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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11472/06.OVG vom 08.02.2007

Rechtsgebiete:LGG, GemO, LBG, LV, GG
Schlagworte:Gleichstellungsstelle, Gleichstellungsbeauftragte, hauptamtlich, Ausschreibung, interne Ausschreibung, externe Ausschreibung, Besetzungsverfahren, Bewerbung, Zutritt zum Besetzungsverfahren, Gleichberechtigung, Organisationsermessen, organisatorische Dispositionsbefugnis, Stellenbewirtschaftung, Haushaltsplan, Stellenplan, Planstelle, Angestelltenstelle, haushaltsrechtliche Vorsteuerung, subjektives Recht, subjektive Rechtsverletzung, Missbrauch, Willkür
Stichwort:hauptamtlich
Leitsatz:Wird einer Beamtin der Zutritt zum Besetzungsverfahren für die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten verweigert, weil der Stellenplan insoweit nur eine Angestelltenstelle ausweist, berührt dies keine subjektiven Rechte der Beamtin.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 11472/06.OVG



THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 497/02 vom 31.03.2003

Rechtsgebiete:GG, ThürVerf, ThürKWG, ThürKO, ThürNGG, ThürKWBG, ThürBG
Schlagworte:Amt, Amtsantrittshindernis, Ausschluss, Beamter, Bürgermeister, ehrenamtlich, Ermächtigung, Gemeinde, hauptamtlich, Hindernis, Ineligibilität, Inkompatibilität, Interessenskonflikt, Mandat, Personalunion, Verfassung, Vertretung, Verwaltung, Verwaltungsgemeinschaft, Vorsitzender, Wahl, Wählbarkeit
Stichwort:hauptamtlich
Leitsatz:1. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde verliert von Gesetzes wegen sein Ehrenamt, wenn er zugleich (hauptamtlicher) Gemeinschaftsvorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft ist, der die Gemeinde angehört.

2. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Landesgesetzgeber unmittelbar zum Erlass wahlrechtsbeschränkender Bestimmungen. Einer vorherigen Umsetzung durch den Landesverfassungsgesetzgeber bedarf es nicht (im Anschluss an die st. Rspr., vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1964 - 2 BVR 319/61 - BVerfGE 18, 172 ff.).

3. Der in § 24 Abs. 4 Satz 1 ThürKO geregelte Ausschluss der gleichzeitigen Wahrnehmung von Amt und Mandat - Inkompatibilitätsregelung - ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt auch, soweit die Regelung einen "faktischen" Ausschluss von der Wählbarkeit - Ineligibilitätsregelung - darstellt. Sie ist von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt, und darüber hinaus sachlich gerechtfertigt, da ansonsten dem gesetzgeberischen Ziel der Ermächtigung, Interessenskonflikte zu vermeiden, anders wirksam nicht begegnet werden kann.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 497/02


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