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Handlungsgehilfe

Entscheidungen der Gerichte

LAG-MUENCHEN – Urteil, 10 Sa 174/08 vom 27.08.2008

Will eine Arbeitnehmerin der Deutschen Post AG eine Nebenbeschäftigung als Zeitungszustellerin bei einem Zeitungsvertrieb aufnehmen, zu dessen Geschäftsbereich auch die Zustellung von Postsendungen gehört, ist der Arbeitgeber berechtigt, der Arbeitnehmerin diese Nebentätigkeit zu untersagen.

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 3 Sa 80/08 vom 18.07.2008

Deliktische Schadensersatzansprüche unterfallen nur dann der kurzen Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB, wenn tatsächlich eine Wettbewerbstätigkeit des Handlungsgehilfen festgestellt werden kann.

BGH – Urteil, II ZR 11/07 vom 28.04.2008

§ 74 c HGB ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht entsprechend anwendbar.

LAG-HAMBURG – Urteil, 5 SaGa 1/08 vom 27.02.2008

1. Der besondere Schutz sowohl vor der Beendigung als auch der Veränderung des Arbeitsverhältnisses von Betriebsratsmitgliedern macht deutlich, dass die Suspendierung von Betriebsratsmitgliedern nur unter erheblich erschwerten Voraussetzungen in Betracht kommt. Deshalb gilt dann, wenn der 1. Arbeitgeber mit der Einleitung eines Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds geltend macht (§ 103 Abs. 1 BetrVG), er nur dann berechtigt ist, den Arbeitnehmer einseitig von der Arbeitspflicht zu suspendieren, wenn bei Weiterbeschäftigung erhebliche Gefahren für den Betrieb oder die dort tätigen Personen objektiv bestehen. Hierbei muss es sich um einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehende überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers handeln, die eine Verhinderung der Beschäftigung geradezu gebieten. Für eine Suspendierung reicht es somit nicht aus, dass den vom Arbeitgeber ins Feld geführten Kündigungsgründen "einiges Gewicht" zukommt, vielmehr müssen Umstände hinzukommen, die über den "wichtigen Grund" für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung hinausgehen. Bei besonders schwerem Gewicht des "wichtigen Grundes" wird auch allein der Anlass für die außerordentliche Kündigung ausreichen.

2. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn sich der Mandatsträger aktiv an der Gründung eines Konkurrenzvereins beteiligt, weil der dringende Verdacht besteht, dass Geschäftsgeheimnisse weitergegeben wurden bzw. dies jedenfalls zu befürchten ist. Der spätere Vereinsaustritt ändert hieran nichts.

BAG – Urteil, 10 AZR 125/07 vom 20.02.2008

1. Es bleibt unentschieden, ob daran festzuhalten ist, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen nach den §§ 65, 87 Abs. 1 Satz 1 HGB auf bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Provision (Überhangprovision) von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden kann, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. BAG 20. August 1996 - 9 AZR 471/95 - BAGE 84, 17, 22).

2. Vermindert eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel die Überhangprovision ohne Ausgleich pauschal auf die Hälfte der vereinbarten Provision, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam.

BAG – Urteil, 10 AZR 511/06 vom 26.09.2007

1. Das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben.

2. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß eines Handlungsgehilfen zustehenden Ansprüche geltend machen. Für die Verjährung der Ansprüche gilt die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 Sa 1637/05 vom 12.01.2007

1. Versucht ein kaufmännischer Angestellter, eine Mitarbeiterin eines Handelsvertreters des Arbeitgebers für ein eigenes Konkurrenzunternehmen abzuwerben, kann die fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Es ist nicht erforderlich, dass der Abwerbeversuch besonders intensiv erfolgt (im Anschluss an BAG, AP Nr. 3 zu § 60 HGB).

2. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn der Arbeitgeber Kenntnis davon erlangt hat, dass der kaufmännische Angestellte ein Konkurrenzunternehmen erworben hat, wenn aus dem Inhalt des Abwerbegesprächs (von dem der Arbeitgeber vorher Kenntnis erlangt hat) nicht hervorgeht, dass die Abwerbung für ein Konkurrenzunternehmen versucht wird.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 288/06 vom 19.12.2006

1. Verrichtet der Arbeitnehmer während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit Nebentätigkeiten, so kann ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gegeben sein, wenn die Nebentätigkeit dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderläuft, der Arbeitnehmer statt der Nebentätigkeit auch seine Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis hätte erfüllen können oder die Nebentätigkeit den Heilungsprozess verzögert (LAG Hamm, Urt. v. 08.03.2000, Az.: 18 Sa 1614/99, MDR 2000, 1140).

2. Eine verbotswidrige Wettbewerbstätigkeit liegt erst dann vor, wenn sie durch den Umfang und die Intensität der Tätigkeit auch grundsätzlich geeignet ist, das Interesse des Arbeitgebers, unbeeinflusst von Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers in seinem Marktbereich auftreten zu können, spürbar zu beeinträchtigen. Einmalige oder nur ganz sporadisch ausgeübte reine Freundschaftsdienste im Marktbereich des Arbeitgebers muss der Arbeitgeber in der Regel hinnehmen, wenn diese den arbeits- und wertmäßigen Umfang einer geringfügigen Gefälligkeit nicht übersteigen und unentgeltlich durchgeführt wurden.

BGH – Urteil, VIII ZR 88/05 vom 21.12.2005

a) § 75 h Abs. 1 HGB ist auch auf einen im Außendienst tätigen Handlungsgehilfen anwendbar, der nicht ausschließlich mit Geschäften außerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist.

b) Zum wesentlichen Inhalt des von dem Handlungsgehilfen abgeschlossenen Geschäfts gehört alles, was nach Lage des Falles für die Entschließung des Unternehmers, ob er das Geschäft ablehnen oder gegen sich gelten lassen will, bedeutsam ist.

c) Unverzüglich i.S.d. § 75 h Abs. 1 HGB ist eine Ablehnung, wenn sie innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist - im Regelfall zwei Wochen - dem Dritten zugeht.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 12 Sa 553/04 vom 03.06.2005

Zur Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber einer nach dem Arbeitsvertrag als "kaufmännische Angestellte" eingestellten Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit der Übertragung der Tätigkeit einer "Versandleiterin" auch nicht kaufmännische Tätigkeiten (wie das Verpacken der Produkte) abverlangen kann.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 4 U 173/04 (Hs) vom 16.03.2005

Zu den Voraussetzungen der Haftung des Prinzipals nach § 75 h HGB.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 299 b/02 vom 03.12.2002

1. Unerlaubte Konkurrenztätigkeit im selben Handelszweig/Gewerbe wie der Arbeitgeber ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB zu rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Konkurrenztätigkeit vom Arbeitnehmer unentgeltlich ausgeführt wird.

2. Eine verbotene Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers liegt jedoch erst dann vor, wenn sie durch den Umfang und die Intensität der Tätigkeit auch grundsätzlich geeignet ist, das Interesse des Arbeitgebers unbeeinflusst von Konkurrenztätigkeiten des Arbeitnehmers in seinem Marktbereich auftreten zu können, spürbar beeinträchtigt ist.

3. Einmalige oder nur ganz sporadisch ausgeübte reine Freundschaftsdienste im Marktbereich des Arbeitgebers muss der Arbeitgeber i. d. R. hinnehmen, wenn diese den arbeits- und wertmäßigen Umfang einer geringfügigen Gefälligkeit nicht übersteigen und unentgeltlich durchgeführt wurden. In solchen Fällen kann mangels spürbarer Beeinträchtigung der Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers nicht von einer verbotswidrigen Wettbewerbstätigkeit ausgegangen werden.

BAG – Urteil, 9 AZR 266/99 vom 11.04.2000

Leitsätze:

1. Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Verdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Für die Berechnung des Verdienstes sind alle Provisionsleistungen zu berücksichtigen, die ein Handlungsgehilfe für die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften vertragsgemäß erhält (Bestätigung BAG 19. September 1985 - 6 AZR 460/83 - AP BUrlG § 13 Nr. 21 = EzA BUrlG § 13 Nr. 24). Ist vereinbart, daß der Arbeitgeber auf die erwarteten Provisionen monatlich Vorschüsse leistet und später abrechnet, sind entsprechend der Vereinbarung die in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor Urlaubsbeginn nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB fällig gewordenen Provisionsansprüche zugrunde zu legen.

