Zur Frage, ob der Mieter einer Bäckereifiliale in einem aus dieser, einem Lebensmitteldiscounter als Hauptmieter und einer Metzgerei bestehenden Einkaufszentrum das Mietverhältnis kündigen kann, wenn der Hauptmieter seinen Geschäftsbetrieb faktisch einstellt.
Weder der Antragsgegner noch ein diesen unterstützender Streithelfer kann einen Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO erwirken, wenn Hauptsacheklage erhoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Klageanspruch nur auf ein Teil des dem selbständigen Beweisverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes gestützt wird, an dem der Streithelfer nicht beteiligt ist.
1. Für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs der Hauptparteien fällt eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 an, wenn der Vergleich auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält; dies ist zu bejahen, wenn der Vergleich eine Regelung betreffend die Kosten der Nebenintervention enthält.
2. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2006, II ZB 31/05 fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dieser Rechtssprechung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.07.2005, II-10 WF 11/05 an.
3. Wird in dem Vergleich in Bezug auf den Streithelfer ausschließlich eine Kostenregelung getroffen, so bemessen sich etwaige anfallende Termins- und Einigungsgebühren nach dem Wert aller dem Streithelfer bis zum Vergleich entstandenen Kosten und nicht nach dem Wert der Hauptsache.
1. Erklärt ein Streithelfer den Wechsel an die Seite des bisherigen Prozessgegners und werden jenem durch gesonderte Kostenentscheidung die Kosten der Nebenintervention mit der Begründung auferlegt, der Wechsel sei nicht zuzulassen, bestimmt sich die Statthaftigkeit einer gegen diesen Teil der Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde des Streithelfers nach § 71 Abs. 2 ZPO. Eine derartige sofortige Beschwerde wird gegenstandslos und damit wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn während des Beschwerdeverfahrens der Rechtsstreit in der Hauptsache vollständig endet.
2. Bei einem (wirksam gewordenen) Wechsel des Streithelfers an die Seite des bisherigen Prozessgegners sind die Kosten der Nebenintervention entsprechend § 92 ZPO zwischen dem Streithelfer und der ursprünglich unterstützten Partei aufzuteilen, wenn dieser die Kosten des Rechtsstreits zumindest teilweise auferlegt werden. Die insoweit zu ermittelnde Quote für die Kosten der Nebenintervention hängt auch vom wertmäßigen Umfang des Streitgegenstandes vor und nach dem Wechsel ab.
1. Die Interventionswirkung ist nicht in der Weise teilbar, dass sie sich allein auf die der Hauptpartei günstigen Teile beschränkt, nicht aber auf die ihr ungünstigen.
2. Die Nebeninterventionswirkung gemäß § 68 ZPO erstreckt sich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung des Vorprozesses.
3. Die Hemmung der Verjährung (hier gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) erstreckt sich auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und den gesamten Prozessstoff.
4. Die Streitverkündung zwischen Gesamtschuldnern untereinander ist zulässig.
1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, auf Grund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können.
2. Das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung wird nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet. Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt.
3. Die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in § 81, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen.
1. Widerspricht der Streitverkünder einem Beitritt auf Seiten des Prozessgegners, ist über den Beitritt nach den Voraussetzungen der Nebenintervention zu entscheiden.
2. Zum rechtlichen Interesse eines Rechtsanwalts, als Nebenintervenient dem Regressprozess der von ihm im Zusammenhang mit einem Erstprozess vorprozessual und zweitinstanzlich vertretenen Mandantin gegen den früheren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beizutreten (hier verneint).
1) Scheidet ein Gesellschafter einer Bietergemeinschaft (GbR) nach Angebotsabgabe wegen Insolvenz aus, ist die Bietergemeinschaft nicht allein deshalb zwingend auszuschließen. Der Auftraggeber hat dann allerdings erneut die Eignung der Bietergemeinschaft zu prüfen.
2) Auch wenn die Leistungsbeschreibung dem Bieter überlässt, wie er den Bau im Einzelnen ausführt, ist ein Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a VOB/A zwingend auszuschließen, das hier nachträglich Änderungen vornimmt, die Einfluss auf die Wertung haben.
1. Zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG.
2. Zur Frage, ob der Umstand, dass dem Vertreter von Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung verweigert wurde, die Anfechtung der Beschlüsse rechtfertigen kann.
Keine Durchsetzungssperre für die Geltendmachung eines Abfindungsausspruchs, den ein Gesellschafter von einer ausscheidenden Kommanditistin erworben hat.
Dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers erwächst durch einen zwischen dem Kläger und Beklagten geschlossenen Vergleich nur dann eine Vergleichsgebühr, wenn der Vergleich zugleich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer der Prozessparteien regelt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vergleich eine Kostenregelung enthält, die dem Streithelfer einen Erstattungsanspruch gegen die von ihm unterstützte Partei einräumt. Die Vergleichsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers richtet sich in diesem Fall nach dem Wert der dem Streithelfer bis zum Vergleichsschluss entstandenen Kosten (wie OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 447).
Es ist kein Grund dafür erkennbar und durch § 101 Abs. 2 ZPO nicht gefordert, den streitgenössischen Nebenintervenienten dort, wo sich seine vom "einfachen" Nebenintervenienten unterschiedliche Stellung nicht niederschlägt, kostenmäßig anders zu behandeln als den "einfachen" Nebenintervenienten.
Zur Frage, ob die Zulässigkeit des Beitritts des Nebenintervenienten davon abhängt, dass der aufseiten des Anfechtungsklägers beigetretene Streitheifer die Frist des § 246 I AktG versäumt hat.
Für den Wert einer Streithilfe ist das Interesse der unterstützten Hauptpartei jedenfalls dann maßgeblich, wenn sich der Streithelfer deren Anträgen angeschlossen hat.
Die Wirkung des vom Rechtsmittelführer einem Dritten verkündeten Streits entfällt, wenn der Dritte nicht beitritt und das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten.
Ein Arbeitgeber, der eine Kündigung vor einem Betriebsübergang ausgesprochen hat, ist trotz des Verlustes der Arbeitgeberstellung durch einen Betriebsübergang befugt, einen Auflösungsantrag zu stellen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auflösungszeitpunkt zeitlich vor dem Betriebsübergang liegt.
1. Zum Nachweis einer behaupteten Erbeinsetzung, die sich auf der fehlenden Seite 1 eines gemeinschaftlichen Testaments befunden haben soll, von dem nur die Seiten 2 bis 4 erhalten sind.
2. Keine Beweiserleichterung für angebliche Testamentserben gegenüber den gesetzlichen Erben, wenn weder der Inhalt einer Testamentsseite noch der Grund für deren Fehlen aufklärbar sind.
Eine Rechtsmitteleinlegung durch den Nebenintervenienten ist nur so lange möglich, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Der Zeitpunkt der Zustellung an den Nebenintervenienten ist nur dann maßgebend, wenn es sich um eine streitgenössische Nebenintervention handelt. Die Nebenintervention eines subsidär Verpflichteten im Prozess des Gläubigers mit dem Primärschuldner fällt nicht hierunter.
Die Bindungswirkung des § 2 Abs. 3 VZOG tritt ohne Weiteres nach außen hin gegenüber solchen Dritten ein, die unter keinen denkbaren Umständen als Zuordnungsberechtigte in Betracht kommen.
Die Kostenerstattung für den Streithelfer richtet sich nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, auch wenn er in einem geringeren Umfang als diese am Streit beteiligt war und die von ihm unterstützte Partei in diesem Umfang voll obsiegt hat.
Die Kostenerstattung für den Streithelfer richtet sich nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, auch wenn er in einem geringeren Umfang als diese am Streit beteiligt war und die von ihm unterstützte Partei in diesem Umfang voll obsiegt hat.
1. Zu den Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebes.
2. Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs beim sogenannten Insourcing des Logistikbereichs eines Unternehmens, das mit selbst hergestellten Produkten für die Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten der Naturwissenschaften, Elektrotechnik und Elektronik handelt.
3. Wird die Kündigungsschutzklage gegen eine zuvor vom Betriebsveräußerer ausgesprochene Kündigung noch vor dem Vollzug des Betriebsübergangs anhängig gemacht, bleibt der kündigende Veräußerer passivlegitimiert.
4. Kläger und Beklagte können nicht einen Betriebsübergang als solchen unstreitig stellen, sondern nur die Tatsachen, die den Rückschluss auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs ermöglichen sollen.
5. Der Streitverkündete kann gegen den erklärten Willen der Hauptpartei, der er beigetreten ist, keine Tatsachenbehauptungen in den Prozess einführen, die dem Sachvortrag der Hauptpartei widersprechen.
Die Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 1948 bzw. 3354), wonach Prozessvergleiche der Parteien einen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Partei ausschließen können, ist auf die gesetzlich zwingenden Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers im Falle der Klage- oder Rechtsmittelrücknahme (§§ 269 III, 516 III ZPO) nicht anzuwenden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.