Konzessionsträgerverträge im Handwerk, die den Hauptzweck verfolgen, den Meistertitel (hier: Stuckateurmeister) zur Verfügung zu stellen, um die Eintragung in die Handwerksrolle zu ermöglichen, ohne das eine entsprechende tatsächliche Arbeitsleistung gewollt ist, sind als Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig, mit der Folge, dass kein vertraglicher Vergütungsanspruch besteht (im Anschluss an LAG Niedersachsen 23.10.2001 - 13 Sa 553/01; LAG Thüringen 9..3.2001 - 5 Sa 10/01).
Die Planung des Einsatzes von - auch vorgefertigten - Alarmanlagen, sowie das Aufstellen solcher Anlagen und ihre Wartung gehören zu den wesentlichen Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Elektrotechnikerhandwerks und dürfen deshalb selbständig im stehenden Gewerbe nur mit Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden.
1. Die Eintragung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks vorsieht, kann im Handelsregister nur erfolgen, wenn der Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder ein diesbezügliches Negativattest vorgelegt wird.
2. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwanges ist durch die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG dem Registergericht entzogen; hierüber ist im Streitfall durch die Verwaltungsgerichte zu befinden.