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Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 BV 08.1197 vom 23.07.2009

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung, Rechnungsperiodenkalkulation, Gebiet der Rechnungsperiode nicht (annähernd) repräsentativ für Gesamtgebiet
Stichwort:Hauptort
Leitsatz:1. Die Ermittlung der Beitragssätze für gemeindliche Entwässerungseinrichtungen aufgrund der in einem bestimmten Zeitraum entstandenen und entstehenden Aufwendungen (zuzüglich der anteiligen Investitionen für zentrale Anlagenteile) ist grundsätzlich zulässig (sog. Rechnungsperiodenkalkulation)

2. Der dem Beitragsrecht für leitungsgebundene Einrichtungen innewohnende Solidargedanke gebietet es, dass im Ergebnis der Investitionsaufwand und die in der Rechnungsperiode erschlossenen Gebiete mit dem Durchschnitt des gesamten erschlossenen und zu erschließenden Satzungsgebietes vergleichbar sind.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 20 BV 08.1197



OVG-SAARLAND – Urteil, 2 C 120/07 vom 27.11.2008

Rechtsgebiete:VwGO, KFAG, GG, SVerf, BauGB 2004
Schlagworte:Normenkontrolle eines Landesentwicklungsplanes
Stichwort:Hauptort
Leitsatz:Bei der Beurteilung der Statthaftigkeit durch den Antragsteller auf Teile einer Rechtsnorm - hier einer Rechtsverordnung - beschränkter Normenkontrollbegehren ist wesentlicher Gesichtspunkt neben einer objektiven Teilbarkeit, ob der Normgeber die Vorschrift im Übrigen auch bei Erkenntnis der Unwirksamkeit (nur) des angegriffenen Teils der Norm erlassen hätte (hier bejaht für bestimmte Zielfestlegungen im Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes - LEP Siedlung 2006).

Die gegenüber der Vorläuferfassung im LEP Siedlung 1997 unveränderte Festlegung von "zentralen Orten" im LEP Siedlung 2006 hat für die betroffenen Städte und Gemeinden weit reichende Konsequenzen, etwa im Bereich der Mittelzuweisung im Rahmen des unter anderem an die überörtliche Versorgungsfunktion der Mittelzentren anknüpfenden kommunalen Finanzausgleichs (§ 12 Abs. 4 Nr. 6 KFAG), was eine Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 GG, Art. 117 SVerf) im Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch die mit dem Normenkontrollbegehren beanstandeten Festlegungen zumindest als möglich erscheinen lässt.

Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern in der Entstehungsgeschichte der streitgegenständlichen Normen einzutreten.

Der Anwendungsbereich der Bestimmung über die Planerhaltung bezüglich Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplans, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SLPG 2002 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SLPG 2007) deren schriftliche Geltendmachung gegenüber der Landesplanungsbehörde binnen eines Jahres nach der Bekanntmachung voraussetzt, umfasst auch die Frage, ob im Sinne der Überleitungsbestimmung in § 23 Abs. 3 Satz 1 ROG und des § 7 Abs. 5 ROG 2004 eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme erforderlich war.

Da für den Bereich des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts die in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften zur Planerhaltung inzwischen vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung von Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004) zum Verfahrensrecht (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 2004) weder in § 10 Abs. 1 ROG 2004 noch in § 5 SLPG 2007 übernommen wurde, ist eine fehlerhafte Ermittlung des abwägungsbeachtlichen Materials entsprechend dem bisherigen Verständnis dem Bereich der (möglichen) Abwägungsfehler zuzuordnen.

Die Ermächtigung zur (Raum-)Planung umfasst die Einräumung planerischer Gestaltungsfreiheit, die sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte erstreckt, indes - wie jede staatliche Planung - den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots unterliegt und hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. Die Gerichte sind indes nicht befugt, eigene für "besser" gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von dem hierzu vom Gesetzgeber ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen.

Bei einer Planungsentscheidung zum Erlass des Landesentwicklungsplans (Siedlung) kann es vom rechtlichen Anspruch her nicht darum gehen, einen aktuell faktisch vorhandenen Zustand - bezogen auf die Reichweite der konkreten Versorgungsfunktionen der einzelnen Städte und Gemeinden im Saarland - lediglich statistisch zu ermitteln oder einen in der Lebenswirklichkeit in den Gemeinden eingetretenen Zustand zu beschreiben und dann durch die Einordnung der jeweiligen Kommune "nachzuvollziehen".

Die im LEP Siedlung 2006 durch Fortschreibung der Festlegungen zum zentralörtlichen System unterbliebene Aufstufung der Gemeinde Losheim am See zum Mittelzentrum ist im Ergebnis am Maßstab des Abwägungsgebots rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der konkreten Raumbezogenheit der Planungsentscheidung und des Planungscharakters kann aus einer der bei isolierter Betrachtung bezogen auf das aktuelle Versorgungsangebot möglicherweise "grenzwertigen" zentralörtlichen Einstufung anderer Kommunen in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Anspruch auf "Gleichbehandlung" hergeleitet werden.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 2 C 120/07

OLG-STUTTGART – Beschluss, 202 EnWG 4/06 vom 03.05.2007

Rechtsgebiete:StromNEV, EnWG
Stichwort:Hauptort
Leitsatz:1. Bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung entspricht es Wortlaut und Sinn und Zweck der §§ 6 II, 7 I StromNEV die Methode der sog. "doppelten DEckelung" auf 40 % zur Aunwendugn zu bringen.

2. Der Maßstab der "Kapitalmarktüblichen Zinsen ... " i. s. d. § 5 II StromNEV ist als Regelvorgabe zu verstehen, nicht aber als notwendigerweise mit einem Risikozuschlag zu versehdner bloßer Basiszinssatz.

3. Der aus der Differenz wischen kalkulatorischer und bilanzieller Abschreibung entstehende steuerliche "Scheingewinn" kann im Rahmen des § 8 StromNEV nicht als Kostenelement anerkannt werden. Zur Bedeutung und Umsetzugn der In-sich-Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer nach § 8 Satz 2 StromNEV.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 202 EnWG 4/06

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 6 ZB 05.672 vom 18.12.2006

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Erschließungsbeitragsrecht, historische Straße (verneint), planerische Deckung, Zu- und Abfahrtsverbot, Erschlossensein nach Bebauungsplan, BBuchgrundstüc, Heranfahrenkönnen (verneint)
Stichwort:Hauptort
Leitsatz:1. Ein bebaubares Buchgrundstück, das mit einem Grundstücksstreifen in Zufahrtsbreite an eine Anbaustraße angrenzt, ist von dieser dennoch nicht nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn der verbindende Grundstücksstreifen durch Bebauungsplan als Teil einer weiteren selbständigen Erschließungsanlage festgesetzt ist, die nach der planerischen Absicht die bebaubaren Grundstücksteile allein erschließen soll.

2. Ein Wohngrundstück ist nicht nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es zwar an die Anlage angrenzt, jedoch von der Fahrbahn aus nur über eine unbefestigte gewidmete Verkehrsgrünfläche mit einer Tiefe von etwa 12 bis 16 m hinweg betreten werden kann.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 6 ZB 05.672


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