2. Im Bezugszeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG fällige Ansprüche auf Bezirksprovision iSv. § 87 Abs. 2 HGB sind für die Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen.

Aktenzeichen: 9 AZR 266/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 11. April 2000
- 9 AZR 266/99 -

I. Arbeitsgericht
München
- 29a Ca 7508/97 -
Urteil vom 25. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
München
- 4 Sa 333/98 -
Urteil vom 29. Januar 1999

EUGH – Urteil, 40-73 vom 16.12.1975

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER KOMMISSION IST ES NICHT VERWEHRT, ÜBER MEHRERE ZUWIDERHANDLUNGEN IN EINER ENTSCHEIDUNG ZU BEFINDEN, SELBST WENN MANCHE DIESER ZUWIDERHANDLUNGEN EINIGE ADRESSATEN ÜBERHAUPT NICHT BERÜHREN, VORAUSGESETZT, DIE ENTSCHEIDUNG ERLAUBT ES JEDEM ADRESSATEN, SICH EIN EINDEUTIGES BILD DAVON ZU VERSCHAFFEN, WELCHE VORWÜRFE GEGEN IHN ERHOBEN WERDEN.

2. RICHTET EIN ORGAN DER GEMEINSCHAFT EINE ENTSCHEIDUNG AN EIN UNTERNEHMEN, SO HAT ES DIESEM DEREN TEXT IN DER SPRACHE DESJENIGEN MITGLIEDSTAATES ZU ÜBERMITTELN, DEM DAS UNTERNEHMEN ANGEHÖRT. IST DIESEM GEBOT GENÜGE GETAN, SO KANN DER UMSTAND, DASS DIE KOMMISSION EINEM UNTERNEHMEN DIE ENTSCHEIDUNG ZUGLEICH IN ANDEREN SPRACHEN ZUGEHEN LIESS, DEREN RECHTMÄSSIGKEIT NICHT BEEINTRÄCHTIGEN.

3. IST ZU ERMITTELN, AN WELCHE PERSONEN SICH EINE ENTSCHEIDUNG RICHTET, IN DER EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ODER 86 EWG-VERTRAG FESTGESTELLT WIRD, SO IST DER TENOR DER ENTSCHEIDUNG MASSGEBLICH, SOFERN ER KEINEN ANLASS ZU ZWEIFELN GIBT.

4. DER BEGRIFF " AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN " ERFASST EINE FORM DER KOORDINIERUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN, DIE ZWAR NOCH NICHT BIS ZUM ABSCHLUSS EINES VERTRAGES IM EIGENTLICHEN SINNE GEDIEHEN IST, JEDOCH BEWUSST EINE PRAKTISCHE ZUSAMMENARBEIT AN DIE STELLE DES MIT RISIKEN VERBUNDENEN WETTBEWERBS TRETEN LÄSST UND ZU WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜHRT, DIE IM HINBLICK AUF DIE ART DER WAREN, DIE BEDEUTUNG UND ANZAHL DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN SOWIE DEN UMFANG UND DIE EIGENTÜMLICHKEITEN DES IN BETRACHT KOMMENDEN MARKTES NICHT DEN NORMALEN MARKTBEDINGUNGEN ENTSPRECHEN. IN EINER SOLCHEN PRAKTISCHEN ZUSAMMENARBEIT LIEGT INSBESONDERE DANN EINE AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE, WENN SIE DEN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN ERMÖGLICHT, ERWORBENE MARKTPOSITIONEN ZUM SCHADEN EINES WIRKLICH FREIEN WARENVERKEHRS IM GEMEINSAMEN MARKT UND DER FREIEN LIEFERANTENWAHL DURCH DEN VERBRAUCHER ZU VERFESTIGEN.

