Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind materielle Einwendungen gegen den Klageanspruch vor oder in der Güteverhandlung nach deutschem Prozessrecht noch nicht als erstes Verteidigungsvorbringen anzusehen, das die Zuständigkeit des angerufenen unzuständigen Arbeitsgerichts kraft rügeloser Einlassung nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO begründet.
1. Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen das für ihren Vertrag maßgebende nationale Recht wählen. Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergibt.
2. Die Wahl ausländischen Rechts berührt nach Art. 34 EGBGB nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das nach dem Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (Eingriffsnormen). Eine solche zwingende Wirkung hat § 8 TzBfG nicht. Die Vorschrift dient vorrangig den Individualinteressen der Arbeitnehmer und nicht öffentlichen Gemeinwohlinteressen. Sie gleicht das Interesse des Arbeitnehmers an einer Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beibehaltung der längeren Arbeitszeit aus. Zwar soll § 8 TzBfG Teilzeitarbeit fördern und dadurch auch Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt bewirken. Dieses öffentliche Interesse wird lediglich als Reflex des vorrangig individuellen Zwecken dienenden Anspruchs auf Teilzeitarbeit mittelbar gefördert.
a) Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig.
b) Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat.
a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.
b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht.
c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( § 661a BGB).
d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.
Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.
Nach § 5 Abs. 3 ArbGG ist die Verdienstgrenze von monatlich 1.000,00 Euro im Durchschnitt der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses auch dann maßgebend, wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten nicht gearbeitet und nichts verdient hat.
Ein Arbeitgeber verletzt weder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch verstößt er gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn er die Zahlung einer freiwilligen Abfindung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht gerichtlich vorgeht.
Ein Versicherungsmakler verliert seinen Provisionsanspruch, wenn die Versicherung die Betreuung eines Sachversicherungsvertrags mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsklausel selbst übernimmt und nach dem Handelsbrauch bei derartigen Verträgen der Provisionsanspruch im Fall des Maklerwechsels dem Erstmakler ebenfalls verloren geht.
Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: einer s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661a BGB persönlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung.
Mit der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung endet das Amt der Mitglieder, die zuvor gerichtlich bestellt worden sind und die durch die gewählten Personen ersetzt werden sollen , automatisch, unabhängig davon ob möglicherweise der Beschluss über die Wahl Mängel aufweist. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in der Sache kann deshalb nach dem Beschluss der Hauptversammlung wegen Erledigung der Hauptsache nicht mehr ergehen.
1. Keine Bindungswirkung der Abgabe eines Rechtsstreits wegen funktioneller Unzuständigkeit.
2. Ansprüche aus §§ 22 ff. KunstUrhG sind keine Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinn des § 105 UrhG.
3. Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr 3. ZPO, wenn unter Berücksichtigung des gemeinsamen besonderen Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach Art.6 Nr. 1 LGVÜ verschiedene Gerichtsstände im Inland gegeben sind.
Eine Zusendung ist eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB, wenn sie - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger kommt es nicht an.
1. Ein Unterlassungsantrag, der den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1 StBerG wiederholt, ist mangels Bestimmtheit unzulässig.
2. Die Qualifikation, die zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle, zur Vornahme der laufenden Lohnabrechnung und zum Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG berechtigt, kann nicht nur durch Bestehen einer Abschlußprüfung in steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf erworben werden. Gleichwertig damit ist eine vor der Wende im Beitrittsgebiet erworbene Vorbildung, verbunden mit dem Nachweis der mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit nach der Wende auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden.
3. Wer die Qualifikation zur Vornahme der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten besitzt, unterliegt nicht in vollem Umfang dem Werbeverbot des § 8 StBerG, sondern nur hinsichtlich der sog. Überschußwerbung. Wer Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG leisten darf und im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt mit der Übernahme von Buchhaltungsaufgaben wirbt, handelt irreführend. Insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG.
4. Unzureichende Unterlassungserklärungen können die Wiederholungsgefahr und eine etwa gegebene Erstbegehungsgefahr nicht beseitigen.
1. Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt - auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen.
2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.
Der Erfüllungsort iSv. Art. 5 Nr. 1 1. Alt. LugÜ ist nicht vertragsautonom, sondern nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist.
a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden - Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.
c) Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht - sicherzustellen.
d) Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß alle Gesellschafter dem zugestimmt haben.
Die Anerkennung des Urteils eines griechischen Gerichts, durch das die Bundesrepublik Deutschland wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht in Griechenland im Zweiten Weltkrieg zur Zahlung von Schadensersatz an verletzte griechische Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausgeschlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der Staatenimmunität widerspricht.
Die "Zurückstellung der Prüfung" der in Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommmens bezeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet.
Nach der im Zweiten Weltkrieg gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu.
Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen.
Für Wohngeldansprüche der Eigentümer einer in Österreich gelegenen Wohnanlage besteht keine ausschließliche internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Hat der Wohngeldschuldner seinen Wohnsitz in Deutschland, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.
Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Vertriebsprovision von 30 v.H. im Verhältnis zu einer üblichen Maklerprovision von 3 bis 5 v.H. des Grundstücksverkaufspreises.
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat.
Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f. EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
Die Verweisung des Rechtsstreits durch die Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen desselben Gerichts bindet auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, wenn die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht bejaht wurde.
a) Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 gewährt der von Remailing betroffenen nationalen Postverwaltung einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den jeweiligen inländischen Absender.
b) Nach Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 können auch solche Sendungen von der Beförderungspflicht befreit sein, deren Inhalt durch grenzüberschreitenden elektronischen Datentransfer festgelegt worden ist und die körperlich vollständig im Ausland hergestellt worden sind ("non-physical" Remailing).
c) Absender im Sinne des Art. 25 WPV ist, wer nach dem Gesamteindruck der Sendung aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich mit einem unmittelbaren Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet; der Absenderangabe auf dem Briefumschlag kommt keine entscheidende Bedeutung zu (materieller Absenderbegriff).
d) Art. 25 WPV ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, daß die Vorschrift nur eine "künstliche Verlagerung von Postströmen ins Ausland" erfaßt, insbesondere nicht anwendbar ist, wenn im Zuge der Herstellung der Sendung eine "erhebliche Wertschöpfung im Ausland" stattfindet.
e) Der Zahlungsanspruch aus Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 unterliegt nicht der einjährigen Verjährungsfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 PostG a.F.
Zur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zustehen.
Der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit iSv. Art. 5 Nr. 1 Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verrichtet, ist der Ort, den der Arbeitnehmer als tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gewählt hat oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Dies gilt nicht nur, wenn der Arbeitnehmer in verschiedenen Staaten tätig ist, sondern auch, wenn er ausschließlich in einem Vertragsstaat abwechselnd an verschiedenen Arbeitsorten arbeitet (im Anschluß an EuGH 9. Januar 1997 - RsC 383/95 - (Rutten) AP Brüsseler Abkommen Art. 5 Nr. 2).