Hat eine Handwerkskammer, die ihre Mitgliedsbeiträge nach den vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeerträgen bemisst, ihrer Beitragsfestsetzung erkennbar einen falschen, nämlich zu geringen Gewerbeertrag zu Grunde gelegt, so ist sie grundsätzlich berechtigt, die fehlenden Beiträge nachzuerheben.
Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.
1. Für die Bestimmung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung als Voraussetzung für die Eintragungsfähigkeit eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist auch nach der Neufassung des Bundesbildungsgesetzes durch das Berufsbildungsreformgesetz entsprechend der Verkehrsanschauung auf die bestehenden einschlägigen Branchentarifverträge abzustellen. Der geringe Organisationsgrad von Ausbildungsbetrieben in Tarifvertragsparteien - hier in der Baubranche im Freistaat Sachsen - findet dabei keine Berücksichtigung.
2. Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung ist weiterhin grundsätzlich dann nicht mehr gegeben, wenn die tarifliche Vergütung um mehr als 20 % (hier ca. 33 %) unterschritten wird.
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme und nicht Förderungsvoraussetzungen, die in der Person der Fortbildungswilligen vorliegen müssen (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 -).
2. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 -).
3. Eine "entsprechende beruflichen Qualifikation" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG kann durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beträgt, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist.
4. Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) besteht, ist nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn des ersten Maßnahmeabschnittes erfüllt wird.
5. Die Möglichkeit der Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 -).
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme und nicht Förderungsvoraussetzungen, die in der Person der Fortbildungswilligen vorliegen müssen.
2. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden.
3. Nur eine als Beruf ausgeübte Tätigkeit ist geeignet, eine "berufliche" Qualifikation zu vermitteln.
4. Die Möglichkeit der Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat.
Bei Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ist das für die Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt vorgeschriebene Merkmal der "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" bereits dann gegeben, wenn die Entfernung zwischen der konkreten Ausbildungsstätte und dem Familienwohnort so groß ist, dass tägliche Pendelfahrten unzumutbar sind; unerheblich ist, ob am Familienwohnort oder im Tagespendelbereich eine geeignete Ausbildung möglich gewesen wäre.
Mit den in der Ausnahmeklausel des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV/Bau bezeichneten Betrieben des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes und des Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbes sind nicht die Betriebe unterschiedlicher Gewerbezweige, sondern die Betriebe gemeint, die nach der Verkehrsauffassung heute zum Gewerbezweig "Installation und Heizungsbau" gehören. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung (Ergänzung zu Kammerurteil v. 14. Mai 2007 - 16 Sa 1155/06)
1. Zu den baulichen Leistungen im Sinne der Bestimmungen über den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge gehört auch die Durchführung von baulichen Hilfsarbeiten wie das Verbringen von Menschen und Material zur Baustelle, das Vertragen von Material auf Baustellen, die Entsorgung von Bauschutt, die Reinigung und das Aufräumen von Baustellen sowie das Einrichten der Baustellen. Das gilt auch dann, wenn diese Arbeiten von Arbeitnehmern an und auf Baustellen verrichtet werden, an denen die eigentlichen Bauleistungen von Subunternehmern. des Arbeitgebers der mit Hilfstätigkeiten befassten Arbeitnehmer durchgeführt werden.
2. Die Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlichkeiterklärung der Bautarifverträge vom 24. Februar 2006 (BAnz Nr. 71 v. 11. April 2006) ist unwirksam, soweit in ihr unter III 5 bestimmt ist, dass die dort genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen unter den angeführten Voraussetzungen dann nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden, "wenn derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist." Diese Klausel genügt nicht dem auch für Einschränkungen einer Allgemeinverbindlichkeiterklärung geltenden Bestimmtheitsgebot.
3. Die partielle Unwirksamkeit der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlichkeit berührt nicht die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge im übrigen.
1. Das Einfügen großflächiger Glaselemente in vorhandene Alukonstruktionen an Gebäuden ist eine bauliche Leistung im Sinne der Geltungsbereichsbestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge.
