1. Für die Frage, ob ein aufgrund eines Geschmacksmusterrechts angegriffenes Produkt beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erweckt oder nicht, ist das Geschmacksmuster - nicht das auf dem Geschmacksmuster beruhende Produkt - dem angegriffenen Produkt im unmittelbaren Vergleich gegenüberzustellen. Es geht - anders als im Markenrecht - nicht um eine Verwechslungsgefahr aus dem undeutlichen Erinnerungsbild des durchschnittlich informierten, verständigen und situationsangemessen aufmerksamen Verbrauchers. Daher können die Ergebnisse von Verkehrsbefragungen, bei denen den befragten Personen ein auf dem Geschmacksmuster beruhendes Produkt und das Verletzungsmuster nicht gleichzeitig, sondern nacheinander vorgelegt worden sind, für die musterrechtliche Beurteilung allenfalls indizielle Bedeutung haben. Auch kann der "informierte Benutzer" im Sinne des Geschmacksmusterrechts Designunterschiede feststellen, die dem gewöhnlichen Verbraucher entgehen würden.
2. Ist die Verletzung eines Geschmacksmusterrechts zu verneinen, weil das Verletzungsmuster einen anderen Gesamteindruck hervorruft, kommen Ansprüche aus wettbewerblichem Leistungsschutz nur in Betracht, wenn über die noch zulässige Nachahmung hinausgehende unlautere Begleitumstände vorliegen.