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Handwerksinnung

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 23/07 vom 25.02.2008

Die Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 19.05 vom 26.04.2006

1. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs erfolgt nur, wenn eine besonders gestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven besteht.

2. Es ist nicht geboten, den Beitrag zur Handwerkskammer deshalb zu ermäßigen, weil das Mitglied zugleich einer Handwerksinnung angehört.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 4 A 2432/03 vom 30.11.2005

Die Handwerkskammer kann durch Vorschriften im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO die Befugnis einer Handwerksinnung zur Durchführung überbetrieblicher Unterweisung von einer von ihr nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilenden Genehmigung abhängig machen.

BGH – Urteil, I ZR 117/01 vom 02.10.2003

Der Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach der Hilfsmittel an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen, kommt keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Eine Handwerksinnung (hier: Innung für Orthopädietechnik) kann daher keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gegen einen anderen Leistungserbringer (im Streitfall einen Apotheker) wegen fehlender Krankenkassenzulassung geltend machen.

BGH – Urteil, KZR 18/01 vom 24.06.2003

Es verstößt weder gegen das Pluralitätsgebot noch gegen sonstige sozialversicherungsrechtliche Grundsätze, wenn eine Krankenkasse zur Versorgung ihrer Mitglieder mit wiederverwendbaren Hilfsmitteln für einen bestimmten Zeitraum nur solche Leistungserbringer zuläßt, die sich vorher in einem Ausschreibungsverfahren durchgesetzt haben.

BAG – Urteil, 1 AZR 241/02 vom 06.05.2003

Eine Handwerksinnung kann Mitglied in einem Arbeitgeberverband werden und diesem die ihr nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 HwO verliehene Tarifsetzungsbefugnis übertragen, soweit und solange nicht ein Innungsverband Tarifverträge für ihren Bereich geschlossen hat.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 21.01 vom 26.06.2002

1. § 101 Abs. 3 HwO bestimmt keine materielle Präklusion nicht rechtzeitig und substantiiert vorgebrachter Wahlanfechtungsgründe.

2. § 93 Abs. 2 HwO lässt eine Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer nach den im Kammerbezirk befindlichen Landkreisen nur zu, um dadurch die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks zu berücksichtigen; eine Aufteilung nach Regionen als selbständiges Verteilungskriterium ist nicht zulässig.

OLG-DRESDEN – Urteil, U 2403/00 Kart vom 23.08.2001

1. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22.12. 1999 (BGBl. I 2626 = GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) ist das GWB auf Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern anwendbar.

2. Die Gesamtheit der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bilden auf dem Markt der wiederverwendbaren Hilfsmittel i. S. des § 33 SGB V ein Oligopol. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 GWB ist dabei ausreichend, wenn ein einzelnes Mitglied das Fehlen einer wirksamen wettbewerblichen Kontrolle dazu ausnutzt, andere Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln.

3. Jedenfalls aber stellt eine Krankenkasse unabhängig von ihrem Marktanteil auf dem Nachfragemarkt nach wiederverwendbaren Hilfsmittel i. S. des § 33 SGB V ein relativ marktstarkes Unternehmen i. S. des § 20 Abs. 2 GWB dar, da auf diesem Markt keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten für kleinere und mittlere Unternehmen als Anbieter von Leistungen bestehen.

4. Eine Krankenkasse verstösst gegen das Diskrimierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB, wenn sie das Ergebnis einer von ihr durchgeführten öffentlichen Ausschreibung für Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von wiederverwendbaren Hilfsmitteln in der Weise umsetzt, dass sie eine Kostenübernahme gegenüber allen anderen Leistungserbringern, die nicht zu dem Kreis der Ausschreibungsgewinner gehören, ablehnt.

5. Auch bei einer leihweisen Überlassung von Hilfsmitteln an die Versicherten hat eine Krankenkasse den Grundsatz der Vielfalt der Leistungserbringer, den Rechtsanspruch auf Zulassung des Leistungserbringers und das System der (Verbände-)Vereinbarungen nach §§ 33 Abs. 2, 127 SGB V zu beachten. Das SGB V enthält mit diesen Grundsätzen, die auch Wirkungsbedingungen für das Recht des Versicherten auf freie Wahl des Leistungserbringers darstellen, ein Wettbewerbsmodell, von dem weder die Regelung des § 33 Abs. 5 SGB V noch das Wirtschaftslichkeitsgebot eine Ausnahme zulässt.

6. Das deutsche Sozialversicherungsrecht ist in diesem Punkt auch nicht europarechtswidrig. Krankenkassen treten in Bezug auf Leistungen bei dem Einsatz von wiederverwendbaren Hilfsmitteln nach dem SGB V nicht als öffentliche Auftraggeber in Erscheinung. Nachfrager sind vielmehr die Versicherten, während die Krankenkasse lediglich die Kostenübernahme trifft.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 214 S 1238/00 vom 08.05.2001

1. Die Umstellung einer auf Ungültigerklärung einer Wahl zur Handwerkskammervollversammlung gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach Ablauf der streitigen Wahlperiode auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei unveränderter Fortgeltung der Wahlrechtsnormen wegen Wiederholungsgefahr zulässig.

2. § 101 Abs.3 HwO regelt eine verfassungsgemäße und auch für ein anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren geltende materielle Präklusion von Wahlmängelrügen, die nicht innerhalb der Wahleinspruchsfrist substantiiert vorgetragen wurden.

