Auch wenn der Verkehr auf Grund der großen Bekanntheit einer als Marke eingetragenen Gesamtaufmachung eines Erzeugnisses (hier: Form, Farbe, Wortzeichen und sonstige Verpackungsmerkmale eines Schokoladenhasen) im Rahmen einer demoskopischen Befragung in der Lage ist, bereits aus einzelnen Elementen dieser Aufmachung (hier: Form und Farbe) auf einen bestimmten Hersteller zu schließen, darf sich die Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und einem Konkurrenzerzeugnis nicht auf einen Vergleich dieser Einzelelemente beschränken, sondern muss alle Merkmale der sich gegenüberstehenden Aufmachungen einbeziehen, welche die Herkunftsvorstellung beeinflussen können ("Goldhase II").