DIESE KRITERIEN DER " KOORDINIERUNG " UND DER " ZUSAMMENARBEIT " VERLANGEN NICHT DIE AUSARBEITUNG EINES EIGENTLICHEN " PLANS "; SIE SIND VIELMEHR IM SINNE DES GRUNDGEDANKENS DER WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZU VERSTEHEN, WONACH JEDER UNTERNEHMER SELBSTÄNDIG ZU BESTIMMEN HAT, WELCHE POLITIK ER AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ZU BETREIBEN GEDENKT, EINGESCHLOSSEN DIE WAHL DER PERSONEN, DENEN ER ANGEBOTE UNTERBREITET UND VERKAUFT. ES IST ZWAR RICHTIG, DASS DIESES SELBSTÄNDIGKEITSPOSTULAT NICHT DAS RECHT DER UNTERNEHMEN BESEITIGT, SICH DEM FESTGESTELLTEN ODER ERWARTETEN VERHALTEN IHRER MITBEWERBER MIT WACHEM SINN ANZUPASSEN; ES STEHT JEDOCH STRENG JEDER UNMITTELBAREN ODER MITTELBAREN FÜHLUNGNAHME ZWISCHEN UNTERNEHMEN ENTGEGEN, DIE BEZWECKT ODER BEWIRKT, ENTWEDER DAS MARKTVERHALTEN EINES GEGENWÄRTIGEN ODER POTENTIELLEN WETTBEWERBERS ZU BEEINFLUSSEN ODER EINEN SOLCHEN WETTBEWERBER ÜBER DAS MARKTVERHALTEN INS BILD ZU SETZEN, DAS MAN SELBST AN DEN TAG ZU LEGEN ENTSCHLOSSEN IST ODER IN ERWAEGUNG ZIEHT.

MACHT SICH EIN UNTERNEHMEN KLAGEN ZU EIGEN, DIE IHM VON EINEM ANDEREN UNTERNEHMEN DARÜBER ZUGEHEN, DASS ES DIESES DURCH DEN ABSATZ SEINER ERZEUGNISSE EINEM WETTBEWERB AUSSETZT, SO STELLT DAS VERHALTEN DER BETEILIGTEN EINE AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE DAR.

PASST EIN VERKÄUFER SEINEN PREIS AN DEN HÖHEREN PREIS EINES KONKURRENTEN AN, SO STELLT DIES NICHT NOTWENDIGERWEISE EIN INDIZ FÜR EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE DAR, DA EIN SOLCHES VORGEHEN SICH ALS VERSUCH ERKLÄREN LÄSST, EINEN MÖGLICHST HOHEN ERLÖS ZU ERZIELEN.

5. DA DAS IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUSGESPROCHENE VERBOT BESTIMMTER VEREINBARUNGEN, BESCHLÜSSE UND AUFEINANDER ABGESTIMMTER VERHALTENSWEISEN NICHT NUR AUF DEN MIT IHNEN VERFOLGTEN ZWECK ABSTELLT, SONDERN AUCH IHRE WIRKUNGEN AUF DEN WETTBEWERB IN BETRACHT ZIEHT, IST ES GEBOTEN, DIESE WIRKUNGEN IN DEM RAHMEN ZU BETRACHTEN, IN DEM SIE SICH VOLLZIEHEN, D. H. IN DEM RECHTLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANG, IN DEN SIE SICH EINFÜGEN UND IN DEM SIE SICH MIT ANDEREN FAKTOREN ZU EINER KUMULATIVEN WIRKUNG AUF DEN WETTBEWERB VEREINIGEN KÖNNEN. GEHT ES DARUM ZU BEURTEILEN, OB ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EINGREIFT, KANN SOMIT EINE VEREINBARUNG NICHT AUS DIESEM GESAMTZUSAMMENHANG HERAUSGELÖST WERDEN; INSBESONDERE SIND GLEICHARTIGE VERTRAEGE INSOWEIT IN DIE BETRACHTUNG MIT EINZUBEZIEHEN, ALS VERTRAEGE DIESER ART IN IHRER GESAMTHEIT GEEIGNET SIND, DEN FREIEN HANDEL ZU BESCHRÄNKEN.

6. A ) DER UMSTAND, DASS EIN HANDELSVERTRETERVERTRAG, DER EIN WETTBEWERBSVERBOT AUFERLEGT, MIT DEM FÜR DIESEN VERTRAG MASSGEBLICHEN INNERSTAATLICHEN RECHT IN EINKLANG STEHT, ODER DASS DIESES RECHT GAR EIN DERARTIGES VERBOT VORSIEHT, IST FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE, OB EIN SOLCHER VERTRAG VON DEN WIRKUNGEN DER ARTIKEL 85, 86 UNBERÜHRT BLEIBT, NICHT AUSSCHLAGGEBEND.