3. Eine in der Handwerkskammersatzung vorgesehene zusätzliche regionale Aufteilung der Vollversammlungssitze auf die einzelnen zum Kammerbezirk gehörenden Stadt-/Landkreise findet in § 93 Abs.2 HwO noch eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage

4. Einschränkungen des Grundsatzes der passiven Wahlrechtsgleichheit (Wahlvorschlagsrecht) sind nicht an dem nur für allgemeine-politische Wahlen geltenden Maßstab der streng formalen Wahlrechtsgleichheit, sondern am Maßstab der einfachen Wahlrechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen und daher nicht erst aus einem zwingenden, sondern aus jedem sachlichen Grund zulässig, wenn Zweck der Wahl eine repräsentative Legitimation und die Funktionsfähigkeit des Selbstverwaltungsorgans einer aus Gruppen zusammengesetzten Körperschaft (hier der Handwerkskammer) ist.

Das Maß des zur Erreichung dieses einfach-sachlich gerechtfertigten Zwecks Erforderlichen darf dabei nicht überschritten werden.

5. Das Erfordernis den gesamten Kammerbezirk sowie dessen gewerbliche und regionale Struktur abbildender kompletter Wahlvorschlagslisten (§ 8 Abs. 1 und 3 6. Anl. C HwO) ist an diesem Maßstab der einfachen Wahlrechtsgleichheit gemessen verfassungsgemäß, da die §§ 10 und 11 Anl. C HwO bei verfassungskonformer Auslegung die Ergänzung unvollständiger Listen durch Verweis auf andere, komplette Wahlvorschlagslisten zulassen.

7. Vor diesem Hintergrund erweist sich weder das Erfordernis eines Quorums von 100 Unterstützungsunterschriften für den (ergänzten) Gesamtwahlvorschlag (§ 8 Abs. 5 Anl. C HwO), noch die Regelung über die Fiktion einer Wahl bei Vorliegen nur eines zugelassenen Wahlvorschlags (sog. Friedenswahl) als verfassungswidrig.

BGH – Beschluss, AnwZ B 9/99 vom 14.02.2000

BRAO § 7 Nr. 8

Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als juristische Geschäftsführerin einer Landesärztekammer mit dem Anwaltsberuf.

BGH, Beschluß vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 9/99 -
Anwaltsgerichtshof
Dresden

BAG – Urteil, 4 AZR 193/97 vom 10.12.1997

Leitsatz:

Eine verlängerte Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG tritt nicht ein, wenn der Betrieb einer GmbH & Co. KG seinen Zweck ändert, sie aus der für sie zuständig gewesenen Handwerks-Innung austritt und zugleich in der Handwerksrolle gelöscht wird. Begründet auch die Komplementär-GmbH durch ihre Mitgliedschaft in der Innung die Tarifbindung für die KG nicht, gilt in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG der Inhalt des Tarifvertrages lediglich kraft Nachwirkung weiter (Ergänzung zu BAG Urteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 247/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Hinweise des Senats:

Parallelsache zu Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 247/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen

Aktenzeichen: 4 AZR 193/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. Dezember 1997
- 4 AZR 193/97 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 28. Oktober 1994
Mannheim - 7 Ca 222/94 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juni 1995
Baden-Württemberg (Mannheim) - 13 Sa 26/95 -

BAG – Urteil, 4 AZR 247/96 vom 10.12.1997

Leitsätze:

1. Entfällt die Tarifbindung einer GmbH & Co. KG wegen Herauswachsens aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages und Austritts aus der Innung bei zeitnaher Löschung in der Handwerksrolle und begründet auch die Komplementär-GmbH durch ihre Mitgliedschaft in der Innung die Tarifbindung für die KG nicht, gilt in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG der Inhalt des Tarifvertrages kraft Nachwirkung für das Arbeitsverhältnis weiter (im Anschluß an und in Fortführung von BAG Urteil vom 18. März 1992 - 4 AZR 339/91 - AP Nr. 13 zu § 3 TVG; st. Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 28. Mai 1997 - 4 AZR 546/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen sowie BAG Urteil vom 4. Mai 1994 - 4 AZR 418/93 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Elektrohandwerk).

2. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich nicht auf erst nach dem Ablauf des Tarifvertrages begründete Arbeitsverhältnisse. Gleiches gilt, wenn die Tarifbindung erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, etwa weil der Arbeitnehmer vorher nicht Gewerkschaftsmitglied war und erst im Nachwirkungszeitraum der Gewerkschaft beitritt, die den nachwirkenden Tarifvertrag abgeschlossen hatte (st. Rechtsprechung des BAG seit Urteil vom 6. Juni 1958 - 1 AZR 515/57 - BAGE 6, 90 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Nachwirkung, zuletzt Beschluß vom 13. August 1986 - 4 ABR 2/86 - AP Nr. 1 zu § 2 MTV Ang-DFVLR; vgl. auch Beschluß vom 9. Juli 1996 - 1 ABR 55/95 - AP Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).

Hinweise des Senats:

Tarifbindung bei Austritt aus Innung und Löschung in der Handwerksrolle; "Herauswachsen" aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages für das Elektro-Handwerk bei Arbeitnehmerüberlassung

Aktenzeichen: 4 AZR 247/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. Dezember 1997
- 4 AZR 247/96 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 28. Oktober 1994
Mannheim - 7 Ca 213/94 u. 224/94 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 03. November 1995
Baden-Württemberg (Mannheim) - 14 Sa 24/95 -

LAG-HAMM – Urteil, 17 Sa 1631/06 vom 11.01.2007

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 22 ZB 05.58 vom 24.03.2005

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 36/98 vom 16.11.1998

BSG – Urteil, B 10 KR 3/97 R vom 12.02.1998


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