1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet worden ist. Etwas anderes gilt aus Gründen der Billigkeit lediglich dann, wenn sich das Verfahren ohne Zutun des Klägers erledigt hat oder wenn dieser vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen.
2. Tritt Bewilligungsreife für die begehrte Prozesskostenhilfe erst nach Abschluss der Instanz ein, weil die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorzulegenden Erklärungen erst nach diesem Zeitpunkt übermittelt werden, scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren aus.
1. Gegen die Umsetzung eines Beamten kann mangels eines Verwaltungsakts keine Anfechtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage erhoben werden, die darauf gerichtet ist, die Umsetzung rückgängig zu machen und den Beamten amtsgemäß, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen. Dementsprechend ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, sondern nach Maßgabe der Regelungen des § 123 VwGO zu gewähren.
2. Ist eine Umsetzung wegen des Verfahrensfehlers der mangelnden Beteiligung des Personalrates rechtswidrig, so kann sie nur dadurch wirksam rückgängig gemacht werden, dass - jedenfalls zunächst - der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.
3. Das Beteiligungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt, der Verfahrensmangel mithin nicht mehr geheilt werden, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.
4. Im Falle des Erlasses einer entsprechenden Regelungsanordnung würde der Beamte faktisch und rechtlich dieselbe Stellung erhalten, wie er sie mit einer allgemeinen Leistungsklage erstreiten könnte. Für eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache besteht kein Anlass, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass der Beamte schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde.
1. Der öffentliche Arbeitgeber kann dem Anspruch des unterlegenen Mitbewerbers auf Besetzung der Stelle nicht entgegenhalten, er habe die Stelle endgültig einem Konkurrenten übertragen, wenn er hierdurch dessen einstweiligen Rechtsschutz vereitelt hat, Art. 19 Abs. 4 GG. Der unterlegene Bewerber hat Anspruch darauf, dass der öffentliche Arbeitgeber bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes jede Maßnahme unterlässt, die geeignet ist, vollendete Tatsachen zu schaffen.
2. Es ist sachlich gerechtfertigt, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wenn die Stellenausschreibung wesentliche Fehler enthält. Mit dem berechtigten Abbruch des Verfahrens erledigen sich auch die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG.
Sind die in Geld geleistete Nettovergütung und der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach § 850c Abs. 1, § 850e Nr. 3 ZPO unpfändbar, verstößt eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.
Zur Zulässigkeit und zu den Rechtsfolgen einer einseitig gebliebenen Erklärung einer in erster Instanz unterlegenen Behörde, die das von ihr betriebene Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.
1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot setzt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus.
2. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, welcher zu einem Entschädigungsanspruch führt.
1. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat. Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten (nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB).
2. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub nach § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Die Haftung des Arbeitgebers ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Führt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Kurzarbeit ein, hat er die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten.
In der Rechtsprechung werden einstweilige Verfügungen, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, grundsätzlich für unzulässig erachtet. Dies gilt auch für einen Antrag auf Herausgabe von Daten, die die Mitgesellschafter eines Immobilienfonds betreffen.
1. Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen das für ihren Vertrag maßgebende nationale Recht wählen. Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergibt.
2. Die Wahl ausländischen Rechts berührt nach Art. 34 EGBGB nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das nach dem Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (Eingriffsnormen). Eine solche zwingende Wirkung hat § 8 TzBfG nicht. Die Vorschrift dient vorrangig den Individualinteressen der Arbeitnehmer und nicht öffentlichen Gemeinwohlinteressen. Sie gleicht das Interesse des Arbeitnehmers an einer Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beibehaltung der längeren Arbeitszeit aus. Zwar soll § 8 TzBfG Teilzeitarbeit fördern und dadurch auch Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt bewirken. Dieses öffentliche Interesse wird lediglich als Reflex des vorrangig individuellen Zwecken dienenden Anspruchs auf Teilzeitarbeit mittelbar gefördert.
1. Ergibt sich der Wille des Prozessvertreters des (Rechtsmittel-) Beklagten zur Abwehr des Sachantrags des (Rechtsmittel-) Klägers aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, so liegt keine Säumnis des (Rechtsmittel-) Beklagten vor, wenn dessen Prozessbevollmächtigter erklärt, er trete nunmehr nicht mehr für den (Rechtsmittel-) Beklagten auf.