B ) VERKAUFT JEDOCH EIN ABSATZMITTLER IM NAMEN UND FÜR RECHNUNG EINES HERSTELLERS ODER EINER VEREINIGUNG VON HERSTELLERN, SO KANN ER GRUNDSÄTZLICH ALS EIN IN DAS UNTERNEHMEN DES GESCHÄFTSHERRN EINGEGLIEDERTES HILFSORGAN ANGESEHEN WERDEN, DAS DEN WEISUNGEN DES GESCHÄFTSHERRN ZU FOLGEN HAT UND SONACH MIT DESSEN UNTERNEHMEN EBENSO WIE EIN HANDLUNGSGEHILFE EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT BILDET. BEI DIESER SACHLAGE ERGIBT SICH DIE UNVEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 85 ODER 86 NICHT AUS DER BLOSSEN TATSACHE, DASS DER GESCHÄFTSHERR EINEM SOLCHEN HILFSORGAN DAS VERBOT AUFERLEGT, OHNE SEINE ZUSTIMMUNG MIT WAREN ZU HANDELN, DIE GEEIGNET SIND, SEINEN EIGENEN WAREN KONKURRENZ ZU MACHEN.

C ) DA " MIT DEM HANDELSVERTRETER " ABGESCHLOSSENE KÄUFE IN WIRKLICHKEIT UNMITTELBAR MIT DEM GESCHÄFTSHERRN SELBST GETÄTIGT WERDEN, STELLT DER UMSTAND, DASS LETZTERER DEN GROSSHANDEL ZWINGT, SICH NICHT AN IHN SELBST, SONDERN AN SEINE HANDELSVERTRETER ZU WENDEN, WEDER EIN MISSBRÄUCHLICHES VERHALTEN NOCH EIN INDIZ FÜR EIN SOLCHES VERHALTEN DAR.

D ) AUCH WENN DIE MIT DEM GESCHÄFTSHERRN GETROFFENE ABMACHUNG IHN ALS " HANDELSVERTRETER " BEZEICHNET, IST EIN ABSATZMITTLER NICHT ALS EIN IN DAS UNTERNEHMEN DES GESCHÄFTSHERRN EINGEGLIEDERTES HILFSORGAN ANZUSEHEN,

1. WENN IHM AUFGRUND DIESER ABMACHUNG AUFGABEN ERWACHSEN ODER VERBLEIBEN, DIE AUS WIRTSCHAFTLICHER SICHT INSOFERN DENEN EINES EIGENHÄNDLERS ÄHNELN, ALS DER ABSATZMITTLER DIE FINANZIELLEN RISIKEN DES ABSATZES BZW. DER ABWICKLUNG DER MIT DRITTEN GESCHLOSSENEN VERTRAEGE ZU TRAGEN HAT,

ODER

2. WENN DER ABSATZMITTLER EIN BEDEUTENDES HANDELSHAUS IST, DAS NEBEN SEINER VERTRIEBSTÄTIGKEIT FÜR RECHNUNG DES GESCHÄFTSHERRN IN BETRÄCHTLICHEM UMFANG EINE EIGENE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT ALS FREIER HÄNDLER AUF DEM MARKT FÜR DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS ENTFALTET.

DESHALB KANN EIN ZWISCHEN EINEM SOLCHEN ABSATZMITTLER UND SEINEM GESCHÄFTSHERRN VERABREDETES WETTBEWERBSVERBOT EINE GEMÄSS ARTIKEL 85 UNTERSAGTE VEREINBARUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN DARSTELLEN. WENN EIN SOLCHES WETTBEWERBSVERBOT VON EINEM MARKTBEHERRSCHENDEN UNTERNEHMEN AUFERLEGT WURDE, KANN ES IN DEM VORSTEHEND UNTER 1. GEDACHTEN FALL EINEN MISSBRAUCH IM SINNE DES ARTIKELS 86 DARSTELLEN.

