JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > Hauptfürsorgestelle
| Rechtsgebiete: | SchwbG F. 1991/1993 |
| Schlagworte: | Ärzte im Praktikum, Stellen für - bei Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG, Arbeitsverwaltung, keine Bindung der Hauptfürsorgestelle an Feststellungen der -, Ausbildung im Sinne des Schwerbehindertenrechts (hier: Ärzte im Praktikum, Referendare, Praktikanten), Ausgleichsabgabe, Erhebung einer - wegen Nichtbesetzung eines Pflichtplatzes für Schwerbehinderte, keine Bindung der Hauptfürsorgestelle an Anzeige des Arbeitgebers zur Berechnung der - nach dem SchwbG, keine Bindung der Hauptfürsorgestelle an Feststellungen der Arbeitsverwaltung zur Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte, Hauptfürsorgestelle, keine Bindung an Feststellungen der Arbeitsverwaltung, Langzeitbeurlaubte, Stellen für - bei Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG, Erziehungsurlaub, Arbeitnehmer/innen in -, Pflichtplätze für Schwerbehinderte, Referendare, Stellen für - bei Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG, Schwerbehinderte, Ausgleichsabgabe wegen Nichtbesetzung von Pflichtplätzen für - |
| Stichwort: | Hauptfürsorgestelle |
| Leitsatz: | 1. Die Hauptfürsorgestelle war bei der Berechnung der Pflichtzahl für Schwerbehinderte nach dem SchwbG weder an die Anzeige des Arbeitgebers noch an Feststellungen der Arbeitsverwaltung gebunden. 2. Bei der Berechnung der Zahl der unbesetzten Plätze für Schwerbehinderte nach §§ 7, 8 SchwbG waren Stellen für Ärzte im Praktikum, Referendare sowie mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigte wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte nicht mitzuzählen; ruhende Arbeitsverhältnisse waren nur zu berücksichtigen, wenn auf den Stellen Vertreter beschäftigt waren; Stellen für Praktikanten waren nicht zu berücksichtigen, wenn das betreffende Praktikum Bestandteil einer Ausbildung im Sinne einer zu einem ersten Berufsabschluss führenden Bildungsmaßnahme war. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 70.03 | |
| Rechtsgebiete: | SchwbG F. 1986, SGB X, KSchG |
| Schlagworte: | Arbeitsamt, Einholung der Stellungnahme des - im Rahmen des Sonderkündigungsschutzverfahrens für Schwerbehinderte, Hauptfürsorgestelle, Einholung der arbeitsamtlichen Stellungnahme im Sonderkündigungsschutzverfahren für Schwerbehinderte durch -, - Nachholung der Anhörung des Arbeitsamts im Widerspruchsverfahren, Schwerbehinderte, Einholung der Stellungnahme des Arbeitsamts im Sonderkündigungsschutzverfahren. |
| Stichwort: | Hauptfürsorgestelle |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Einholung der Stellungnahme des Arbeitsamtes im Verfahren über den Sonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz kann von der Hauptfürsorgestelle im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden. 2. Die Hauptfürsorgestelle kann, wenn die vom Arbeitsamt angeforderte Stellungnahme innerhalb gesetzter oder angemessener Frist nicht eingeht, auch ohne sie über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten entscheiden. Urteil des 5. Senats vom 11. November 1999 - BVerwG 5 C 23.99 - I. VG Köln vom 05.03.1997 - Az.: VG 21 K 5026/95 - II. OVG Münster vom 10.03.1999 - Az.: OVG 24 A 2164/97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 23.99 | |
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