Zu den Umständen, die den Schluss ergeben, dass ein Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in der Schuldform des Vorsatzes nicht abführte.
Wird das Gesetz, das bei Beendigung der beanstandeten Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist gemäß § 4 Abs. 3 OWiG das mildeste Gesetz anzuwenden.