E ) WETTBEWERBSVERBOTE, DIE VON EINEM MARKTBEHERRSCHENDEN UNTERNEHMEN AUFERLEGT WERDEN, KÖNNEN SELBST DANN, WENN SIE HANDELSVERTRETER BETREFFEN, EINEN MISSBRAUCH DARSTELLEN, WENN AUSLÄNDISCHE WETTBEWERBER KEINE SELBSTÄNDIGEN UNTERNEHMEN VORFINDEN, DIE IN DER LAGE SIND, DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS IN GENÜGEND GROSSEN MENGEN ABZUSETZEN, UND DESHALB PRAKTISCH KEINE ANDERE WAHL HABEN, ALS SICH AN DIE HANDELSVERTRETER DES GENANNTEN UNTERNEHMENS ZU WENDEN, FALLS SIE DAS ERZEUGNIS IN DESSEN ABSATZGEBIET VERTREIBEN WOLLEN, ODER WENN DAS GENANNTE UNTERNEHMEN DAS WETTBEWERBSVERBOT ÜBER DAS MASS HINAUS AUSDEHNT, DAS DEM WESEN DER IN REDE STEHENDEN RECHTLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNG ANGEMESSEN IST.

7. BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE, OB EIN BESTIMMTES GEBIET VON HINREICHENDER BEDEUTUNG IST, UM " EINEN WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES " IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES DARZUSTELLEN, SIND VOR ALLEM STRUKTUR UND UMFANG DER PRODUKTION UND DES VERBRAUCHS DES IN BETRACHT KOMMENDEN ERZEUGNISSES SOWIE DIE GEWOHNHEITEN UND DIE WIRTSCHAFTLICHEN MÖGLICHKEITEN DER VERKÄUFER UND DER KÄUFER ZU BERÜCKSICHTIGEN.

ARTIKEL 86 STELLT FÜR JEDEN EINZELFALL AUF DIE STELLUNG AB, DIE DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN IM GEMEINSAMEN MARKT ZU DEM ZEITPUNKT BESASS, ZU DEM DIE ANGEBLICH MISSBRÄUCHLICHE HANDLUNG BEGANGEN WURDE. UM IM RAHMEN EINES AUFGRUND DIESES ARTIKELS GEGEN EIN UNTERNEHMEN ERHOBENEN VORWURFS ZU BEURTEILEN, OB EIN BESTIMMTER RAUM EIN WESENTLICHER TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES IST, IST ES ERFORDERLICH UND AUSREICHEND, DIE STATISTISCHEN DATEN FÜR DIESEN RAUM ZU DEN ENTSPRECHENDEN DATEN DES GEMEINSAMEN MARKTES IN DESSEN SEINERZEITIGER GESTALT IN BEZIEHUNG ZU SETZEN; EINE GEGEBENENFALLS SPÄTER EINGETRETENE ERWEITERUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES KANN NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN.

8. PRAKTIZIERT EIN UNTERNEHMEN EIN TREUERABATTSYSTEM, WELCHES ZUR FOLGE HAT, DASS FÜR ZWEI KUNDEN, DIE BEI DIESEM UNTERNEHMEN DIE GLEICHE MENGE ABGENOMMEN HABEN, UNTERSCHIEDLICHE NETTOPREISE BERECHNET WERDEN, FALLS DER EINE VON IHNEN AUSSERDEM NOCH VON EINEM ANDEREN HERSTELLER BEZOGEN HAT, SO ERFÜLLT DIES DEN TATBESTAND DER " ANWENDUNG UNTERSCHIEDLICHER BEDINGUNGEN BEI GLEICHWERTIGEN LEISTUNGEN GEGENÜBER HANDELSPARTNERN " IM SINNE DES ARTIKELS 86 BUCHSTABE C.

9. PRAKTIZIERT EIN HERSTELLER EIN TREUERABATTSYSTEM, WELCHES IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIGEN HERSTELLERN DIE MÖGLICHKEIT ABSCHNEIDET ODER VERKÜRZT, IHM BEIM ABSATZ SEINER WAREN KONKURRENZ ZU MACHEN, SO LIEGT DARIN EINE " EINSCHRÄNKUNG DES ABSATZES ZUM SCHADEN DER VERBRAUCHER " IM SINNE DES ARTIKELS 86 BUCHSTABE B.

