Die Kosten eines dem Hauptprozess mit denselben Parteien vorangehenden selbstständigen Beweisverfahrens wirken als Nebenforderung des Hauptprozesses nicht streitwerterhöhend.
1. Zum rechtlichen Interesse eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers, dem Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer als Streithelfer beizutreten.
2. Die persönliche Anhörung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei gemäß §§ 137 Absatz 4, 141 ZPO ist im Anwaltsprozess auch dann unzulässig, wenn der (anwaltlich vertretene) Streithelfer der Partei im Termin anwesend ist.
1. Übernimmt der Verkäufer von Wechseln in einem Forfaitierungsvertrag die Garantie für den rechtlichen Bestand der Wechsel und Avale, so trägt der Käufer die volle Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt des Garantiefalles (Hier die fehlende Begründung der Wechselbürgschaft durch eine malaysische Behörde). Er kann jedoch Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen.
2. Der Geltendmachung des Anspruchs gegen den Garanten ohne Vorausklage gegen die Wechselbürgin stellt weder einen Verstoß gegen Treu und Glauben noch einen Rechtsmissbrauch dar.
Gegen die Anordnung einer Vorschusspflicht im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens ist ebenso wie im Hauptprozess weder eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG noch nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft.
Die Gegenseitigkeit der Zwangsvollstreckung ist nicht verbürgt, wenn die Gerichte im Vollstreckungsstaat einem deutschen Zahlungstitel gegen den Fiskus (hier: Republik Argentinien) nur deklaratorische Wirkung beimessen bzw. ihn unter Hinweis auf die dortige (argentinische) Notstandsgesetzgebung als nicht durchsetzbar erachten (§ 917 Abs. 2 ZPO).
Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann auch der allgemeine Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung vorliegen (§ 917 Abs. 1 ZPO).
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.
1. Widerspricht der Streitverkünder einem Beitritt auf Seiten des Prozessgegners, ist über den Beitritt nach den Voraussetzungen der Nebenintervention zu entscheiden.
2. Zum rechtlichen Interesse eines Rechtsanwalts, als Nebenintervenient dem Regressprozess der von ihm im Zusammenhang mit einem Erstprozess vorprozessual und zweitinstanzlich vertretenen Mandantin gegen den früheren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beizutreten (hier verneint).
Der Antrag des Streithelfers des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 1 ZPO ist nicht deshalb zulässig, weil eine Hauptsacheklage wegen Vermögenslosigkeit des Antragsgegners wirtschaftlich sinnlos wäre und der Erfolg der Hauptsacheklage offensichtlich wäre.
Ein in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten stellt kein zulässiges Beweismittel im Urkundenprozess dar, soweit dadurch der Beweis durch Sachverständige ersetzt werden soll.
Im postmortalen Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1 ZPO, § 1600 e Abs. 2 BGB, § 56 c FGG ist es dem als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mann verwehrt, sich als Nebenintervenient mit dem Ziel der Abweisung der Klage zu beteiligen und gegen die stattgebende Entscheidung Beschwerde einzulegen.
1. Werden von einem Studienplatzbewerber mehrere Hochschulen auf Zulassung außerhalb des allgemeinen Zulassungsverfahrens (hier: Humanmedizin) mit der Begründung in Anspruch genommen, die Hochschule habe ihre tatsächlich vorhandene Kapazität nicht hinreichend ausgeschöpft (sog. Kapazitätsklageverfahren), so ist unter Berücksichtigung des sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Grundsrechtes auf Zulassung zum Hochschulstudium die hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 1 Abs. 1 S. 2 ARB auch dann gegeben, wenn bei einer die Zahl der ermittelten freien Plätze deutlich übersteigenden Anzahl der Bewerber die endgültige Auswahl durch ein Losverfahren erfolgt.
2. Es ist nicht mutwillig im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 ARB, wenn der Bewerber mit dem Ziel der Zulassung gleichzeitig gegen mehrere Hochschulen gerichtlich vorgeht, sofern die Anzahl der Klagen pro Semester 10 nicht übersteigt.
3. An die Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers bezüglich der hinreichenden Erfolgsausicht und des Eintritts des Versicherungsfalles nach § 14 Abs. 3 S. 1 ARB sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen, da er im Zeitpunkt der Antragstellung in der Regel nicht beurteilen kann, ob und welche freien Kapazitäten bei der Hochschule bestehen.
Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einem kostenbefreiten Antragsteller und zugleich mit selbständigen Anträgen vom nichtbefreiten Antragsgegner betrieben, so vermindert sich die Antragstellerhaftung der nichtbefreiten Partei nach § 22 GKG (§ 49 GKG a. F.) um den Anteil, der den Befreiten im Innenverhältnis getroffen hätte. Das ist - bei gleichem Gegenstand der Beweiserhebung - nach § 426 Abs. 1 BGB ein hälftiger Anteil, da das Innenverhältnis nach § 31 (1) GKG (§ 58 (1) GKG a. F.) in der gemeinsamen Beteiligung als Veranlasser des Beweisverfahrens besteht.
Die Kosten des abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens werden nach Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren von der Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst.
a. Die sich aus § 633 BGB a.F. ergebende Nachbesserungspflicht umfasst nicht Schäden an anderen Bauteilen oder sonstigem Eigentum des Auftraggebers, die lediglich auf Mängeln der Leistung beruhen.
b. Zum Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.
c. Die überschlägige Kostenermittlung eines Sachverständigen ist keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung zu einer endgültigen Schadensersatzleistung und genügt regelmäßig auch für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht.
Auch durch den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird das Wahlrecht des § 35 ZPO für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO bindend ausgeübt.
a) In dem von einem Aktionär der abhängigen Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen und dessen Geschäftsleitung geführten Rechtsstreit auf Ersatz des - über den Reflexschaden hinausgehenden - unmittelbaren eigenen Schadens nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG haben andere außenstehende Aktionäre kein Recht zur Nebenintervention auf Klägerseite.
b) Das für eine zulässige Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse i.S. von § 66 Abs. 1 ZPO lässt sich in einem derartigen Fall weder aus eigenen unmittelbaren Schadensersatzansprüchen des Streithelfers gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG noch aus dessen Sonderklagerecht (§§ 317 Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 u. 2 AktG) auf Ersatz des Gesellschaftsschadens i.S. von § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen das herrschende Unternehmen ableiten.
Der Gebührenstreitwert in Bezug auf einen Streithelfer ist nach § 3 ZPO nach dessen wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen und kann daher von dem Streitwert abweichen, der im Verhältnis der Hauptparteien festzusetzen ist.
Das Interesse ist auf die Abwehr von denjenigen Ansprüchen gerichtet, wegen derer der Streithelfer im Falle des Unterliegens im Hauptprozess einen Rückgriff seitens der von ihm unterstützten Partei erwarten muss.
a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.
b) Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen.
c) Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.
Auch beim Arbeitslosengeld, das aufgrund einer neu geschlossenen Ehe nach der Leistungsgruppe C entsprechend der Steuerklasse 3 berechnet ist, kommt der Steuervorteil (gegenüber Leistungsgruppe A entsprechend Steuerklasse 1) nicht mehr der früheren Ehe zugute, sondern ist nach Art. 6 Abs. 1 GG für den Unterhalt in der neu geschlossenen Ehe zu belassen.
Es ist keine Voraussetzung einer Streitverkündung, dass der behauptete Anspruch gegen den Streitverkündungsempfänger wirklich besteht. Diese Prüfung findet erst in dem Prozess zwischen dem Streitverkünder und dem Dritten statt.
1. Zur Erfolgsaussicht einer Klage auf rückständigen Kindesunterhalt im Mangelfall unter Berücksichtigung von im Ergebnis zu hohen Zahlungen für eines der Kinder an die Unterhaltsvorschusskasse.
2. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Stufenklage (Abgrenzung zu KG, FamRZ 2005, 461 ff.)
Zumindest für den Antragsgegner ist auch im selbstständigen Beweisverfahren die in das freie Ermessen des Gerichts gestellte Auswahl des Sachverständigen unanfechtbar.
Die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens wie des Hauptprozesses identisch sind.
1. Die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) erfasst auch die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens.
2. Das gilt - für die bis dahin entstandenen Kosten - auch dann, wenn das selbständige Beweisverfahren trotz Klagerücknahme im Hauptverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören immer dann zu den Kosten des Hauptprozesses, wenn die Parteien und der Streitgegenstand identisch sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Kosten des Beweisverfahrens "notwendig" waren; ebenso spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die Ergebnisse aus dem selbständigen Beweisverfahren im späteren Hauptprozess "verwertet" wurden.