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Hauptsache : Vorwegnahme

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 232/04 vom 06.07.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Mauer, Rückbauverlangen, Sofort-Vollzug, Begründung, Abwägung, Hauptsache : Vorwegnahme, Substanzverlust, Gefahr, konkrete, Vorbildwirkung
Stichwort:Hauptsache : Vorwegnahme
Leitsatz:1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert einen besonderen, über das allgemeine Interesse am Verwaltungsakt selbst hinausreichenden Grund.

2. Bei baurechtlichen Eingriffsverfügungen muss das allgemeine Interesse, durch effektiven Rechtsschutz eine unangemessene Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, nur zurücktreten, wenn es um die Abwehr schwerwiegender konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht. Gleiches kann gelten, wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann und das illegale Vorhaben wegen seiner Vorbildwirkung eine Ausweitung von baurechtswidrigen Zuständen befürchten lässt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 232/04



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 536/03 vom 03.03.2004

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Abschiebung, Duldung, Streitwert, Hauptsache : Vorwegnahme, Vollzug, endgültiger, Rechtsschutz, vorläufiger
Stichwort:Hauptsache : Vorwegnahme
Leitsatz:1. Bei Abschiebungen wird als Streitwert der "Auffangwert" des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.

Bei bloßen Duldungen gilt nach §13 Abs. 1 Satz 1 GKG der halbe Wert von 2.000,00 ¤.

2. Bei Abschiebungen ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig davon auszugehen, dass mit dem gerichtlichen Antrag der endgültige Vollzug verhindert werden soll, so dass kein Anlass für eine Minderung nach § 20 Abs. 3 GKG besteht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 536/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 311/03 vom 09.09.2003

Rechtsgebiete:LSA-KAG, VwGO, GG
Schlagworte:Stundung, Auswahl, Antrag, Rechtsschutz, vorläufiger, Hauptsache : Vorwegnahme, Rechtsschutz, effektiver, Auslegung, verfassungskonforme, Beitragserhebungsrecht, Selbstverwaltung
Stichwort:Hauptsache : Vorwegnahme
Leitsatz:1. Begehrt der Beitragspflichtige eine Stundung, so kann er diesen Gesichtspunkt nicht über eine Anfechtung des Beitragsbescheids und damit im vorläufigen Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO geltend machen, sondern ist auf den Weg des § 123 Abs. 1 VwGO verwiesen.

2. Eine Stundung kann regelmäßig nicht im Weg einer einstweiligen Anordnung erlangt werden, weil dadurch die Hauptsache vorweg genommen würde. Ausnahmen sind nur mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG denkbar.

3. § 13a KAG LSA enthält zwei Stundungsmöglichkeiten, deren Voraussetzungen sich gegenseitig ausschließen.

§ 13a Abs. 2 KAG LSA muss wegen des verfassungsrechtlich verankerten Beitragserhebungsrechts der Gemeinden dahin ausgelegt werden, dass durch diese Vorschrift nicht nur die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 KAG LSA ausgeschlossen werden, sondern auch dessen Rechtsfolgen.

4. Der Beitragspflichtige muss sich deshalb mit seinem Antrag für eine der Alternativen des § 13a KAG LSA entscheiden und kann nicht von der einen auf die andere "umsteigen".
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 311/03


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