1. Zur Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe nach der Weinmarktordnung.
2. Bei der Bewilligung eines Vorschusses handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die sich erledigt, sobald die endgültige Entscheidung über die Beihilfegewährung vorliegt.
3. Zur Feststellung der Steillagenqualität eines Grundstücks.