1. Bei einem Handelskauf trifft den Käufer die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB auch dann, wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Anweisung des Käufers an einen Dritten abliefert. Er muss dafür sorgen, dass der Abnehmer ihn sobald wie möglich von Mängeln unterrichtet.
2. Dem Käufer, der sich im Regelfall an die gesetzliche Rangordnung der Gewährleistungsrechte zu halten hat, obliegt hinsichtlich der Tatsachen, die die Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung begründen, die Beweislast.
3. Vom Verkäufer kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung keine Mitteilung über solche Umstände erwartet werden, die einem verständigen Käufer bekannt sind oder bekannt sein müssen (hier: Mindesthaltbarkeit von Lebensmitteln, welche nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen gewährleistet ist).
1. § 651 Satz 1 BGB gilt uneingeschränkt nur für den Verbrauchsgüterkauf. Die rechtliche Einordnung von Verträgen, die die Herstellung und Lieferung von Investitionsgütern zum Gegenstand haben, richtet sich nach dem Schwerpunkt der vertraglichen Leistung.
2. Übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung, eine technisch komplexe Sache eigens für die im Wesentlichen funktional definierten Bedürfnisse des Auftraggebers herzustellen, so richten sich etwaige Gewährleistungsansprüche nach Werkvertragsrecht. § 377 HGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Gebinde von Fleisch, die vom Verkäufer in Folie eingeschweißt in den Verkehr gebracht werden, sind Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge und unterliegen den Anforderungen des Eichrechts. Das gilt auch für den Großhandel.
Der Wechselforderung können unmittelbar auch Einreden aus dem Grundgeschäft, hier aus internationalem Warenkauf nach dem Recht des Königreichs Marokko, entgegen gehalten werden. Zur Einbeziehung einer Zahlungsklausel in einem Kaufvertrag nach marokkanischem Recht.
1. Verlangt der Transporteur von Umzugsgut eine "spezifizierte Anzeige" von Verlusten oder Schäden, so ist die von §§ 451 f., 438 Abs. 1 Satz 2 HGB geforderte Schadensanzeige nicht in einem Maße erschwert, das die gebotene Unterrichtung unwirksam erscheinen lässt.
2. Die Erteilung einer Haftungsinformation des Möbelspediteurs ausschließlich in Deutsch bei Beauftragung durch eine Türkin macht die Unterrichtung nicht unwirksam.
3. Es spricht Manches dafür, die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Absendung der Schadensanzeige dem Transporteur aufzuerlegen.
1. Aus den Verhandlungen über einen Auftrag des Inhalts, einen Leasinggeber zu akquirieren und mit diesem einen Kaufvertrag über den vom Auftraggeber zu leasenden, vom Auftragnehmer zu liefernden Drucker abzuschließen, kann sich eine Aufklärungs- und Beratungspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der Eignung des Druckers für die beabsichtigte Verwendung des Druckers ergeben.
2. Auf den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer solchen Aufklärungs- und Beratungspflicht findet § 377 HGB keine Anwendung
1. Eine Dach-Arbeitsgemeinschaft kann gewerblich tätig sein und eine offene Handelsgesellschaft bilden.
2. Der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft kann Sozialansprüche im Wege der actio pro socio jedenfalls nicht neben der Gesellschaft zulässig verfolgen.
Mängel an nach Muster hergestellten Metallbauteilen - hier: Verbindungselemente der Trauf- und Firstpunkte einer Zeltkonstruktion - müssen gemäß §§ 377, 381 Abs.2 HGB unverzüglich gerügt werden.
2.
Werden nach Muster hergestellte Metallbauteile wie vorgesehen beim Aufbau von Ausstellungszelten verwendet, so stellen zu große Bohrungen und falsche Winkel, auch wenn deretwegen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, allenfalls Schlechtleistungen aber keine Aliudlieferung i.S. des § 378 HGB dar.
3.
Die Beanstandung, es sei "derselbe Mist wieder geliefert" worden, ist keine ausreichende Mängelrüge i.S. des § 377 Abs.1 HGB, weil der Auftragnehmer daraus nicht entnehmen kann, was als nicht vertragsgemäß beanstandet wird.
Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Liefervertrages ein 100%iges unbefristetes Retourenrecht, so ist diese Regelung als Vereinbarung eines Rücktrittsrechts i.S.v. § 346 BGB auszulegen.