Hat eine Handwerkskammer, die ihre Mitgliedsbeiträge nach den vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeerträgen bemisst, ihrer Beitragsfestsetzung erkennbar einen falschen, nämlich zu geringen Gewerbeertrag zu Grunde gelegt, so ist sie grundsätzlich berechtigt, die fehlenden Beiträge nachzuerheben.
1. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs erfolgt nur, wenn eine besonders gestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven besteht.
2. Es ist nicht geboten, den Beitrag zur Handwerkskammer deshalb zu ermäßigen, weil das Mitglied zugleich einer Handwerksinnung angehört.
1. Bei einer Klage gegen die Heranziehung zu Mitgliedsbeiträgen einer Handwerkskammer ist die gerichtliche Kontrolle der nach dem Haushaltsplan umzulegenden Kosten durch die Spielräume eingeschränkt, die der Kammer bei der Gestaltung und Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Aufgabenwahrnehmung und der damit verbundenen Verausgabung von Kosten zustehen. Nicht jeder Ansatz nicht deckungsfähiger Kosten führt zu einem Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 HwO, sondern nur ein Beitrag, dem eine unter Berücksichtigung des Willkürverbots und des Äquivalenzprinzips nicht mehr vertretbare Überschreitung der ansatzfähigen Kosten zugrunde liegt.
2. Eine Betätigung im Hotel- und Gaststättengewerbe gehört grundsätzlich nicht zu den gesetzlichen Aufgaben einer Handwerkskammer.
3. Die Bekanntmachung einer Änderung der Kammersatzung (Neufassung) im Amtlichen Anzeiger Brandenburg (Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg) ist keine Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg (Bestätigung der Rechtsprechung des 1. und des 3. Senats des erkennenden Gerichts, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 3 D 81/00.NE - LKV 2003, 92 und vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z - LKV 2003, 521), reicht aber für die Bekanntmachung im amtlichen Organ der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 105 Abs. 4 HwO i. d. F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) auch dann aus, wenn in der Kammersatzung neben der Satzungsveröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg und nicht im Amtlichen Anzeiger abgestellt wird; der betreffende Satzungshinweis ist nämlich nur nachrichtlicher Natur und entbindet nicht von der Obliegenheit, den Bekanntmachungsanforderungen des § 105 Abs. 4 HwO auch außerhalb der Satzung (weiter) nachzugehen.
4. Der gegen einen Bezirksschornsteinfegermeister als beliehenen Unternehmer gerichtete Beitragsbescheid einer Handwerkskammer ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beitrag nicht oder nicht völlig bei der Kalkulation der Kehrgebühren durch das zuständige Ministerium berücksichtigt wird.
1. § 101 Abs. 3 HwO bestimmt keine materielle Präklusion nicht rechtzeitig und substantiiert vorgebrachter Wahlanfechtungsgründe.
2. § 93 Abs. 2 HwO lässt eine Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer nach den im Kammerbezirk befindlichen Landkreisen nur zu, um dadurch die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks zu berücksichtigen; eine Aufteilung nach Regionen als selbständiges Verteilungskriterium ist nicht zulässig.
1. Der Kreis der Beitragspflichtigen zur Handwerkskammer ist in §§ 113 Abs. 1, 1 Abs. 1 HwO abschließend umschrieben.
2. Ein in die Handwerksrolle eingetragener Filialbetrieb eines selbständigen Handwerkers ist danach auch ohne spezielle Regelung in der Beitragsordnung gegenüber der Handwerkskammer beitragspflichtig, in deren Bezirk der Filialbetrieb liegt.
3. Bei Erhebung des Grundbeitrags zur Handwerkskammer ist ein an die Rechtsform der juristischen Person anknüpfendes Staffelungskriterium zulässig.
4. Die grundsätzlich höhere Belastung juristischer Personen im Verhältnis zu natürlichen Personen und Personengesellschaften ist rechtlich nicht zu beanstanden.
5. Sie widerspricht auch nicht der Richtlinie 69/335/EWG des Rats vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital.
1. Die Regelungen der Handwerksordnung über den Nachweis der Befähigung sind auch im Hinblick darauf weiterhin verfassungsgemäß, dass großzügig darüber zu befinden ist, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 1 HwO vorliegt.
2. Die Ablegung der Meisterprüfung ist für den Antragsteller unzumutbar, wenn die mit ihr verbundene Belastung nach den Umständen des Einzelfalls deutlich höher als in der Vielzahl der Fälle ist. Die Kosten für die Prüfungsvorbereitung und für die Ablegung der Meisterprüfung sind dafür regelmäßig ohne Bedeutung. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchen Gründen der Antragsteller die Meisterprüfung in der Vergangenheit nicht abgelegt hat.
1. Die Umstellung einer auf Ungültigerklärung einer Wahl zur Handwerkskammervollversammlung gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach Ablauf der streitigen Wahlperiode auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei unveränderter Fortgeltung der Wahlrechtsnormen wegen Wiederholungsgefahr zulässig.
2. § 101 Abs.3 HwO regelt eine verfassungsgemäße und auch für ein anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren geltende materielle Präklusion von Wahlmängelrügen, die nicht innerhalb der Wahleinspruchsfrist substantiiert vorgetragen wurden.
3. Eine in der Handwerkskammersatzung vorgesehene zusätzliche regionale Aufteilung der Vollversammlungssitze auf die einzelnen zum Kammerbezirk gehörenden Stadt-/Landkreise findet in § 93 Abs.2 HwO noch eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
4. Einschränkungen des Grundsatzes der passiven Wahlrechtsgleichheit (Wahlvorschlagsrecht) sind nicht an dem nur für allgemeine-politische Wahlen geltenden Maßstab der streng formalen Wahlrechtsgleichheit, sondern am Maßstab der einfachen Wahlrechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen und daher nicht erst aus einem zwingenden, sondern aus jedem sachlichen Grund zulässig, wenn Zweck der Wahl eine repräsentative Legitimation und die Funktionsfähigkeit des Selbstverwaltungsorgans einer aus Gruppen zusammengesetzten Körperschaft (hier der Handwerkskammer) ist.
Das Maß des zur Erreichung dieses einfach-sachlich gerechtfertigten Zwecks Erforderlichen darf dabei nicht überschritten werden.
5. Das Erfordernis den gesamten Kammerbezirk sowie dessen gewerbliche und regionale Struktur abbildender kompletter Wahlvorschlagslisten (§ 8 Abs. 1 und 3 6. Anl. C HwO) ist an diesem Maßstab der einfachen Wahlrechtsgleichheit gemessen verfassungsgemäß, da die §§ 10 und 11 Anl. C HwO bei verfassungskonformer Auslegung die Ergänzung unvollständiger Listen durch Verweis auf andere, komplette Wahlvorschlagslisten zulassen.
7. Vor diesem Hintergrund erweist sich weder das Erfordernis eines Quorums von 100 Unterstützungsunterschriften für den (ergänzten) Gesamtwahlvorschlag (§ 8 Abs. 5 Anl. C HwO), noch die Regelung über die Fiktion einer Wahl bei Vorliegen nur eines zugelassenen Wahlvorschlags (sog. Friedenswahl) als verfassungswidrig.