Zur Frage, ob der Dienstherr verpflichtet ist, einem Polizeibeamten des Mobilen Einsatzkommandos Schadensersatz für ein privates Handy zu leisten, das während eines Einsatzes beschädigt worden ist.
Nimmt der Betroffene das klingelnde Handy in die Hand, schaut auf das Display und "drückt den Anruf weg" handelt es sich um "Benutzung" i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO.
Die Benutzung eines Handys i.S. von § 23 Abs. 1 a StVO liegt auch dann vor, wenn der Fahrer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um aus diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer auszulesen.
Die Benutzung eines Mobiltelefons schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen ein, solange das Gerät dazu in der Hand gehalten wird.
1. Der unberechtigte Zugriff auf dienstlich anvertraute Güter (hier: Entwendung von Handys aus T-Punkt) stellt eine Verletzung im Kernbereich der Dienstpflichten dar.
2. Die für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderliche Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes setzt neben der Schwere des Dienstvergehens auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 - NVwZ 2006, 469).