Sind die in Geld geleistete Nettovergütung und der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach § 850c Abs. 1, § 850e Nr. 3 ZPO unpfändbar, verstößt eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.
1. Eine formularvertragliche Regelung, wonach die ordentliche Kündigung eines Unterrichtsvertrags nur unter Einhaltung einer fünfmonatigen Kündigungsfrist zum Semesterende möglich ist, verstößt gegen § 309 Nr. 9 BGB.
2. Eine Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der andere Vertragsteil im Falle eines Verstoßes zu einer gesondert ausgewiesenen Leistung verpflichtet wird. Vielmehr genügt es auch, wenn ihm lediglich eine zuvor gewährte Vergünstigung entzogen wird, solange es sich nicht um eine reine Vorfälligkeitsklausel handelt.
3. Zur Wirksamkeit einer Klausel in einem Unterrichtsvertrag, wonach das monatliche Entgelt auch während der unterrichtsfreien Schulferien zu entrichten ist.
Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).
1. Bei den Kosten für die Beseitigung von Grundankern einer Baugrubenwand, die im Nachbargrundstück im Bereich einer geplanten unterirdischen S-Bahn-Trasse gesetzt wurden, handelt es sich um einen von der Betriebshaftpflichtversicherung des Tiefbauunternehmers nicht umfassten Erfüllungsschaden und nicht um einen Mangelfolgeschaden, wenn nach dem Inhalt des Tiefbauvertrages das Einbringen der Anker gestattet war und lediglich keine Anker im Trassenbereich verbleiben durften, tatsächlich dort jedoch Anker verblieben, zum Teil weil sie in einem falschen Winkel eingebracht wurden, zum Teil wegen Nichtfunktionierens der Sprengvorrichtungen der planmäßig im Bereich der Trasse eingebrachten Anker.
2. Die Beseitigung der Anker stellt dann die Beseitigung des Sachschadens an den Teilen des Nachbargrundstücks dar, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung durch das Tiefbauunternehmen gewesen sind, so dass auch der Risikoausschluss der Bearbeitungsschäden greift.
Die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann.
1. Es bleibt unentschieden, ob daran festzuhalten ist, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen nach den §§ 65, 87 Abs. 1 Satz 1 HGB auf bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Provision (Überhangprovision) von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden kann, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. BAG 20. August 1996 - 9 AZR 471/95 - BAGE 84, 17, 22).
2. Vermindert eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel die Überhangprovision ohne Ausgleich pauschal auf die Hälfte der vereinbarten Provision, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines sich in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmers geht bei einem Betriebsübergang auf den neuen Betriebsinhaber über.
1. Vorbehaltlich abweichender landesvertraglicher Regelung ist eine Krankenkasse dem Grunde nach verpflichtet, einem Krankenhaus den durch die verspätete Zahlung der Krankenhausvergütung entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.
2. Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung einer Vergütungsforderung bilden jedenfalls in einfach gelagerten Fällen keinen ersatzfähigen Verzugsschaden.
Konkretisiert der Arbeitnehmer sein Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit nicht auf einen bestimmten zeitlichen Umfang und räumt er dem Arbeitgeber kein Recht zur Bestimmung des Umfangs der Verringerung ein, so liegt kein Verringerungsverlangen iSv. § 8 Abs. 1 TzBfG vor.
1. Ist unter Bezugnahme auf eine tarifliche Bemessungsvorschrift in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag eine bestimmte Stundenzahl als durchschnittliche Wochenarbeitszeit angegeben, liegt darin keine konstitutive Regelung. Der Altersteilzeitarbeitnehmer kann verlangen, mit der sich aus der richtigen Anwendung der Tarifnorm ergebenden Arbeitszeit beschäftigt zu werden.
2. Wird in dem vom Arbeitgeber verwendeten Formularvertrag eine Vollzeitbeschäftigung in eine annähernd auf die Hälfte der Arbeitszeit abgesenkte Teilzeitbeschäftigung geändert, kann dem Arbeitgeber darin das einseitige Recht, die Wochenarbeitszeit nach seinem Bedarf befristet zu verlängern, jedenfalls dann eingeräumt werden, wenn diese Vereinbarung in Umsetzung eines kollektiven Interessenausgleichs geschlossen wird.
3. Hat der Arbeitgeber von der ihm vorbehaltenen "Aufstockungsmöglichkeit" Gebrauch gemacht, hat er die Aufstockung bei dem Übergang in die Altersteilzeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ zu berücksichtigen. Wenn die vom Arbeitgeber bestimmte Verlängerung der Arbeitszeit bis unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit gilt, ist diese Arbeitszeit als "bisherige Arbeitszeit" iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ für die Altersteilzeit zugrunde zu legen.
1. Mit einer in einem Formulararbeitsvertrag enthaltenen dynamischen Verweisung auf die für Beamte geltende Arbeitszeit bestimmen die Parteien die von dem Arbeitnehmer zu erbringende Hauptleistung.
