Bei der Auswahl der für eine Freistellung vorzuschlagenden Personalratsmitglieder sind die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil nach dem Verteilungsverfahren Hare-Niemeyer zu berücksichtigen.
Auch nach Einführung des Auszählverfahrens von Hare-Niemeyer sind die bei der Personalratswahl auf die Vorschlagslisten entfallenen Sitze auf die Geschlechter nach § 24 Abs. 3 WO-HPVG horizontal so zu verteilen, dass zunächst alle Vorschlagslisten einen Sitz desjenigen Geschlechts erhalten, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, und sodann jede Vorschlagsliste einen Sitz des anderen Geschlechts (Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Fachsenats, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 - juris = PersR 2000, 427 = PersV 2000, 469 = HessVGRspr. 2000, 61).
Die Pflicht des Gemeinderates, bei der Zusammensetzung der Ausschüsse dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO), schließt die Sitzverteilung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren aus, wenn eine dabei im Einzelfall durch eine sog. Über-Aufrundung auftretende Überrepräsentation einer Fraktion zu Lasten einer anderen durch alternative Verfahren (z.B. nach Hare-Niemeyer oder Saint Laguë/Schepers) vermieden wird, ohne dass die bei jenen Verfahren auftretenden Rundungsfehler zu einer Unterrepräsentation anderer Fraktionen bzw. Gruppen führen.