Für den Schluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV genügt der Nachweis des einmaligen Konsums einer sog. harten Droge (hier: Amphetamin).
Die Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 4 FeV mit den dort vorgesehenen Begutachtungen kommt nicht zur Anwendung, wenn feststeht, dass eignungsausschließende sog. harte Drogen konsumiert worden sind; in diesen Fällen kann sich nur noch die Frage etwaiger Kompensationen nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 FeV stellen.