2. Eine Klausel, die zur Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf die durch Rechtsverordnung geregelte Arbeitszeit vergleichbarer Beamter verweist, ist nicht unklar oder unverständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.
2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.
3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutz beauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutz beauftragten fällt lediglich weg.
Welche Zeiten zur nach dem BzTV-N SSB der Vergütungspflicht unterliegenden Arbeitszeit zu rechnen sind, wird für Arbeitnehmer im Fahrdienst durch die Anlage 3 zum BzTV-N SSB abschließend geregelt. Wegezeiten zwischen dem Ort, an dem der Fahrer abgelöst wird, und dem Ort, an dem er einen anderen Fahrer abzulösen hat, zählen dazu nicht.
Die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen. Die Vorschrift stellt eine Konkretisierung des dem gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.
Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einer Vielzahl bei ihm teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nach dem 31. Dezember 2001 in von ihm vorformulierten Verträgen formularmäßig die befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer eines Schuljahres, unterliegt die Befristung als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1. Ein Rücktrittsvorbehalt ist nach § 308 Nr. 3 BGB nur wirksam, wenn in dem Vorbehalt der Grund für die Lösung vom Vertrag mit hinreichender Deutlichkeit angegeben ist und ein sachlich gerechtfertigter Grund für seine Aufnahme in die Vereinbarung besteht.
2. Die einem Arbeitgeber vorbehaltene einseitige Lösungsmöglichkeit von einem Vorvertrag kann einen Rücktrittsvorbehalt iSd. § 308 Nr. 3 BGB darstellen. Bei einem Vorvertrag zu einem Arbeitsvertrag handelt es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis.
Hat sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Gleitzeitregelung in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem abgemeldet und anschließend an einer Warnstreikkundgebung teilgenommen, vermindert sich seine vertragliche Sollarbeitszeit nicht um die Zeit der Kundgebungsteilnahme. Dementsprechend verringert sich der Lohnanspruch nicht.
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage von Verbrauchern und Nicht-Verbrauchern gegen mehrere Beklagte, von denen eine in einem Nicht-Mitgliedstaat, eine weitere in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von denen zwei weitere Beklagte in Deutschland bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Eine formularmäßige Klausel, wonach ein Inkassobüro für jeden Fall der Kündigung des Inkassoauftrages die volle Vergütung als Festbetrag - unabhängig von dem Stand der bis dahin erbrachten Leistungen - beanspruchen kann, ist gemäß § 10 Nr. 7 Buchst. a AGBG unwirksam.
Wird eine solche Klausel gegenüber einem Unternehmer verwandt, ist sie nach § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.
Hat eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen.
1. Der Gerichtsstand des § 29 ZPO ist auch für quasivertragliche Schuldverhältnisse, die auf dem gesetzlichen Anschluss- und Benutzungszwang basieren, anwendbar (hier: Straßenreinigung und Müllentsorgung).
2.Gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus solchen Schuldverhältnissen ist der Ort des belegenen Grundstücks.
Gemäß § 520 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind in der Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, warum die Feststellungen des Landgerichts unrichtig sind, um zu einer Neufeststellung zu kommen. Ausschlaggebend dafür ist der Tatbestand des angefochtenen Urteils, an den das Berufungsgericht gebunden ist. Fehler bei der Sachverhaltsverstellung müssen zunächst mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag korrigiert werden. Dass bestimmte Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen worden sind, kann nur durch das Sitzungsprotokoll oder den Tatbestand des angefochtenen Urteils nachgewiesen werden (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO).
Der Streithelfer kann nicht weitergehende Rechte haben als die Partei, die er unterstützt, auch wenn ihm erst in der Berufungsinstanz der Streit verkündet worden ist. Bei der Präklusion verspäteten Vorbringens ist stets auf die Hauptpartei abzustellen; der Streithelfer muss eine gegenüber der Hauptpartei begründete Präklusion hinnehmen.
Hat der Verfügungsberechtigte im Falle der vermögensrechtlichen Rückübertragung eines Grundstücks, das er aus Volkseigentum erworben hatte, einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises (jetzt § 7 a Abs. 1 VermG), sind auf diesen Rückzahlungsanspruch die Regelungen über Verzugszinsen (§§ 288, 286 BGB) nicht entsprechend anwendbar.
Es bedarf eines (auch) säkular wirkenden Rechtsaktes, wenn anstelle der im Arbeitsvertrag mit einem katholischen Bistum in Bezug genommenen benannten KODA-Regelungen die Regelungen einer anderen KODA anwendbar sein sollen.
Die Wahlleistungsentgeltregelung eines Krankenhausträgers, wonach bei Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowohl für den Aufnahmetag als auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag das volle Zusatzentgelt zu zahlen ist, ist unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BPflV.
Wird ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus.
Im Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes kann eine bloße betriebliche Übung, die eine vertragliche Nebenpflicht betrifft, wegen des Schriftformgebots des § 4 BMT-G II bzw. des § 4 Abs. 2 BAT keinen Anspruch auf die üblich gewordene Leistung begründen.