Klagt eine Handelsgesellschaft oder im Falle ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter mit der Begründung, der Beklagte sei faktischer Geschäftsführer und hafte deshalb auf Ersatz der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getätigten Zahlungen, so wird ein Anspruch aus einem Rechtsverhältnis zwischen der Handelsgesellschaft und ihrem "Vorsteher" geltend gemacht; die Rechtsstreitigkeit ist eine Handelssache.