1. Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 regelt den Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe abschließend (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005, AUR 2005,301).
2. Die Überzahlung ist auf einen von der Behörde zu vertretenden Irrtum zurückzuführen, wenn sie der Berechnung der Beihilfe einen unzutreffenden - weil inzwischen abgeänderten - Beihilfesatz zugrunde gelegt hat.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Sachbearbeiter zur Berechnung eines - hinsichtlich seiner Richtigkeit nicht mehr hinterfragten -Computerprogramms bedient hat.