Fehlt die erforderliche persönliche und eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers unter einer Prozessvollmacht, begründet die Nichtgewährung von Akteneinsicht an den (vollmachtlosen) Prozessvertreter keinen Gehörsverstoß.
1. Dem Schriftformerfordernis in § 6 Abs. 2 WBO und § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten genügt. Erst die eigenhändige Unterschrift ist im Rechtsverkehr das typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks festzustellen und seinen Willen, die schriftlich niedergelegte Erklärung in den Verkehr zu bringen, zu ermitteln. Dementsprechend kann ein nicht unterschriebenes Schriftstück im Rechtsverkehr grundsätzlich nur als Entwurf gewertet werden.
2. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass bestimmende fristwahrende Schriftsätze handschriftlich zu unterzeichnen sind, sind zuzulassen, etwa bei Einreichung bestimmter Schriftsätze durch Telegramm, bei Einreichung einer von einem Prozessbevollmächtigten handschriftlich beglaubigten Abschrift, bei Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben, bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Verantwortlichen.
3. Maßgeblich für Ausnahmen von dem Grundsatz, dass bestimmende fristwahrende Schriftsätze handschriftlich zu unterzeichnen sind, ist, dass aus dem fraglichen Schriftstück allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen ohne Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, mit einer der Unterschrift unter dem Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen sind. War zum Zeitpunkt des Einganges des Schriftstückes nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass dieses ohne Willen und Wissen des Antragstellers bzw. dessen Bevollmächtigten in Verkehr gebracht wurde, ist die Annahme eines Annahmefalles ausgeschlossen; das Schreiben muss vielmehr in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise den Willen des Soldaten zum Ausdruck bringen, die begehrte Entscheidung herbeizuführen.
4. Grundsätzlich unzureichend ist, dass ein ohne handschriftliche Unterschrift versehenes Schreiben im Briefkopf die Absenderangabe enthält, sich an den zuständigen Adressaten wendet und auf den angefochtenen Bescheid Bezug nimmt, wenn zum Zeitpunkt des Einganges dieses Schreibens bei der zuständigen Stelle dem Schriftstück keine weiteren Unterlagen beigefügt waren.
5. Das Fehlen der Unterschrift kann durch eine spätere Erklärung, die Unterschrift sei versehentlich unterblieben und der Rechtsbehelf bleibe aufrechterhalten, nicht geheilt und die notwendige eigenhändige Unterschrift nicht in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden.
1. Der Verwaltungsakt, mit dem das gemeindliche Vorkaufsrecht ausgeübt wird, stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung dar.
2. Zu der Frage, ob § 63 Abs. 2 NGO 1982, der die handschriftliche Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung durch Gemeindedirektor und Ratsvorsitzenden unter Beifügung des Dienstsiegels vorschreibt, als Regelung der Vertretungsbefugnis oder als Formvorschrift einzuordnen ist und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift nach sich zieht.