JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > Handlungstendenz
| Rechtsgebiete: | SGB VII, StGB, StVO |
| Schlagworte: | gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - versicherte Tätigkeit - versicherter Weg - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - keine geringfügige Unterbrechung - Richtungswechsel - öffentlicher Verkehrsraum - Verkehrsunfall - Schadensregulierung -Vorbereitungshandlung - gemischte Tätigkeit |
| Stichwort: | Handlungstendenz |
| Leitsatz: | Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall stehen nicht im sachlichen Zusammenhang mit dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit, wenn dieser nicht nur geringfügig unterbrochen wurde. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 26/07 R | |
| Rechtsgebiete: | SGB VII |
| Schlagworte: | Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - freiwillige Unternehmerversicherung - ehrenamtliche Tätigkeit - Berufsorganisation - Berufsverband - Verbandsvorsitzender - Arbeitsunfall - Dienstreise - innerer Zusammenhang - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - Betriebsdienlichkeit - berufsbezogene Besprechung - dritter Ort |
| Stichwort: | Handlungstendenz |
| Leitsatz: | Ein freiwillig versicherter Unternehmer, der als ehrenamtliches Vorstandsmitglied seines Berufsverbandes an einer berufsbezogenen Besprechung mit den Vertretern anderer Berufsverbände teilnimmt, steht dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 2/07 R | |
| Rechtsgebiete: | SGB VII |
| Schlagworte: | Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - Beschäftigungsverhältnis - Nothilfe - Konkurrenz - Vorrang - Verpflichtung - zuständiger Unfallversicherungsträger |
| Stichwort: | Handlungstendenz |
| Leitsatz: | Steht eine Verrichtung sowohl als Beschäftigung als auch als Nothilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, geht die Beschäftigungsversicherung vor; es kommt nicht darauf an, welchem Zweck die Tätigkeit vorrangig gedient hat. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 12/07 R | |
| Rechtsgebiete: | SGB VII |
| Schlagworte: | gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Dienstreise, mehrtägige Unterbrechung, Beendigung der versicherten Tätigkeit, eigenwirtschaftlicher Grund, Handlungstendenz, Besuch der Ehefrau, Wegeunfall, innerer Zusammenhang, Ort der Tätigkeit, gemischte Tätigkeit, Familienheimfahrt, ständige Familienwohnung, Beförderung eines Arbeitsgerätes, Rettungshandlung, Ausweichmanöver |
| Stichwort: | Handlungstendenz |
| Leitsatz: | Ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an ein auswärtiges Dienstgeschäft einen privaten Besuch unternimmt, steht auf der späteren Rückfahrt an den Beschäftigungsort nicht mehr unter Versicherungsschutz, wenn aus der Dauer und der Art der privaten Unternehmung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 20/05 R | |
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