2. Zur Frage, ob ein derartiger Betrieb als ein solcher des Glaserhandwerks vom Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommen ist
Ein Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe bei betrieblicher Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf besteht dann nicht, wenn der Auszubildende zuvor eine schulische Ausbildung absolviert hat, die in Ausbildungszeit und Ausbildungsabschluss einer betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist.
Mit der Auflösung eines Arbeitgeberverbandes endet nicht ohne weiteres die unmittelbare und zwingende Wirkung der von ihm abgeschlossenen Tarifverträge.
1. Es bleibt unentschieden, ob nur dann eine offensichtlich unsachliche unternehmerische Entscheidung, die zu einer sozialwidrigen betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG führt, vorliegt, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm das betroffene Arbeitsverhältnis unmittelbar erfasst (so z. B. BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).
2. Jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber bei der Umsetzung seiner unternehmerischen Entscheidung gesetzestreu verhalten will, hierfür aber nicht alles unternimmt, z. B. Unterlassen einer rechtzeitigen Antragstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HwO, ist die betriebsbedingte Kündigung auch dann gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG unwirksam, wenn der Schutzzweck der verletzten Gesetzesnorm das betroffene Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar erfasst.
Der Arbeitgeber darf im Rahmen einer Änderungskündigung dem Arbeitnehmer mehrere Änderungsangebote unterbreiten und diesem die Wahl überlassen. In einem solchen Fall müssen alle Änderungsangebote hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein. Ist der Inhalt eines von mehreren Änderungsangeboten weder bestimmt noch bestimmbar, führt dies zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eines der anderen - hinreichend bestimmten - Änderungsangebote unter Vorbehalt annimmt.
Eine handwerklich hergestellte und gewartete Antennenanlage, deren Signale entgeltlich an Kunden übertragen werden, dient nicht der Erbringung handwerklicher Leistungen. Die Gewährung der erhöhten Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die dem in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerk dienen, ist daher ausgeschlossen.
1. Eine Tätigkeit mit kreativer Komponente, deren Schwerpunkt aber auf dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten liegt, ist keine Kunstausübung im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts, sondern handwerklicher Natur, auch wenn es sich nicht um ein in der Handwerksordnung verzeichnetes Handwerk handelt.
Ein Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend von Drittunternehmen bezogene Tür- und Fensterelemente eingebaut werden, ist nicht deshalb als Betrieb des Glaserhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommen, weil einer der beiden beschäftigten Arbeitnehmer, der keine abgeschlossene Ausbildung im Glaserhandwerk besitzt, vor seiner Tätigkeit im Betrieb jahrelang in einer Glaserei tätig war.
1. Der Ausbildende kann sich vorbehalten, vor jedem auswärtigen Blockunterricht des Auszubildenden erneut zu entscheiden, ob er die Unterbringungskosten übernimmt, die er nach dem Berufsbildungsgesetz nicht zu tragen hat.
2. Eine Vereinbarung zwischen Ausbildenden und Auszubildenden, wonach das gekündigte Berufsausbildungsverhältnis ohne praktische Berufsausbildung bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt wird, ist nach § 18 Berufsbildungsgesetz nicht rechtswirksam.
3. Dem Auszubildenden steht kein Anspruch auf Ausbildungsvorprüfung zu, wenn er sich nicht mehr für die praktische Berufsausbildung bereit hält und dem Ausbildenden nicht mehr die Teilnahme an der praktischen Berufsausbildung anbietet.
4. Der Auszubildende ist berechtigt, sich selbst zur Abschlussprüfung anzumelden. Die Prüfung ist nach §§ 34 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz, 31 Abs. 4 Handwerksordnung für den Auszubildenden gebührenfrei, auch wenn er die Abschlussprüfung wiederholt.
1. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs erfolgt nur, wenn eine besonders gestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven besteht.
2. Es ist nicht geboten, den Beitrag zur Handwerkskammer deshalb zu ermäßigen, weil das Mitglied zugleich einer Handwerksinnung angehört.