2. Das (Rechtsmittel-) Gericht darf in einem solchen Falle auch dann durch kontradiktorisches Urteil zu Gunsten des (Rechtsmittel-) Klägers entscheiden, wenn dieser nur den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den (Rechtsmittel-) Beklagten beantragt hatte.
3. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, stets alle Stellen auszuschreiben und nach den Kriterien der Bestenauswahl zu besetzen. Vielmehr ist der Arbeitgeber frei, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen. Soweit Beförderungsbewerbungen zugelassen sind, hat eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG stattzufinden.
4. Durch eine Dienstvereinbarung kann das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende grundrechtsgleiche Recht auf rechtsfehlerfreie Durchführung des Bewerberauswahlverfahrens nicht eingeschränkt werden.
Die für einen späteren Zeitpunkt geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer ist kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem vorübergehend auf diesem Arbeitsplatz eingesetzten Arbeitnehmer. Die Befristung ist weder wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch durch einen sonstigen, in dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund gerechtfertigt.
1. Der Einbau vorgefertigter Türen, Tore und Fenster erfüllt nicht das Tätigkeitsbeispiel "Fertigbauarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV, sondern das Tätigkeitsbeispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Fertigbauarbeiten im Tarifsinne werden nur dann ausgeführt, wenn komplette Baueinheiten auf der Baustelle eingebaut oder zusammengefügt werden und dadurch die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird.
2. Nach dem Grundsatz der Spezialität kommt in einem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität grundsätzlich allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird.
3. Unterfällt ein Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV, ist der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 AEntG und somit gesetzlich zur Abführung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bindung wird der VTV durch einen für den Betrieb an sich tarifrechtlich geltenden sachnäheren Tarifvertrag nicht verdrängt, wenn die Anwendung der Urlaubsregelungen des § 8 BRTV und die Teilnahme des Arbeitgebers am Urlaubskassenverfahren seinen Arbeitnehmern einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt.
4. Im Geltungsbereich des AEntG kann der Grundsatz der Tarifeinheit durchbrochen sein.
5. Unterfällt sein Betrieb sowohl dem betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV als auch einem gegenüber dem VTV sachnäheren, baufremden Tarifvertrag, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, an die ZVK Beiträge für Lohnausgleich und für die Erstattung von Kosten der Berufsausbildung abzuführen.
1. Eine Arbeitnehmervereinigung ist für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gibt keine partielle Tariffähigkeit.
2. Um tariffähig zu sein, muss eine Arbeitnehmervereinigung über eine Durchsetzungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird.
3. Sofern eine Arbeitnehmervereinigung bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, belegt dies regelmäßig ihre Durchsetzungskraft. Das gilt sowohl für den Abschluss originärer Tarifverträge als auch für den Abschluss von Anschlusstarifverträgen.
1. In Verfahren nach § 43 ff. WEG ist die Hauptsache dann erledigt, wenn ein Ereignis nach Verfahrenseinleitung die Sach- und Rechtslage derart verändert, dass der Verfahrensgegenstand entfallen und deshalb eine Sachentscheidung über den Antrag nicht mehr erforderlich ist.
2. Dies ist der Fall, wenn während eines Verfahrens mit dem Ziel der Beseitigung einer baulichen Anlage ein bestandskräftiger Beschluss über die Duldung der Anlage gefasst wird.
3. Es kommt für die Erledigung der Hauptsache nicht darauf an, ob der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war. Diese Frage spielt nur noch eine Rolle für die nach Billigkeit zu treffende Kostenentscheidung.
1. Bei Vornahme einer Grundbucheintragung auf Grund einer geänderten Teilungserklärung tritt die Erledigung der Hauptsache durch verfahrensrechtliche Überholung ein, soweit ein Beschwerdeverfahren noch den Vollzug der ursprünglichen Teilungserklärung betrifft.
2. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.
