Feststellungsklagen - und entsprechende Eilanträge - zur Klärung der handwerksrechtlichen Zulässigkeit einer ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübten Tätigkeit sind gegen den Träger der für Entscheidungen nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung zuständigen Behörde zu richten.
Klagen und Eilanträgen dieser Art fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die zuständige Behörde nicht zuvor mit dem Sachvorgang befasst war.