GmbH-Geschäftsführer sind als selbstständig Erwerbstätige rentenversicherungspflichtig, wenn sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für die GmbH tätig sind.
1. Ein Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend von Fremdunternehmen bezogene Fenster- und Türelemente in Bauwerken eingebaut werden, führt Trocken- und Montagebauarbeiten aus und wird daher vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge, erfasst.
2. Ein vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommener Betrieb des Glaserhandwerks liegt nur dann vor, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, die als wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerkszweiges anzusehen sind. Ob diese wesentlichen Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend oder nur zu einem nicht unerheblichen Teil der Gesamtarbeitszeit ausgeführt werden müssen, bleibt offen.
3. Wesentliche Tätigkeiten des Glaserhandwerks liegen jedenfalls nicht vor, wenn derartige Tätigkeiten, wie der Einbau von Tür- und Fensterlementen, auch zum Berufsbild eines nichthandwerklichen Berufes (hier:Trockenbaumonteur) gehören.
4. Die Art der beruflichen Ausbildung von Arbeitnehmern kann zur Bestimmung der Merkmale eines vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommenen Betriebes des Glaserhandwerks nicht herangezogen werden. Die abweichende Rechtsprechung des BAG (z.B.zuletzt BAG 24. November 2004 AP Nr. 12 zu § 62 ArbGG 1979) findet in den tariflichen Regelungen keine hinreichende Stütze.
Tarifliche Ausschlussfristen sind in Fällen, in denen ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen die Lohn- und Gehaltszahlungen an seine Arbeitnehmer einstellt, nicht anzuwenden (im Anschluss an LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2001 - 5 Sa 380/00; BAG Urteil vom 08.06.1983 - 5 AZR 632/80). Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des zahlungsunfähigen Unternehmens nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse innerhalb der Ausschlussfrist von einem anderen Unternehmen übernommen wird.
1. Die Geltung des Grundsatzes des Förderungsausschlusses bei bestehender gleich- oder höherwertiger beruflicher Qualifikation nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG wird durch die Regelungen über die Förderungsfähigkeit von Maßnahmeabschnitten nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AFBG nicht eingeschränkt.
2. Der Abschluss als Betriebswirt (HWK) ist im Hinblick auf den Meistertitel mindestens gleichwertig im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG.
Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 der Anlage I a zum BAT-Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) setzt den Meisterabschluss voraus. Dieses Ausbildungserforderung wird nicht durch einen Fachhochschulabschluss erfüllt. Die unterschiedliche Eingruppierung von Meistern und Fachhochschulabsolventen verstösst nicht gegen den Gleichheitssatz.
Auf den in § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO geforderten Zeitraum einer insgesamt sechsjährigen Berufstätigkeit sind die der Gesellenprüfung vorausgehenden Ausbildungszeiten nicht anzurechnen.
Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung sind regelmäßig keine freigebigen Zuwendungen i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
1. Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993 bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen ist.
2. Das Merkmal der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen werden.
3. Eine wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.
Nach dem die formwechselnde Umwandlung bestimmenden Prinzip der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers alter und neuer Rechtsform und aufgrund der gewerberechtlichen Behandlung einer GmbH & Co. KG wie eine Kapitalgesellschaft gilt die einer GmbH erteilte personenbezogene Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Handwerksrolle nach dem Formwechsel in eine GmbH & Co. KG zulagenrechtlich fort, auch wenn der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen Handwerkskammer noch nicht angezeigt und noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden sind. Dementsprechend kann die GmbH & Co. KG für von ihr bereits vor der Eintragung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte Investitionszulage beanspruchen.
Eine in die Handwerksrolle eingetragene Personengesellschaft, welche die von ihr angeschafften Wirtschaftsgüter einer nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft langfristig vermietet, hat --unabhängig davon, ob eine zulagenrechtlich anzuerkennende Betriebsaufspaltung vorliegt-- keinen Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage für die vermieteten Wirtschaftsgüter.