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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 11328/08.OVG vom 19.02.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, EMRK, ARB 1/80, Richtlinie 64/221/EWG, Richtlinie 2004/38/EG
Schlagworte:assoziationsberechtigt, assoziationsrechtlich, Aufenthalt, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsrecht, Ausländer, Ausländerrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz, besonderer Ausweisungsschutz, Belange, Betäubungsmittel, Betäubungsmittelgesetz, Befristung, Dauer, deutsch, Drogen, Drogendelikt, Drogenhandel, Ehe, Ehefrau, Ermessen, Ermessensausweisung, familiär, Familie, Familienleben, Freiheitsstrafe, Frist, Gefahr, Handel, Handeltreiben, Haft, Kind, langjährig, Lebensgemeinschaft, familiäre Lebensgemeinschaft, minderjährig, privat, Privatleben, Prognose, Regel, Schutz, Schutzwirkung, spezialpräventiv, Stillhalteklausel, Straftat, schwerwiegende Straftat, türkisch, Verfahren, Verfahrensfehler, Verfahrensgarantie, verhältnismäßig, Verhältnismäßigkeit, Verurteilung, Vier-Augen-Prinzip, Wiederholungsgefahr, Wirkung, Zeitpunkt, zwingend
Stichwort:Handeltreiben
Leitsatz:1. Zur Ausweisung eines Ausländers nach langjährigem Aufenthalt mit Ehefrau und Kindern - davon eines deutscher Staatsangehörigkeit - im Bundesgebiet (hier: spezialpräventiv begründete Ausweisung auf Grund einer Verurteilung wegen mehrere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren).

2. Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG findet auf nach dem 30. April 2006 ergangene Ausweisungsverfügungen keine Anwendung mehr.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 11328/08.OVG




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