10. ES IST DER KOMMISSION UND DEM GERICHT NICHT VERWEHRT, DEN BEWEIS FÜR DAS VERHALTEN EINES UNTERNEHMENS AUS EINER ZWISCHEN DRITTEN GEFÜHRTEN KORRESPONDENZ HERZULEITEN, VORAUSGESETZT, DASS DIESE KORRESPONDENZ, SOWEIT IN IHR DAS VORLIEGEN DES GENANNTEN VERHALTENS BEHAUPTET WIRD, GLAUBWÜRDIG IST.

11. BEI DER FESTSETZUNG DER HÖHE EINER GELDBUSSE NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 SIND DIE SCHWERE DES VERSTOSSES UND DIE DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN, WESHALB DER GERICHTSHOF NAMENTLICH DEM NORMATIVEN UND WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANG, IN DEN SICH DIE BEANSTANDETE VERHALTENSWEISE EINFÜGT, DER ART DER WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN SOWIE DER ZAHL UND DER BEDEUTUNG DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN RECHNUNG ZU TRAGEN HAT.

12. ES MAG ZWAR GERECHTFERTIGT SEIN, DASS EIN AUTONOM HANDELNDER HERSTELLER ZU VERHINDERN TRACHTET, DASS ZUCKER, DEN ER ZU EINEM VERHÄLTNISMÄSSIG NIEDRIGEN PREIS ZU DENATURIERUNGSZWECKEN VERKAUFT HAT, ZU BILLIG AUF DEM MARKT FÜR DEN MENSCHLICHEN KONSUM VERKAUFT WIRD; JEDOCH ERFORDERN ES DIE IN ARTIKEL 39 DES VERTRAGES GENANNTEN ZIELE KEINESWEGS, DASS ER DIESES VORHABEN MIT HILFE AUFEINANDER ABGESTIMMTER VERHALTENSWEISEN ZU VERWIRKLICHEN SUCHT. TUT ER DIES DENNOCH, SO SIND DIE AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN NICHT DURCH DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 26 VORGESEHENE ZWEITE AUSNAHME GEDECKT.

13. DIE VERORDNUNG NR. 1009/67 ENTHÄLT KEINERLEI ANHALTSPUNKTE FÜR DIE BEHAUPTUNG, DASS DER INTERVENTIONSPREIS DEN HERSTELLERN AUCH BEI ZUCKERLIEFERUNGEN AN ANDERE ABNEHMER ALS DIE IN ARTIKEL 9 DER GENANNTEN VERORDNUNG BEZEICHNETEN INTERVENTIONSSTELLEN " GARANTIERT " IST.

14. AUS DER FASSUNG DES ARTIKELS 17 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1009/67 ERGIBT SICH, DASS DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT NICHT VERPFLICHTET SIND, ÜBERHAUPT EIN ERSTATTUNGSSYSTEM EINZUFÜHREN, GESCHWEIGE DENN, DIE ERSTATTUNGSBETRAEGE SO FESTZUSETZEN, DASS DIE ZUCKERHERSTELLER BEI DER AUSFUHR DEN INTERVENTIONSPREIS ERLÖSEN.

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 Sa 434/08 vom 28.01.2009

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 Sa 378/08 vom 18.12.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 65/07 vom 20.12.2007

BAG – Urteil, 5 AZR 910/06 vom 07.11.2007

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 11 Sa 198/07 vom 28.06.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 197/06 vom 24.05.2007

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 Sa 69/05 vom 18.10.2006

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 Ta 291/05 vom 18.01.2006

BAG – Urteil, 10 AZR 152/05 vom 16.11.2005

EUG – Urteil, T-325/01 vom 15.09.2005

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 Sa 50/04 vom 04.01.2005

SAECHSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 764/03 vom 27.02.2004

EUG – Urteil, T-56/99 vom 11.12.2003

EUG – Urteil, T-65/99 vom 11.12.2003

EUG – Urteil, T-66/99 vom 11.12.2003

BFH – Urteil, II R 54/96 vom 27.05.1998


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