Dateigröße: 79.4 K)

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 406/03 vom 15.06.2004

1. Eine innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgetragene Änderung der Sach- und Rechtslage ist im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig.

2. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Beitragsbescheides bedarf es der Zuordnung des Beitrages in dem Bescheid zu einem konkreten Grundstück.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 19.02 vom 11.12.2003

Solange für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage.

Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist.

Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nicht ein, wenn im Lauf des Prozesses ein Emissionsgrenzwert herabgesetzt und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der geänderten Gestalt fortgeführt wird.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 11689/02 vom 13.12.2002

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist nur ausnahmsweise zulässig.

Es stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung fernbleibenden Klägers dar, wenn seine Klage als unzulässig abgewiesen wird, nachdem ein anderer Prozessbeteiligter unter dem Eindruck der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag zurückgenommen und auf die Rechte aus dem angefochtenen Verwaltungsakt verzichtet hat.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 ME 34/08 vom 27.06.2008

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 9 B 06.1400 vom 06.11.2006


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