1. Das Amt eines gerichtlich bestellten Mitglieds des Aufsichtsrats endet automatisch, wenn die Hauptversammlung ein neues Mitglied wählt und dieses die Wahl angenommen hat. Damit endet die Verfahrenshoheit der Gerichte. Eine Entscheidung, ob die gerichtliche Bestellung zu Recht erfolgt war, kann nicht mehr ergehen.
2. Die Frist für die sofortige Beschwerde von nicht antragstellenden Aktionären im gerichtlichen Verfahren auf Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats beginnt spätestens mit der Veröffentlichung der Änderung nach § 106 AktG im elektronischen Bundesanzeiger zu laufen.
Gegen die vom Beschwerdegericht aufgehobene Aussetzung eines Amtslöschungsverfahrens ist der Geschäftsführer einer GmbH, der aus dem Handelsregister gelöscht werden soll, nicht beschwerdeberechtigt. Seine materielle Rechtsposition wird durch eine solche Entscheidung nicht berührt, denn er kann seine Einwände gegen die Löschung in dem wieder aufgenommenen Verfahren geltend machen.