1. Eine Feststellungsklage betreffend die Ausgleichspflicht eines Sanierungspflichtigen nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt weder die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen noch die vorherige behördliche Heranziehung eines Sanierungspflichtigen voraus. Für das Feststellungsinteresse des Grundstückseigentümers gegenüber dem Handlungsstörer reicht es aus, wenn eine baurechtliche Nutzungsänderung wegen planerischer Vorarbeiten der Gemeinde jedenfalls möglich erscheint und für diesen Fall ein Sanierungsbedürfnis mit großer Wahrscheinlichkeit entsteht.
2. Hat eine Gemeinde auf einem gepachteten Grundstück eine Hausmülldeponie betrieben, so ist sie unter analoger Heranziehung der Ursachenvermutung aus § 6 I UmweltHG als pflichtige Handlungsstörerin iSd §§ 4, 24 BBodSchG anzusehen, wenn sich die Schadstoffbelastung, aus der die Sanierungsnotwendigkeit resultiert, innerhalb der Spannweite von Befunden hält, die bei nach damaligem Stand betriebenen Hausmülldeponien zu erwarten sind. Der Grundstückseigentümer wird weder durch die Verpachtung an die Gemeinde zu dem genannten Zweck noch durch eine gelegentliche Mitnutzung der von der Gemeinde auf seinem Grundstück betriebenen Hausmülldeponie zum weiteren Handlungsstörer im Sinne dieser Normen.
Anlass zum Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung besteht auch dann, wenn die baurechtswidrige Nutzung (hier: bordellartiger Betrieb in einer im Mischgebiet gelegenen Wohnung) zwar nicht aktuell nachgewiesen ist, bis kurz zuvor jedoch betrieben wurde und Grund zur Annahme besteht, dass diese Nutzung wieder erneut aufgenommen wird.
Der Bauaufsichtsbehörde obliegt es, nach pflichtgemäßer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob sie von ihrer Befugnis, gegen eine ungenehmigte Nutzung oder ungenehmigte Veränderungen einzuschreiten, Gebrauch macht, wie sie davon Gebrauch macht und gegen wen sie vorgeht, wenn mehrere Personen für die ungenehmigte Nutzung oder Veränderung verantwortlich sind.
Das kann gemäß §§ 3 Abs. 1, 6 HSOG derjenige sein, der die Anlage formell rechtswidrig nutzt bzw. die Veränderungen formell rechtswidrig vorgenommen hat (Verhaltensstörer), oder der Eigentümer, der für den Zustand des Grundstücks und des Gebäudes verantwortlich ist (Zustandsstörer gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 HSOG).
Gegen wen die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall vorgeht, liegt in ihrem Auswahlermessen.
Dies gilt auch für den Fall, dass als Gefahrenabwehrmaßnahme die Verpflichtung ausgesprochen wird, Bauvorlagen einzureichen (so auch Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2002, Art. 83 Rdnr. 314).
1. Durch das Erfordernis des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a) BBauG 1979 - vgl. heute das entsprechende Tatbestandsmerkmal in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB -, dass der Eigentümer ein vorhandenes Wohngebäude, dessen bauliche Erweiterung er anstrebt, seit längerer Zeit selbst genutzt hat, soll verhindert werden, dass Personen im grundsätzlich von einer Bebauung frei zu haltenden Außenbereich Wohnhäuser erwerben, die sie vorher nicht selbst bewohnt haben, um sie alsdann unverzüglich unter Hinweis auf entsprechende eigene Wohnbedürfnisse vergrößern zu können. Durch diese Privilegierungsvorschrift sollen nur die einer familiengerechten Erweiterung von Wohngebäuden entgegen stehenden Härten und Schwierigkeiten zugunsten der längere Zeit beengt Wohnenden abgebaut werden. Diesen Vorzug einer erleichterten Wohnhauserweiterung sollen nur diejenigen genießen, die sich längere Zeit mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie und ihre Familie eine bedeutende Rolle spielt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 -, BVerwGE 61, 285). Der zur Entscheidung berufene Senat hält insoweit jedenfalls einen im vorliegenden Rechtsstreit gegebenen Zeitraum von zweieinhalb Jahren zwischen dem Bezug eines Hauses und dem Beginn seiner umfangreichen Erweiterung nicht für ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende das Wohngebäude zuvor "längere Zeit" im Sinne des Gesetzes bewohnt habe.
2. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer baulichen Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es auf die objektive Bewertung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse an, wobei es nahe liegt, sich an den Werten zu orientieren, die nach § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes für förderungswürdige Bauten gelten (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88/88 - BauR 1988, 698).
3. Das Recht der Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung eines formell wie materiell illegalen Bauvorhabens zu fordern, ist einer Verwirkung nicht zugänglich (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs).
4. Ist gegenüber dem Bauherrn und Eigentümer eines Grundstücks eine Beseitigungsanordnung ergangen, in der er sowohl als Handlungs- wie auch als Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, so ändert die während des Widerspruchsverfahrens erfolgte Übertragung des Eigentums am Grundstück auf einen Dritten nichts daran, dass der ursprünglich in Anspruch genommene frühere Eigentümer weiterhin als Handlungsstörer polizeipflichtig ist. Dieser Fall unterscheidet sich von der Konstellation, wie sie Gegenstand der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1996 - 10 A 3565/92 -, BauR 1996, 700) war. Dort war eine Beseitigungsanordnung gegenüber der Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin ergangen, die nach Feststellung des Gerichts zu keiner Zeit Handlungsstörerin war, weil der zu beseitigende illegale Zustand von ihrem Rechtsvorgänger herbeigeführt worden war, so dass - so das Oberverwaltungsgericht - die Polizeipflichtigkeit der Grundstückseigentümerin mit Weiterübertragung des Eigentums am Grundstück auf einen Dritten während des Widerspruchsverfahrens entfiel.
1. Bereits die sog. "formelle Illegalität" (Errichtung des Vorhabens ohne die erforderliche Genehmigung) rechtfertigt Eingriffsverfügungen der Baubehörde gegen Werbeanlagen.
2. Der Eigentümer des Grundstücks, der kein Eigentum an der Werbeanlage und über diese keine Sachherrschaft hat, kann nicht als sog. "Zustandsstörer" zur Beseitigung verpflichtet werden.
3. Er ist auch nicht Handlungsstörer, soweit er die durch die Errichtung eintretende Gefahr nicht unmittelbar, sondern nur durch rein tatsächliche Zur-Verfügung-Stellung des Grundstücks verursacht hat.