3. Soweit Gerichtskosten entstanden sind durch die Zurückweisung der Erstbeschwerde, verbleibt es dabei, wenn die weitere Beschwerde ohne die Erledigung offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn es auf die Auslegung der Eintragungsbewilligung ankommt.
Zu den Anforderungen an die Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nutzung von Wohnraum, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet.
1. Zur Frage, wann im Wohnungseigentumsverfahren Hauptsacheerledigung eintritt und welche Folgen dies für das Rechtsmittelverfahren hat
2. Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und somit auch im Wohnungseigentumsverfahren nicht vorgesehen.
Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangt, ihn für einen bestimmten Zeitraum bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Für einen solchen Rechtsstreit sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die Zulassung zu einem vollen Studium ist der Streitwert mit dem vollen Auffangstreitwert (zur Zeit 5.000,00 ¤) zu bemessen.
Dies gilt auch dann, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nur die Teilnahme an einem Losverfahren oder ein Bevollmächtigter nur die Verteilung einer begrenzten Zahl von zusätzlichen Studienplätzen auf die von ihm vertretenen Antragstellerinnen/Antragsteller beantragt hat.
Der Entschluss des öffentlichen Arbeitgebers, die Entscheidung über die endgültige Besetzung der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einem Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht bis zum Abschluss eines gegen den favorisierten Bewerber anhängigen Strafverfahrens wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) zurückzustellen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Aus diesem Verhalten ergeben sich keine Ansprüche des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG.
1. Begehrt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit, so kann sich der Arbeitgeber mit Erfolg nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG darauf berufen, diesem Wunsch stünden betriebliche Gründe entgegen, weil der Einsatz einer Ersatzkraft erforderlich sei, durch deren laufende Fortbildung unverhältnismäßige zusätzliche Kosten entstünden.
2. Dem kann der Arbeitnehmer nicht erfolgreich entgegenhalten, die Einstellung einer Ersatzkraft erübrige sich deshalb, weil er durch Arbeitsverdichtung oder Arbeitsbereitschaft außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit das bisherige Arbeitspensum auch in der verkürzten Arbeitszeit erledigen könne.
Das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG ist verletzt, wenn der öffentliche Arbeitgeber von bereits bei ihm beschäftigten Lehrern der Sekundarstufe I eine fünfjährige Tätigkeit im Schuldienst als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Bewerbung um eine höherwertige Stelle als Lehrer der Sekundarstufe II verlangt, während er eine solche von externen Bewerbern nicht fordert. Diese Unterscheidung kann auch nicht mit Gründen der Planungssicherheit und der Sicherstellung der Unterrichtskontinuität gerechtfertigt werden.
Der Übergang einer Versorgungsverbindlichkeit durch Spaltungsplan im Rahmen einer Umwandlung ist nicht von einer Zustimmung des Versorgungsberechtigten und/oder dees Pensions-Sicherungs-Verein abhängig. Er wird auch nicht durch einen ausdrücklichen Widerspruch des Berechtigten verhindert. Das gilt auch im Falle der Privatisierung kommunaler Einrichtungen.
Eine Polizeigewerkschaft darf in Dienstgebäuden der Polizei keine Unterschriftenlisten auslegen, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit der Koalitionen muss insoweit gegenüber dem durch Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten.
1. Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 BBiG entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden.
2. Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nach § 14 Abs. 3 BBiG nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich erklärt wird.
1. Eine Gemeinde ist verpflichtet, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen.
2. Macht eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend, kann die Gemeinde verpflichtet sein, die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, um das Nutzungsinteresse der Gesellschaft in ihre Abwägung einstellen zu können.
1. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz wird die Vorentscheidung wirkungslos. Das Rechtsmittelgericht hat über die Kosten beider Instanzen nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei grundsätzlich auf den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens bei streitiger Durchführung abzustellen und für die außergerichtlichen Kosten nur in Ausnahmefällen eine Erstattung anzuordnen ist.
2. Erledigt sich ein Verfahren gegen einen insolventen Wohnungseigentümer wegen Beitreibung von rückständigem Wohngeld dadurch, dass die Hauptforderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird, ist bei der Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten nach Erledigungserklärung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu beachten.
Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Sie sind daher bei der für die Anzahl der nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.