Ein Polizeibeamter, der sich wiederholt des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Cannabisprodukte) schuldig macht und einen engen Kontakt zum Milieu der Drogenlieferanten pflegt, hat das Vertrauen in eine an Gesetz und Recht orientierte und unvoreingenommene Amtsführung endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen.
1. Die Aufforderung, ein Gutachten zur Fahreignung beizubringen, ist nach § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. nur rechtmäßig und rechtfertigt im Weigerungsfall den Schluss auf fehlende Eignung nur, wenn sie die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände eindeutig und nachvollziehbar darlegt und diese Umstände Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigen.
2. Ein einmaliger Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gibt im Sinne des § 15 Abs. 2 StVZO a.F. allein keinen Anlass zu der Annahme, der Betroffene sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet.