JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > Hauptsache
| Rechtsgebiete: | InsO, BGB |
| Schlagworte: | Persönliche Haftung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters |
| Stichwort: | Hauptsache |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 210/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Bewilligung, Bewilligungsreife, Erledigung, Hauptsache, Prozesskostenhilfe, nachträglich |
| Stichwort: | Hauptsache |
| Leitsatz: | 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet worden ist. Etwas anderes gilt aus Gründen der Billigkeit lediglich dann, wenn sich das Verfahren ohne Zutun des Klägers erledigt hat oder wenn dieser vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen. 2. Tritt Bewilligungsreife für die begehrte Prozesskostenhilfe erst nach Abschluss der Instanz ein, weil die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorzulegenden Erklärungen erst nach diesem Zeitpunkt übermittelt werden, scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren aus. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 PA 70/09 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-PersVG, VwGO |
| Schlagworte: | Beamter, Hauptsache, Heilung, Personalrat, Rechtsschutz, vorläufiger, Rückgängigmachung, Umsetzung, Vorwegnahme, Zustimmung, fehlende |
| Stichwort: | Hauptsache |
| Leitsatz: | 1. Gegen die Umsetzung eines Beamten kann mangels eines Verwaltungsakts keine Anfechtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage erhoben werden, die darauf gerichtet ist, die Umsetzung rückgängig zu machen und den Beamten amtsgemäß, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen. Dementsprechend ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, sondern nach Maßgabe der Regelungen des § 123 VwGO zu gewähren. 2. Ist eine Umsetzung wegen des Verfahrensfehlers der mangelnden Beteiligung des Personalrates rechtswidrig, so kann sie nur dadurch wirksam rückgängig gemacht werden, dass - jedenfalls zunächst - der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. 3. Das Beteiligungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt, der Verfahrensmangel mithin nicht mehr geheilt werden, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist. 4. Im Falle des Erlasses einer entsprechenden Regelungsanordnung würde der Beamte faktisch und rechtlich dieselbe Stellung erhalten, wie er sie mit einer allgemeinen Leistungsklage erstreiten könnte. Für eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache besteht kein Anlass, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass der Beamte schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 42/09 | |
| Rechtsgebiete: | VTV 1986, VTV, AEntG |
| Schlagworte: | Sozialkassenverfahren, Erstattung von Urlaubsvergütungen |
| Stichwort: | Hauptsache |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 134/08 | |
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